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   AG Hamburg-St. Georg, 24.09.2021 - 980a C 4/21 WEG   

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https://dejure.org/2021,52608
AG Hamburg-St. Georg, 24.09.2021 - 980a C 4/21 WEG (https://dejure.org/2021,52608)
AG Hamburg-St. Georg, Entscheidung vom 24.09.2021 - 980a C 4/21 WEG (https://dejure.org/2021,52608)
AG Hamburg-St. Georg, Entscheidung vom 24. September 2021 - 980a C 4/21 WEG (https://dejure.org/2021,52608)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Sanierungsbeschluss muss alle Gewerke berücksichtigen; § 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG

  • mietrechtsiegen.de

    WEG-Recht - Zweitbeschluss nach ungültigem Erstbeschluss

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Angebot muss alle (geplanten) Maßnahmen umfassen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Angebot muss alle Maßnahmen umfassen! (IMR 2022, 241)

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 09.03.2012 - V ZR 161/11

    Wohnungseigentum: Ermessen der Eigentümergemeinschaft hinsichtlich der Sanierung

    Auszug aus AG Hamburg-St. Georg, 24.09.2021 - 980a C 4/21
    Es besteht zwar grundsätzlich im Ermessen der Gemeinschaft, ob überhaupt ein Sanierungsplan beschlossen wird - ebenso wie dessen spätere Fortentwicklung (vgl. BGH, NJW 2012, 1724, Tz. 5 = ZMR 2012, 646).
  • OLG Hamburg, 07.10.2009 - 2 Wx 58/09

    Wohnungseigentum: Anforderungen an die Ermessensausübung der

    Auszug aus AG Hamburg-St. Georg, 24.09.2021 - 980a C 4/21
    Es entspricht daher mittlerweile nur mehr ordnungsgemäßer Verwaltung im Sinne von § 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG n.F., wenn ein Beschluss alle für die Erstellung des Sanierungskonzepts bekannten Umstände mitberücksichtigt (vergleichbar etwa wie bei HansOLG, NJW-RR 2010, 1240, 1241 = ZMR 2010, 129).
  • BGH, 26.02.2021 - V ZR 33/20

    Ansehen als werdender Wohnungseigentümer durch Erwerb seiner Einheit von einem

    Auszug aus AG Hamburg-St. Georg, 24.09.2021 - 980a C 4/21
    Der angefochtene Beschluss vom 22.12.2020 zu TOP 8 widerspricht nach der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung geltenden materiellen Rechtslage (vgl. BGH, NJW-RR 2021, 664, 665, Tz. 6), also nach den Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes in der seit dem 01.12.2020 gültigen Fassung gemäß dem Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (BGBl. I 2020, S. 2187), den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums.
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