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   AG Hamburg-Wandsbek, 14.09.2021 - 750 C 29/20   

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https://dejure.org/2021,63409
AG Hamburg-Wandsbek, 14.09.2021 - 750 C 29/20 (https://dejure.org/2021,63409)
AG Hamburg-Wandsbek, Entscheidung vom 14.09.2021 - 750 C 29/20 (https://dejure.org/2021,63409)
AG Hamburg-Wandsbek, Entscheidung vom 14. September 2021 - 750 C 29/20 (https://dejure.org/2021,63409)
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Volltextveröffentlichung

  • Justiz Hamburg

    § 43 Nr 4 WoEigG, § 45 Abs 2 S 1 WoEigG, § 44 WoEigG vom 26.03.2007, § 46 Abs 1 S 1 WoEigG vom 26.03.2007
    Wohnungseigentum: Beschlussanfechtungsklage gegen "die übrigen Wohnungseigentümer" nach Gesetzesänderung; Rubrumsberichtigung und Parteiwechsel

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 14.12.2012 - V ZR 102/12

    Wohnungseigentumsverfahren: Auslegung einer ohne Nennung der beklagten Partei

    Auszug aus AG Hamburg-Wandsbek, 14.09.2021 - 750 C 29/20
    Er bezieht sich auf das Urteil des BGH vom 14.12.21012, V ZR 102/12.

    Nach der Entscheidung des BGH vom 14.12.2012, V ZR 102/12 (NJW 2011, 2050), die den umgekehrten Fall betraf, dass die innerhalb der Anfechtungsklage eingereichte Klage gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und nicht wie vor dem 01.12.2020 nach § 46 I 1 WEG (a.F.) erforderlich, gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichtet wurde, wird die in § 46 I 2 WEG (a.F.) geregelte Klagefrist auch durch eine innerhalb dieser Frist gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft erhobene Klage gewahrt, sofern die Voraussetzungen des § 44 I 1 WEG (a.F.) erfüllt sind und der Übergang zu einer Klage gegen die übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft vor Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgt.

  • BGH, 21.01.2011 - V ZR 140/10

    Wohnungseigentumsverfahren: Fristwahrende Klage auf Ungültigerklärung eines

    Auszug aus AG Hamburg-Wandsbek, 14.09.2021 - 750 C 29/20
    Nach der Entscheidung des BGH vom 14.12.2012, V ZR 102/12 (NJW 2011, 2050), die den umgekehrten Fall betraf, dass die innerhalb der Anfechtungsklage eingereichte Klage gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und nicht wie vor dem 01.12.2020 nach § 46 I 1 WEG (a.F.) erforderlich, gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichtet wurde, wird die in § 46 I 2 WEG (a.F.) geregelte Klagefrist auch durch eine innerhalb dieser Frist gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft erhobene Klage gewahrt, sofern die Voraussetzungen des § 44 I 1 WEG (a.F.) erfüllt sind und der Übergang zu einer Klage gegen die übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft vor Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgt.
  • LG Hamburg, 29.07.2009 - 318 T 80/08

    Wohnungseigentumsverfahren: Auslegung der Parteibezeichnung in der

    Auszug aus AG Hamburg-Wandsbek, 14.09.2021 - 750 C 29/20
    Prüfsteine sind die in der Begründung gewählten Bezeichnungen, Singular / Plural, eine Mitglieder- / Eigentümerliste oder die Ankündigung ihrer Vorlage (LG Hamburg BeckRS 2010, 82; BeckOK WEG/Elzer, 43. Ed. 1.1.2021, WEG § 44 Rn. 42).
  • LG Hamburg, 25.04.2022 - 318 S 65/21

    Wohnungseigentumssache: Auslegung einer Klage gegen die übrigen

    Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 14.09.2021, Aktenzeichen 750 C 29/20, wird gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurück gewiesen.
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