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AG Hamburg-St. Georg, 26.02.2016 - 918 C 7/16 |
Volltextveröffentlichung
- captain-huk.de
AG Hamburg-St. Georg verurteilt den bei LVM versicherten Halter zur Zahlung gekürzter Sachverständigenkosten (918 C 7/16 vom 26.02.2016)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 11.02.2014 - VI ZR 225/13
Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Bestimmung der Höhe ersatzfähiger …
Auszug aus AG Hamburg-St. Georg, 26.02.2016 - 918 C 7/16
Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet im Rahmen der gerichtlichen Schadensschätzung nach § 287 ZPO mit der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung "erforderlichen" Geldbetrages i.S.v. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (BGH, Urteile vom 11.02.2014, Az.: VI ZR 225/13 und vom 22.07.2014, Az.: VI ZR 357/13.Nur wenn der Geschädigte aber bei Auftragserteilung selbst erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (BGH, Urteil vom 11.02.2014, Az.: VI ZR 225/13, Rz. 9 - zitiert nach Juris).
- BGH, 22.07.2014 - VI ZR 357/13
Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Anforderungen an die tatrichterliche Schätzung …
Auszug aus AG Hamburg-St. Georg, 26.02.2016 - 918 C 7/16
Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet im Rahmen der gerichtlichen Schadensschätzung nach § 287 ZPO mit der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung "erforderlichen" Geldbetrages i.S.v. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (BGH, Urteile vom 11.02.2014, Az.: VI ZR 225/13 und vom 22.07.2014, Az.: VI ZR 357/13. - LG Hamburg, 09.04.2015 - 323 S 45/14
Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten nach Verkehrsunfall
Auszug aus AG Hamburg-St. Georg, 26.02.2016 - 918 C 7/16
Bei der mit der Rechtsprechung des Landgerichts Hamburg (s. nur Urteil vom 09.04.2015, Az.: 323 S 45/14), der sich dieses Gericht anschließt, nur gebotenen Gesamtbetrachtung (von Grundhonorar und Nebenkosten), also des Rechnungsendbetrages erweisen sich Sachverständigenkosten von insgesamt 494, 84 EUR (brutto) bei einer Schadenshöhe (hier: Netto-Reparaturkosten) von 1.205,97 EUR durchaus nicht als für den Geschädigten "erkennbar erheblich überhöht".