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   AG Hanau, 11.04.2012 - 37 C 244/10   

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AG Hanau, 11.04.2012 - 37 C 244/10 (https://dejure.org/2012,50068)
AG Hanau, Entscheidung vom 11.04.2012 - 37 C 244/10 (https://dejure.org/2012,50068)
AG Hanau, Entscheidung vom 11. April 2012 - 37 C 244/10 (https://dejure.org/2012,50068)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 25.10.2011 - VIII ZR 125/11

    Wohnraummiete: Substantiierungsanforderungen bei der Geltendmachung von

    Auszug aus AG Hanau, 11.04.2012 - 37 C 244/10
    Er muss zwar nicht das Maß der Gebrauchsbeeinträchtigung, jedenfalls aber den Mangel so konkret beschreiben, dass sich hieraus eine Tauglichkeitsbeeinträchtigung erkennen lässt (BGH, NJW 2012, 382; NJW-RR 1991, 779 und WuM 1997, 488).

    Soll das Gericht den Grad einer Mietzinsminderung bewerten, so bedarf es einer ins Einzelne gehenden Beschreibung des Mangels, so dass der Sachverhalt dem Gericht in greifbarer Weise vor Augen geführt und eine Bewertung der Minderung und eine Feststellung der Überschreitung der Erheblichkeitsgrenze ermöglicht wird (BGH, NJW 2012, 382; LG Berlin, Urteil vom 14.09.2006, Aktenzeichen: 62 S 90/06 und Urteil vom 07.02.2011, Aktenzeichen: 67 S 61/10 - Juris; LG Hanau, Beschluss vom 16.01.2012, Az. 2 S 264/11).

  • BGH, 31.01.2012 - VIII ZR 277/11

    Wohnraummiete: Anspruch eines gewerblichen Großvermieters auf Erstattung der

    Auszug aus AG Hanau, 11.04.2012 - 37 C 244/10
    Da vorliegend auch allein Mahnungen auf Zahlung im Raum stehen, ist zudem zu sehen, dass es sich bei der Klägerin um eine gewerbliche Großvermieterin handelt, so dass die Notwendigkeit der Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes für Mahnschreiben nicht ersichtlich ist (BGH, Beschluss vom 31.01.2012, Aktenzeichen: VIII ZR 277/11 - Juris).
  • OLG Brandenburg, 03.03.2010 - 3 U 108/09

    Gewerberaummiete: Behandlung von Teilzahlungen des Mieters ohne

    Auszug aus AG Hanau, 11.04.2012 - 37 C 244/10
    Diese Zahlungen hat die Klägerin jeweils zunächst auf die Betriebskostenvorauszahlungen verrechnet, was gem. § 366 Abs. 2 BGB, da diese im Hinblick auf den Verlust des Rechts zur Nachforderung nach Ablauf des Abrechnungszeitraums unsicherer ist, zulässig ist (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 03.03.2010, Aktenzeichen: 3 U 108/08 AG Frankfurt, v11.02.2010, Aktenzeichen: 33 C 3987/09 - 52, 33 C 3987/09 - Juris), so dass die nicht geleisteten Zahlungen sich auf die Nettomieten beziehen, die somit in Höhe von 1.661,00 EUR ausstehen.
  • AG Frankfurt/Main, 11.02.2010 - 33 C 3987/09
    Auszug aus AG Hanau, 11.04.2012 - 37 C 244/10
    Diese Zahlungen hat die Klägerin jeweils zunächst auf die Betriebskostenvorauszahlungen verrechnet, was gem. § 366 Abs. 2 BGB, da diese im Hinblick auf den Verlust des Rechts zur Nachforderung nach Ablauf des Abrechnungszeitraums unsicherer ist, zulässig ist (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 03.03.2010, Aktenzeichen: 3 U 108/08 AG Frankfurt, v11.02.2010, Aktenzeichen: 33 C 3987/09 - 52, 33 C 3987/09 - Juris), so dass die nicht geleisteten Zahlungen sich auf die Nettomieten beziehen, die somit in Höhe von 1.661,00 EUR ausstehen.
  • BGH, 27.02.1991 - XII ZR 47/90

    Klage auf rückständigen Mietzins für ein Restaurant - Unwirksame Kündigung des

    Auszug aus AG Hanau, 11.04.2012 - 37 C 244/10
    Er muss zwar nicht das Maß der Gebrauchsbeeinträchtigung, jedenfalls aber den Mangel so konkret beschreiben, dass sich hieraus eine Tauglichkeitsbeeinträchtigung erkennen lässt (BGH, NJW 2012, 382; NJW-RR 1991, 779 und WuM 1997, 488).
  • BGH, 02.07.2007 - II ZR 111/05

    Parteifähigkeit des nicht rechtsfähigen Vereins; Zulässigkeit einer

    Auszug aus AG Hanau, 11.04.2012 - 37 C 244/10
    Das ist zwar ausnahmsweise möglich, wenn lediglich leichte Substantiierungen zur Vermeidung von Wiederholungen erfolgen müssen oder außergerichtlicher Schriftverkehr als anspruchsbegründende Tatsache selbst vorgelegt werden muss (so etwa bei der Vorlage der Nebenkostenabrechnung), der zwingende Inhalt kann jedoch durch eine Bezugnahme auf Anlagen grundsätzlich nicht ersetzt werden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 30.06.1994, Aktenzeichen: 1 BvR 2112/93; BGH, Urteil vom 02.07.2007, Aktenzeichen: II ZR 111/05 - Juris; Zöller-Stöber ZPO 28. Aufl. 2010, § 130 Rdn. 2).
  • BGH, 06.07.2011 - VIII ZR 340/10

    Zur Frage der Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebots bei der Abrechnung von

    Auszug aus AG Hanau, 11.04.2012 - 37 C 244/10
    Das erfordert ebenfalls die Einsichtnahme in die Abrechnungsbelege für die erforderliche Darlegung des Grundes, in der Regel unter Angabe von Alternativangeboten (BGH, Urteil vom 06.07.2011, Aktenzeichen: VIII ZR 340/10 - Juris; Schmidt-Futterer, Mietrecht Kommentar, 10. Aufl. 2011, § 560 Rdn. 114; Sternel, Mietrecht aktuell 4. Aufl. 2009 V Rdn. 359, 359a).
  • BGH, 28.09.2011 - VIII ZR 294/10

    Zur Anpassung von Betriebskostenvorauszahlungen

    Auszug aus AG Hanau, 11.04.2012 - 37 C 244/10
    Die Gesamtkosten der Wärmeversorgung in Höhe von 1.227,71 EUR berechtigten die Klägerin, eine Vorauszahlung in Höhe von 1/12 des Betrages monatlich zu verlangen (die Vornahme eines Sicherheitsaufschlages ist nicht mehr möglich, vgl. BGH, Urteil vom 28.09.2011, Aktenzeichen: VIII ZR 294/10 - Juris), was 102, 31 EUR entspricht, so dass die Erhöhung auf 102, 50 EUR zulässig war (die Differenz von 0, 19 Cent ist zu vernachlässigen).
  • BGH, 15.02.2012 - VIII ZR 197/11

    Wohnraummiete: Teilnichtigkeit einer Staffelmietvereinbarung; Wirksamkeit einer

    Auszug aus AG Hanau, 11.04.2012 - 37 C 244/10
    Sie entspricht den Anforderungen des § 259 BGB, da sie die angesetzten Gesamtbeträge, die Umlageschlüssel und die hieraus folgenden Einzelbeträge, die auf den Mieter entfallen, benennt, sowie die abzuziehenden Vorauszahlungen und daher rechnerisch nachvollzogen werden kann (BGH, Urteil vom 15.02.2012, Aktenzeichen: VIII ZR 197/11 - Juris; LG Hanau, Urteil vom 11.02.2011, Az. 2 S 173/10; Langenberg, NZM 2006, 641).
  • BVerfG, 30.06.1994 - 1 BvR 2112/93

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung eines

    Auszug aus AG Hanau, 11.04.2012 - 37 C 244/10
    Das ist zwar ausnahmsweise möglich, wenn lediglich leichte Substantiierungen zur Vermeidung von Wiederholungen erfolgen müssen oder außergerichtlicher Schriftverkehr als anspruchsbegründende Tatsache selbst vorgelegt werden muss (so etwa bei der Vorlage der Nebenkostenabrechnung), der zwingende Inhalt kann jedoch durch eine Bezugnahme auf Anlagen grundsätzlich nicht ersetzt werden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 30.06.1994, Aktenzeichen: 1 BvR 2112/93; BGH, Urteil vom 02.07.2007, Aktenzeichen: II ZR 111/05 - Juris; Zöller-Stöber ZPO 28. Aufl. 2010, § 130 Rdn. 2).
  • KG, 25.09.2006 - 12 U 118/05

    Mietminderung: Nachweis einer Mangelhaftigkeit der Mietsache durch das Auftreten

  • KG, 03.06.2010 - 12 U 164/09

    Beendeter Wohn- und Gewerberaummietvertrag: Vorenthaltung der Mietsache bei

  • LG Berlin, 14.09.2006 - 62 S 90/06

    Wenn die Wohnung eine ganze Mängeltabelle hergibt ...

  • LG Berlin, 20.01.2009 - 65 S 345/07

    Wohnung: Schwere Erkrankung wegen Schimmelbildung berechtigt eine fristlose

  • LG Berlin, 07.02.2011 - 67 S 61/10

    Mietminderungsanspruch - Parteivortag bei behaupteter Feuchtigkeit eines

  • LG Hannover, 04.10.1989 - 11 S 8/89
  • LG Itzehoe, 17.12.2010 - 9 S 23/10

    Feststellungsklage hinsichtlich des Anspruchs auf eine Erhöhung der monatlichen

  • OLG Düsseldorf, 27.04.2006 - 10 U 169/05

    Zur Glaubwürdigkeit eines Zeugen - Pauschales Bestreiten einzelner Positionen der

  • BGH, 11.06.1997 - XII ZR 254/95

    Mietrechtliche Gewährleistung für nach einer fristlosen Kündigung aufgetretene

  • AG Hamburg, 06.07.2016 - 49 C 6/16

    Wohnraummiete: Relevanz pauschaler Einwendungen gegen eine

    Im Ausgangspunkt ist der Mieter zwar nicht per se gehalten, zur Erhebung einer Einwendung Belegeinsicht zu nehmen, indes muss diese jedenfalls dann vorab wahrgenommen werden, wenn die Belegeinsicht eine Klärung der offenen Fragen ermöglicht (vgl. OLG Düsseldorf ZMR 2003, 57; AG Wedding GE 2014, 945; AG Wetzlar GE 2012, 1235; AG Hanau, Urteil v. 11.04.2012 zum Az.: 37 C 244/10 bei juris; AG Tempelhof-Kreuzberg GE 2010, 1351).
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