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AG Hamburg-St. Georg, 11.11.2016 - 980b C 23/16 WEG |
Zitiervorschläge
AG Hamburg-St. Georg, Entscheidung vom 11.11.2016 - 980b C 23/16 WEG (https://dejure.org/2016,72419)
AG Hamburg-St. Georg, Entscheidung vom 11. November 2016 - 980b C 23/16 WEG (https://dejure.org/2016,72419)
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Volltextveröffentlichungen (3)
- mietrechtsiegen.de
WEG - Beauftragung von Bauarbeiten - Beschlussfassung
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Beauftragung von Bauarbeiten: Einladung muss Angebot enthalten
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 13.01.2012 - V ZR 129/11
Wohnungseigentümergemeinschaft: Anforderungen an die Einladung zu einer …
Auszug aus AG Hamburg-St. Georg, 11.11.2016 - 980b C 23/16
Dazu ist es erforderlich, wenn die TOPs und die vorgesehenen Beschlüsse so genau bezeichnet sind, dass die Wohnungseigentümer verstehen und überblicken können, was in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erörtert und beschlossen werden soll und welche Auswirkungen der vorgesehene Beschluss insoweit auf die Gemeinschaft und sie selbst hat; regelmäßig reicht eine aber auch ausreichend, schlagwortartige Bezeichnung aus (vgl. dazu BGH, NJW-RR 2012, 343, 344, Tz. 9 m.w.N.). - BGH, 15.01.2010 - V ZR 114/09
Wohnungseigentum: Anfechtung eines Negativbeschlusses; Vorbefassung der …
- OLG München, 19.09.2005 - 34 Wx 76/05
Neugestaltung maßgeblicher Teile der Außenanlagen und Neuerrichtung einer …
Auszug aus AG Hamburg-St. Georg, 11.11.2016 - 980b C 23/16
Folge dieser Verstöße ist die Ungültigerklärung des Beschlusses zu TOP 2C, weil vermutet wird, dass der Beschluss auf den formellen Mängeln beruht (vgl. OLG München, NZM 2005, 825, 827). - BGH, 24.05.2013 - V ZR 182/12
Wohnungseigentum: DIN-gerechte Sanierung gravierender Mängel der Bausubstanz als …
Auszug aus AG Hamburg-St. Georg, 11.11.2016 - 980b C 23/16
Dieser, ebenfalls auf Beschlussersetzung gerichtete Antrag, ist zwar nicht mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, nachdem die Versammlung am 24. März 2016 den entsprechenden Antrag der Klägerin zu TOP B2 abgelehnt hat (vgl. BGH, NJW 2013, 2271, 2272, Tz. 23).