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   AG Hamburg-St. Georg, 20.08.2021 - 980a C 29/20 WEG   

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https://dejure.org/2021,48823
AG Hamburg-St. Georg, 20.08.2021 - 980a C 29/20 WEG (https://dejure.org/2021,48823)
AG Hamburg-St. Georg, Entscheidung vom 20.08.2021 - 980a C 29/20 WEG (https://dejure.org/2021,48823)
AG Hamburg-St. Georg, Entscheidung vom 20. August 2021 - 980a C 29/20 WEG (https://dejure.org/2021,48823)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Nicht-Eigentümer kann nicht zum Beirat bestellt werden; § 29 WEG a.F. / Klage auf Teilanfechtung eines Beschlusses kann in der mündlichen Verhandlung noch umgestellt werden

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bestellung eines Nicht-Eigentümers als Beirat führt zur Gesamtnichtigkeit des Bestellungsbeschlusses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Bestellung eines Nicht-Eigentümers zum Beirat ist unzulässig! (IMR 2022, 365)

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 10.09.1998 - V ZB 11/98

    Regelungen der Hausordnung in einem Eigentümerbeschluß

    Auszug aus AG Hamburg-St. Georg, 20.08.2021 - 980a C 29/20
    Der Rechtsgedanke des § 139 BGB, der auch bei einer Beschlussanfechtung zu beachten ist (vgl. BGH, NJW 1998, 3713, 3715 = ZMR 1999, 41), führt dazu, der Beschluss nicht in einen gültigen Teil und in einen ungültigen Teil aufzuspalten ist, sondern die Unwirksamkeit der Bestellung eines Nicht-Eigentümers als Beirat dazu führt, dass der gesamte Beschluss mit diesem Makel infiziert wird.

    Der Rechtsgedanke des § 139 BGB, der auch bei einer Beschlussanfechtung zu beachten ist (vgl. BGH, NJW 1998, 3713, 3715 = ZMR 1999, 41), führt dazu, der Beschluss nicht in einen gültigen Teil und in einen ungültigen Teil aufzuspalten ist, sondern die Unwirksamkeit der Bestellung eines Nicht-Eigentümers als Beirat dazu führt, dass der gesamte Beschluss mit diesem Makel infiziert wird (so etwa - ohne ausdrückliche Erwähnung - AG Köln, ZWE 2017, 377, 378 = ZMR 2017, 436 und AG Hamburg, ZMR 2015, 811; ferner Müller, Anm. zu AG Offenbach, Urt. v. 3.1.2018 - 310 C 160/16, ZWE 2018, 463, 464; ähnlich AG München, ZWE 2017, 419, 420 = ZMR 2017, 930).

  • AG Offenbach, 03.01.2018 - 310 C 160/16

    Beiratsmitglied im Lager des Verwalters ist ungeeignet / Wohnungseigentümer kann

    Auszug aus AG Hamburg-St. Georg, 20.08.2021 - 980a C 29/20
    Der Rechtsgedanke des § 139 BGB, der auch bei einer Beschlussanfechtung zu beachten ist (vgl. BGH, NJW 1998, 3713, 3715 = ZMR 1999, 41), führt dazu, der Beschluss nicht in einen gültigen Teil und in einen ungültigen Teil aufzuspalten ist, sondern die Unwirksamkeit der Bestellung eines Nicht-Eigentümers als Beirat dazu führt, dass der gesamte Beschluss mit diesem Makel infiziert wird (so etwa - ohne ausdrückliche Erwähnung - AG Köln, ZWE 2017, 377, 378 = ZMR 2017, 436 und AG Hamburg, ZMR 2015, 811; ferner Müller, Anm. zu AG Offenbach, Urt. v. 3.1.2018 - 310 C 160/16, ZWE 2018, 463, 464; ähnlich AG München, ZWE 2017, 419, 420 = ZMR 2017, 930).
  • BGH, 26.02.2021 - V ZR 33/20

    Ansehen als werdender Wohnungseigentümer durch Erwerb seiner Einheit von einem

    Auszug aus AG Hamburg-St. Georg, 20.08.2021 - 980a C 29/20
    Nach der bis zum 30.11.2020 gültigen Fassung des § 29 Abs. 1 S. 2 WEG - auf die es hier ankommt (vgl. BGH, NZM 2021, 475, 476, Rn. 6 a.E. = ZMR 2021, 595, beck-online) - besteht der Verwaltungsbeirat aus " einem Wohnungseigentümer " als Vorsitzenden und zwei weiteren " Wohnungseigentümern " als Beisitzern.
  • AG München, 18.01.2017 - 481 C 11177/16

    Ungültige Eigentümerbeschlüsse: Bestellung unzulässiger Anzahl von Beiräten,

    Auszug aus AG Hamburg-St. Georg, 20.08.2021 - 980a C 29/20
    Der Rechtsgedanke des § 139 BGB, der auch bei einer Beschlussanfechtung zu beachten ist (vgl. BGH, NJW 1998, 3713, 3715 = ZMR 1999, 41), führt dazu, der Beschluss nicht in einen gültigen Teil und in einen ungültigen Teil aufzuspalten ist, sondern die Unwirksamkeit der Bestellung eines Nicht-Eigentümers als Beirat dazu führt, dass der gesamte Beschluss mit diesem Makel infiziert wird (so etwa - ohne ausdrückliche Erwähnung - AG Köln, ZWE 2017, 377, 378 = ZMR 2017, 436 und AG Hamburg, ZMR 2015, 811; ferner Müller, Anm. zu AG Offenbach, Urt. v. 3.1.2018 - 310 C 160/16, ZWE 2018, 463, 464; ähnlich AG München, ZWE 2017, 419, 420 = ZMR 2017, 930).
  • AG Köln, 06.03.2017 - 202 C 114/16

    Wahl Außenstehender zum Beirat?

    Auszug aus AG Hamburg-St. Georg, 20.08.2021 - 980a C 29/20
    Der Rechtsgedanke des § 139 BGB, der auch bei einer Beschlussanfechtung zu beachten ist (vgl. BGH, NJW 1998, 3713, 3715 = ZMR 1999, 41), führt dazu, der Beschluss nicht in einen gültigen Teil und in einen ungültigen Teil aufzuspalten ist, sondern die Unwirksamkeit der Bestellung eines Nicht-Eigentümers als Beirat dazu führt, dass der gesamte Beschluss mit diesem Makel infiziert wird (so etwa - ohne ausdrückliche Erwähnung - AG Köln, ZWE 2017, 377, 378 = ZMR 2017, 436 und AG Hamburg, ZMR 2015, 811; ferner Müller, Anm. zu AG Offenbach, Urt. v. 3.1.2018 - 310 C 160/16, ZWE 2018, 463, 464; ähnlich AG München, ZWE 2017, 419, 420 = ZMR 2017, 930).
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