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   AG Hamburg-St. Georg, 18.02.2021 - 912 C 21/21   

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https://dejure.org/2021,3337
AG Hamburg-St. Georg, 18.02.2021 - 912 C 21/21 (https://dejure.org/2021,3337)
AG Hamburg-St. Georg, Entscheidung vom 18.02.2021 - 912 C 21/21 (https://dejure.org/2021,3337)
AG Hamburg-St. Georg, Entscheidung vom 18. Februar 2021 - 912 C 21/21 (https://dejure.org/2021,3337)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Hamburg

    § 535 Abs 1 S 1 BGB, § 858 Abs 1 BGB, § 862 Abs 1 BGB, § 935 ZPO, § 940 ZPO
    Einstweiliger Rechtsschutz eines Mieters gegen Umbaumaßnahmen des Vermieters

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Bauarbeiten außerhalb der Mietwohnung, einstweilige Verfügung auf Unterlassung nur bei unzumutbaren Störungen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Einstweilige Verfügung gegen Gerüst für Umbaumaßnahmen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Einstweilige Verfügung bei Umbaumaßnahmen im Mehrfamilienhaus: Das richtige Instrument? (IMR 2021, 300)

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • LG Berlin, 20.04.2016 - 65 S 424/15

    Unterlassungsverfügungsanspruch eines Wohnungsmieters gegen die Errichtung eines

    Auszug aus AG Hamburg-St. Georg, 18.02.2021 - 912 C 21/21
    Der Zweck des einstweiligen Rechtsschutzes beschränkt sich auf die Abwehr von wesentlichen, nicht zumutbaren Störungen, gegebenenfalls auch Störungen, die die Grenze zur Rücksichtslosigkeit überschreiten (Anschluss an LG Berlin, Urteil vom 20. April 2016 - 65 S 424/15, Rn. 24, juris).(Rn.23).

    Zweck des einstweiligen Rechtsschutzes ist damit vielmehr der effektive Schutz vor wesentlichen, nicht zumutbaren Störungen, gegebenenfalls auch Störungen, die die Grenze zur Rücksichtslosigkeit überschreiten (LG Berlin, Urteil vom 20. April 2016 - 65 S 424/15 -, Rn. 24, juris).

  • LG Berlin, 06.11.2019 - 66 S 117/19

    Unterlassungsanspruch im Zusammenhang mit der Durchführung von

    Auszug aus AG Hamburg-St. Georg, 18.02.2021 - 912 C 21/21
    Ein Verfügungsanspruch kommt nur in Betracht, wenn der Mieter schlüssig darlegt, dass nicht zumutbare Störungen auftreten werden (entgegen LG Berlin, Urteil vom 6. November 2019 - 66 S 117/19).(Rn.24).

    Damit kommt ein Verfügungsanspruch nur in solchen Fällen in Betracht, in denen der Mieter (hier die Verfügungsklägerin) schlüssig darlegt, dass nicht zumutbare Störungen auftreten werden (a.A. Landgericht Berlin, Urteil vom 06.11.2019 - 66 S 117/19, wonach bereits die bloße Ankündigung einer Außenmodernisierung grundsätzlich eine Besitzstörung darstellen soll).

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