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   AG Hamburg-St. Georg, 24.01.2020 - 980b C 19/19 WEG   

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https://dejure.org/2020,10662
AG Hamburg-St. Georg, 24.01.2020 - 980b C 19/19 WEG (https://dejure.org/2020,10662)
AG Hamburg-St. Georg, Entscheidung vom 24.01.2020 - 980b C 19/19 WEG (https://dejure.org/2020,10662)
AG Hamburg-St. Georg, Entscheidung vom 24. Januar 2020 - 980b C 19/19 WEG (https://dejure.org/2020,10662)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Beträge aus anderen Wirtschaftsjahren gehören nicht in die Abrechnung / Kein Grundlagenbeschluss, wenn über die Höhe der Kosten beschlossen wurde

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gültigkeit von Beschlüssen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 17.02.2012 - V ZR 251/10

    Verwalter muss in der Jahresabrechnung die Heizkosten nach Verbrauch auf die

    Auszug aus AG Hamburg-St. Georg, 24.01.2020 - 980b C 19/19
    Eine Jahresabrechnung im Sinne von § 26 Abs. 3 WEG soll den Wohnungseigentümem aufzeigen, welche Ausgaben und welche Einnahmen die Wohnungseigentümergemeinschaft im Abrechnungszeitraum wirklich hatte, weshalb in ihr nur tatsächlich erzielte Einnahmen und tatsächlich erfolgte Ausgaben gebucht werden dürfen (BGH, NJW 2012, 1434, 1435, Tz. 11).

    Die Verwaltung hat daher eine geordnete und übersichtliche Einnahmen- und Ausgabenabrechnung vorzulegen, die für einen Wohnungseigentümer auch ohne Hinzuziehung fachlicher Unterstützung verständlich ist,(BGH, NJW 2012, 1434, 1436, Tz. 16).

  • BGH, 01.04.2011 - V ZR 162/10

    Wohnungseigentum: Änderung des Kostenverteilungsschlüssels

    Auszug aus AG Hamburg-St. Georg, 24.01.2020 - 980b C 19/19
    Es ist Sache des Verwalters, der Wohnungseigentümerversammlung eine zutreffende Abrechnung vorzulegen; unrichtige EDV-Ausdrucke sind von ihm zu korrigieren (vgl. BGH, ZWE 2011, 323, 325 = ZMR 2011, 652).
  • BayObLG, 08.12.2004 - 2Z BR 151/04

    Darstellung der Buchungsvorgänge in Jahresabrechnung

    Auszug aus AG Hamburg-St. Georg, 24.01.2020 - 980b C 19/19
    Eine Jahresgesamtabrechnung muss vollständig, übersichtlich und nachvollziehbar sein (BayObLG, NZM 2005, 750).
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