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   AG Hamm, 12.09.2017 - 27 C 329/16   

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https://dejure.org/2017,53479
AG Hamm, 12.09.2017 - 27 C 329/16 (https://dejure.org/2017,53479)
AG Hamm, Entscheidung vom 12.09.2017 - 27 C 329/16 (https://dejure.org/2017,53479)
AG Hamm, Entscheidung vom 12. September 2017 - 27 C 329/16 (https://dejure.org/2017,53479)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 83 (Kurzinformation)

    Arzneimittel/Medizinprodukte/Hilfsmittel/Heilmittel | Apotheken | Rückerstattung der Umsatzsteuer (Zytostatika-Versorgung) | Vergütungsvereinbarung nur über tatsächlich anfallende Umsatzsteuer

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Hamm, 26.05.2014 - 18 U 29/13

    Rückforderung der Maklerprovision wegen Unwirksamkeit des Hauptvertrages

    Auszug aus AG Hamm, 12.09.2017 - 27 C 329/16
    Eine steuerliche Mehrbelastung des Bereicherungsschuldners ist im Rahmen des § 818 Abs. 3 BGB erst dann zu berücksichtigen, wenn sie endgültig ist (BGH, NJW-RR 1992, 558, 560; OLG I1, NJW-RR 2014, 1393, 1395).
  • BGH, 15.01.1992 - IV ZR 317/90

    Verweigerung einer behördlichen Genehmigung für einen Grundstückskaufvertrag;

    Auszug aus AG Hamm, 12.09.2017 - 27 C 329/16
    Eine steuerliche Mehrbelastung des Bereicherungsschuldners ist im Rahmen des § 818 Abs. 3 BGB erst dann zu berücksichtigen, wenn sie endgültig ist (BGH, NJW-RR 1992, 558, 560; OLG I1, NJW-RR 2014, 1393, 1395).
  • LG Duisburg, 15.05.2017 - 5 S 12/17

    Anforderung an die Zurückweisung einer Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO in einem

    Auszug aus AG Hamm, 12.09.2017 - 27 C 329/16
    Denn es liegt - für den Leistungsanbieter erkennbar - regelmäßig im Interesse des Endabnehmers, möglichst nicht mit einer Steuer belastet zu werden (vgl. LG Duisburg, Beschluss vom 15.05.2017, Az. 5 S 12/17).
  • BFH, 24.09.2014 - V R 19/11

    Verabreichung von Zytostatika an ambulant behandelte Patienten eines

    Auszug aus AG Hamm, 12.09.2017 - 27 C 329/16
    Der BFH hat mit Urteil vom 24.09.2014, Az. V R 19/11 entschieden, dass die - hier erfolgte - Abgabe auswärtiger, individuell zubereiteter und nur begrenzt haltbarer zytostatischer Medikamentenlösungen durch die Krankenhausapotheke an ambulant behandelte Patienten von der Umsatzsteuer befreit ist.
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