Rechtsprechung
AG Hamburg-Wandsbek, 14.09.2021 - 750 C 29/20 |
Volltextveröffentlichung
- Justiz Hamburg
§ 43 Nr 4 WoEigG, § 45 Abs 2 S 1 WoEigG, § 44 WoEigG vom 26.03.2007, § 46 Abs 1 S 1 WoEigG vom 26.03.2007
Wohnungseigentum: Beschlussanfechtungsklage gegen "die übrigen Wohnungseigentümer" nach Gesetzesänderung; Rubrumsberichtigung und Parteiwechsel
Verfahrensgang
- AG Hamburg-Wandsbek, 14.09.2021 - 750 C 29/20
- LG Hamburg, 25.04.2022 - 318 S 65/21
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 14.12.2012 - V ZR 102/12
Wohnungseigentumsverfahren: Auslegung einer ohne Nennung der beklagten Partei …
Auszug aus AG Hamburg-Wandsbek, 14.09.2021 - 750 C 29/20
Er bezieht sich auf das Urteil des BGH vom 14.12.21012, V ZR 102/12.Nach der Entscheidung des BGH vom 14.12.2012, V ZR 102/12 (NJW 2011, 2050), die den umgekehrten Fall betraf, dass die innerhalb der Anfechtungsklage eingereichte Klage gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und nicht wie vor dem 01.12.2020 nach § 46 I 1 WEG (a.F.) erforderlich, gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichtet wurde, wird die in § 46 I 2 WEG (a.F.) geregelte Klagefrist auch durch eine innerhalb dieser Frist gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft erhobene Klage gewahrt, sofern die Voraussetzungen des § 44 I 1 WEG (a.F.) erfüllt sind und der Übergang zu einer Klage gegen die übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft vor Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgt.
- BGH, 21.01.2011 - V ZR 140/10
Wohnungseigentumsverfahren: Fristwahrende Klage auf Ungültigerklärung eines …
Auszug aus AG Hamburg-Wandsbek, 14.09.2021 - 750 C 29/20
Nach der Entscheidung des BGH vom 14.12.2012, V ZR 102/12 (NJW 2011, 2050), die den umgekehrten Fall betraf, dass die innerhalb der Anfechtungsklage eingereichte Klage gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und nicht wie vor dem 01.12.2020 nach § 46 I 1 WEG (a.F.) erforderlich, gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichtet wurde, wird die in § 46 I 2 WEG (a.F.) geregelte Klagefrist auch durch eine innerhalb dieser Frist gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft erhobene Klage gewahrt, sofern die Voraussetzungen des § 44 I 1 WEG (a.F.) erfüllt sind und der Übergang zu einer Klage gegen die übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft vor Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgt. - LG Hamburg, 29.07.2009 - 318 T 80/08
Wohnungseigentumsverfahren: Auslegung der Parteibezeichnung in der …
- LG Hamburg, 25.04.2022 - 318 S 65/21
Wohnungseigentumssache: Auslegung einer Klage gegen die übrigen …
Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 14.09.2021, Aktenzeichen 750 C 29/20, wird gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurück gewiesen.