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   AG Hamburg-St. Georg, 23.04.2021 - 980b C 27/20 WEG   

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AG Hamburg-St. Georg, 23.04.2021 - 980b C 27/20 WEG (https://dejure.org/2021,23369)
AG Hamburg-St. Georg, Entscheidung vom 23.04.2021 - 980b C 27/20 WEG (https://dejure.org/2021,23369)
AG Hamburg-St. Georg, Entscheidung vom 23. April 2021 - 980b C 27/20 WEG (https://dejure.org/2021,23369)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 02.10.2015 - V ZR 5/15

    Wohnungseigentumssache: Zulässigkeit und Begründetheit einer

    Auszug aus AG Hamburg-St. Georg, 23.04.2021 - 980b C 27/20
    Ebenso wenig wie die Wohnungseigentümer die Kompetenz haben, im Beschlussweg Leistungspflichten zu begründen, können sie einem anderen Eigentümer einen bestehenden Anspruch durch Beschluss nehmen; die Berechtigung des Anspruchs ist im Rahmen einer Zahlungsklage zu prüfen (BGH, NJW 2015, 3713, Rn. 12).
  • BGH, 26.02.2021 - V ZR 290/19

    Aufstellung einer Jahresabrechnung durch den Verwalter ggü den

    Auszug aus AG Hamburg-St. Georg, 23.04.2021 - 980b C 27/20
    Die Bestimmung des anzuwendenden - materiellen - Rechts richtet sich, da § 48 Abs. 1 bis 4 WEG n.F. nicht einschlägig sind und § 48 Abs. 5 WEG n.F. nur das anwendbare Verfahrensrecht regelt, nach allgemeinen Grundsätzen (vgl. BGH, Urt. v. 26.02.2021 - V ZR 290/19, Tz. 5).
  • OLG Frankfurt, 13.03.2018 - 2 W 44/17

    Wohnungseigentümer: Streitwert für Protokollberichtigung

    Auszug aus AG Hamburg-St. Georg, 23.04.2021 - 980b C 27/20
    Maßgebend ist der objektiv zu bestimmende Wert (vgl. etwa OLG Frankfurt/Main, ZWE 2018, 280 = ZMR 2018, 531).
  • BGH, 16.01.2009 - V ZR 74/08

    Begründung der Anfechtungsklage

    Auszug aus AG Hamburg-St. Georg, 23.04.2021 - 980b C 27/20
    Zwar ist das neue Recht grundsätzlich auch auf noch nicht abgeschlossene Sachverhalte anzuwenden, aber neue gesetzliche Regelungen dürfen nicht rückwirkend bei der Beurteilung von Beschlüssen angewandt werden, die vor der Rechtsänderung gefasst wurden; die Gültigkeit solcher Beschlüsse ist vielmehr auf der Grundlage der im Zeitpunkt der Beschlussfassung geltenden Rechtslage zu beurteilen (vgl. BGH, NJW 2009, 999, 1000, Tz. 12 = ZMR 2009, 296 zur WEG-Novelle 2007 sowie Elzer, in: Skauradszun/Elzer/Hinz/Riecke, Die WEG-Reform 2020, § 15, Rn. 2 f. m.w.N.).
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