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   AG Hanau, 02.08.2017 - 98 C 202/16 (98)   

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AG Hanau, 02.08.2017 - 98 C 202/16 (98) (https://dejure.org/2017,59578)
AG Hanau, Entscheidung vom 02.08.2017 - 98 C 202/16 (98) (https://dejure.org/2017,59578)
AG Hanau, Entscheidung vom 02. August 2017 - 98 C 202/16 (98) (https://dejure.org/2017,59578)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Hessen

    7 ff. StVH, 115 VVG, 398 BGB, 249 BGB, 287 ZPO
    Schadenersatz wegen Verkehrsunfall: Ersatz von Mietwagenkosten im Rahmen einer Eilanmietsituation

  • IWW
  • urteilsdatenbank.bav.de(kostenpflichtig) (Kurzinformation, ggf. mit Volltext)

    Schätzung nach Schwacke -> Fraunhofer trotz fehlender Anonymität Schwackes nicht vorzugswürdig,... | Anmietung außerhalb Öffnungszeiten; Pauschaler Aufschlag für Unfallersatz; EE Eigenersparnis-Abzug; Schwacke-Automietpreisspiegel; Fraunhofer-Marktpreisspiegel; ...

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • OLG Köln, 20.07.2010 - 25 U 11/10

    Umfang der Erstattung unfallbedingter Mietwagenkosten

    Auszug aus AG Hanau, 02.08.2017 - 98 C 202/16
    Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf allerdings nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken, vgl. OLG Köln, Urteil vom 20.07.2010, Az. I-25 U 11/10.

    Insoweit bietet die Fraunhofer-Liste durch ihre anonyme Erhebung der Daten durch telefonische Befragung oder per E-Mail zwar einen Vorteil, weist aber andererseits auch Nachteile auf, die in ihrer Gesamtheit dazu führen, dass die Fraunhofer-Liste keineswegs als geeignetere oder gar einzig geeignete Grundlage anzusehen ist, vgl. OLG Köln, Urteil vom 20.7.2010, Az. I-25 U 11/10.

    Die Schwacke-Liste berücksichtigt im Übrigen alle möglichen Preisbestandteile, also auch Zuschläge bei der Anmietung aus Anlass eines Unfalls, die in der Praxis tatsächlich verlangt werden, vgl. OLG Köln, Urteil vom 20.07.2010, Az. I-25 U 11/10.

  • BGH, 05.03.2013 - VI ZR 245/11

    Schadenersatzanspruch bei Verkehrsunfall: Einziehung der abgetretenen Forderung

    Auszug aus AG Hanau, 02.08.2017 - 98 C 202/16
    Die Erforderlichkeit eines Unfallersatztarifs kann sich unter anderem daraus ergeben, dass es dem Geschädigten auf Grund einer besonderen Eilbedürftigkeit in der konkreten Anmietsituation nicht zuzumuten war, sich vor Anmietung nach günstigeren Tarifen zu erkundigen, vgl. BGH, Urteil vom 05.03.2013, Az. VI ZR 245/11.

    Eine Unfalleilsituation ist bei Anmietung am Folgetag nicht anzunehmen, vgl. BGH, Urteil vom 05.03.2013, Az. VI ZR 245/11.

  • BGH, 26.06.2007 - VI ZR 163/06

    Erstattung von Mietwagenkosten zum Unfallersatztarif bei Beschaffung eines

    Auszug aus AG Hanau, 02.08.2017 - 98 C 202/16
    Die Frage, ob ein Unfallersatztarif auf Grund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich i.S. des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ist, kann offenbleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer "Normaltarif" in der konkreten Situation ohne Weiteres zugänglich war, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gem. § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte, vgl. BGH, Urteil vom 26.06.2007, Az. VI ZR 163/06; vgl. BGH, Urteil vom 12.10.2004, Az. VI ZR 151/03.

    Für die Frage, ob dem Geschädigten ein wesentlich günstigerer Tarif "ohne weiteres" zugänglich war, ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen, vgl. BGH, Urteil vom 26.06.2007, Az. VI ZR 163/06.

  • BGH, 02.02.2010 - VI ZR 139/08

    Erstattung von Mietwagenkosten nach Kfz-Unfall: Darlegungs- und Beweislast für

    Auszug aus AG Hanau, 02.08.2017 - 98 C 202/16
    Nach Auffassung des Gerichts stellt die Schwacke-Liste grundsätzlich eine geeignete Grundlage für die Schätzung von Mietwagenkosten nach § 287 ZPO dar, vgl. BGH, Entscheidung vom 02.02.2010, Az. VI ZR 139/08.

    Der Abzug einer Eigenersparnis aufgrund der gruppengleichen Anmietung wird mit 10 % angesetzt, in dieser Höhe wird der Abzug vom BGH nicht beanstandet, vgl. BGH, Urteil vom 02.02.2010, Az. VI ZR 139/08.

  • BGH, 24.06.2008 - VI ZR 234/07

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten zu einem Unfallersatztarif

    Auszug aus AG Hanau, 02.08.2017 - 98 C 202/16
    Der Geschädigte verstößt allerdings nicht allein deshalb gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem "Normaltarif" teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. BGH, Entscheidung vom 24. Juni 2008, Az. VI ZR 234/07).

    Die für die Frage, ob dem Geschädigten ein wesentlich günstiger Tarif "ohne weiteres" zugänglich war, maßgeblichen Umstände haben nach allgemeinen Grundsätzen der Schädiger bzw. sein Haftpflichtversicherer darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, vgl. BGH, Urteil vom 24.06.2008, Az. VI ZR 234/07.

  • BGH, 12.10.2004 - VI ZR 151/03

    Unfallersatztarife auf dem Prüfstand

    Auszug aus AG Hanau, 02.08.2017 - 98 C 202/16
    Die Frage, ob ein Unfallersatztarif auf Grund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich i.S. des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ist, kann offenbleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer "Normaltarif" in der konkreten Situation ohne Weiteres zugänglich war, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gem. § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte, vgl. BGH, Urteil vom 26.06.2007, Az. VI ZR 163/06; vgl. BGH, Urteil vom 12.10.2004, Az. VI ZR 151/03.
  • BGH, 09.03.2010 - VI ZR 6/09

    Mietwagenkostenersatz nach Verkehrsunfall: Ausschluss einer Erkundigungspflicht

    Auszug aus AG Hanau, 02.08.2017 - 98 C 202/16
    Für erforderliche Mehrleistungen des Vermieters im Unfallersatztarif ist nach § 287 ZPO ein Aufschlag in Höhe von 20 % vorzunehmen, vgl. BGH, Urteil vom 09.03.2010, Az. VI ZR 6/09.
  • BGH, 26.04.2016 - VI ZR 563/15

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Verletzung der Schadensminderungspflicht bei

    Auszug aus AG Hanau, 02.08.2017 - 98 C 202/16
    Ein Angebot der Beklagten an den Geschädigten, ihm eine günstigere Anmietmöglichkeit zu vermitteln, wie es der Entscheidung des BGH, Urteil vom 26.04.2016, VI ZR 563/15, zugrunde liegt, ist vorliegend gerade nicht gegeben.
  • OLG Frankfurt, 26.03.2014 - 17 U 150/13

    Umfang der Ersatzfähigkeit von unfallbedingten Mietwagenkosten

    Auszug aus AG Hanau, 02.08.2017 - 98 C 202/16
    Solche konkreten Mängel legt die Beklagte im vorliegenden Verfahren nicht dar, allein ein Hinweis auf ein Auseinanderfallen der Preise beider Listen stellt keine konkrete und erhebliche Einwendung dar, vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 26.03.2014, Az. 17 U 150/13.
  • BGH, 30.05.2006 - VI ZR 174/05

    Ersatzfähigkeit der Kosten konkreter Ersatzbeschaffung und des konkret erzielten

    Auszug aus AG Hanau, 02.08.2017 - 98 C 202/16
    Gerade dies ist aber auch ein wesentlicher Faktor, wie der BGH (vgl. NJW 2006, 2320) vergleichbar im Zusammenhang mit der Ermittlung des Restwertes von Unfallfahrzeugen immer wieder betont hat, mit der Folge, dass sich der Geschädigte nur auf den allgemein zugänglichen regionalen Markt verweisen lassen muss.
  • BGH, 11.03.2008 - VI ZR 164/07

    Eignung von Listen und Tabellen bei der Schadensschätzung

  • BGH, 09.05.2006 - VI ZR 117/05

    Umfang der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

  • BGH, 18.05.2010 - VI ZR 293/08

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten;

  • LG Mönchengladbach, 06.08.2010 - 5 S 14/10
  • OLG Köln, 02.03.2007 - 19 U 181/06

    Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall - pauschaler Aufschlag auf Normaltarif -

  • BGH, 12.04.2011 - VI ZR 300/09

    Mietwagenkosten: Schwacke-Liste und Fraunhofer-Mietpreisspiegel geeignete

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