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   AG Hamm, 28.06.2016 - 17 C 33/16   

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https://dejure.org/2016,60783
AG Hamm, 28.06.2016 - 17 C 33/16 (https://dejure.org/2016,60783)
AG Hamm, Entscheidung vom 28.06.2016 - 17 C 33/16 (https://dejure.org/2016,60783)
AG Hamm, Entscheidung vom 28. Juni 2016 - 17 C 33/16 (https://dejure.org/2016,60783)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 16.02.2005 - VIII ZR 6/04

    Kündigung des Vermieters wegen Zahlungsverzugs des Mieters

    Auszug aus AG Hamm, 28.06.2016 - 17 C 33/16
    Wenn auch eine analoge Anwendung des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB nicht in Betracht kommt, so kann doch eine nachträgliche Zahlung des Mieters zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, weil sie ein etwaiges Fehlverhalten des Mieters in einem milderen Licht erscheinen lässt (vgl. BGH, Urteil vom 16.02.2005, VIII ZR 6/04).
  • BGH, 25.10.2006 - VIII ZR 102/06

    Kündigung nach unsorgfältiger Beratung durch den Mieterschutzverein

    Auszug aus AG Hamm, 28.06.2016 - 17 C 33/16
    Das Versäumnisurteil ist auch deshalb zutreffend, weil die ordentliche Kündigung, welche die jetzige Beklagte im Kündigungsschreiben vom 06.01.2016 ebenfalls ausgesprochen hatte, nicht durch eine nachträgliche Zahlung geheilt werden kann, eine analoge Anwendung des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB auf die ordentliche Kündigung ausscheidet (so BGH, Urteil vom 25.10.2006, VIII ZR 102/06; a.A. Blank/Börstinghaus, § 569, Rdn. 75).
  • LG Kiel, 09.01.2002 - 13 T 263/01

    Anforderungen an das Vorliegen eines mietprozessrechtlichen Anspruchs auf Erlass

    Auszug aus AG Hamm, 28.06.2016 - 17 C 33/16
    Ein Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren kann auch vor Ablauf der Schonfrist von 2 Monaten gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB ergehen (vgl. Sternel, Mietrecht aktuell, 4. A., Rn. XII, 168 m.w.N.; LG Kiel, Beschluss vom 09.01.2002, 13 T 263/01).
  • LG Hamburg, 05.03.2003 - 311 T 16/03

    Versäumnisurteil bei Räumungsklage vor Ablauf der Schonfrist?

    Auszug aus AG Hamm, 28.06.2016 - 17 C 33/16
    Ist das Versäumnisurteil hingegen rechtskräftig geworden und der Grund für die Unwirksamkeit der Kündigung durch Zahlung erst danach entstanden, kann der Mieter diesen nachträglichen Gesichtspunkt im Wege der Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) geltend machen (vgl. LG Hamburg, Beschluss vom 05.03.2003, 311 T 16/03) und gleichzeitig die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragen (§ 769 ZPO).
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