Rechtsprechung
   AG Hanau, 18.04.2019 - 64 F 1304/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,52307
AG Hanau, 18.04.2019 - 64 F 1304/17 (https://dejure.org/2019,52307)
AG Hanau, Entscheidung vom 18.04.2019 - 64 F 1304/17 (https://dejure.org/2019,52307)
AG Hanau, Entscheidung vom 18. April 2019 - 64 F 1304/17 (https://dejure.org/2019,52307)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,52307) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 11.02.2004 - XII ZR 265/02

    Zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen

    Auszug aus AG Hanau, 18.04.2019 - 64 F 1304/17
    Die gesetzlichen Regelungen über nachehelichen Unterhalt, Zugewinn und Versorgungsausgleich unterliegen grundsätzlich der vertraglichen Disposition der Ehegatten; einen unverzichtbaren Mindestgehalt an Scheidungsfolgen zugunsten des berechtigten Ehegatten kennt das geltende Recht nicht (BGH FamRZ 2004, 601).

    Auch bei dieser Gesamtschau wird das Verdikt der Sittenwidrigkeit allerdings nur in Betracht kommen, wenn durch den Vertrag Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts ganz oder jedenfalls zu erheblichen Teilen abbedungen werden, ohne dass dieser Nachteil für den anderen Ehegatten durch anderweitige Vorteile gemildert oder durch die besonderen Verhältnisse der Ehegatten, den von ihnen angestrebten oder gelebten Ehetyp oder durch sonstige gewichtige Belange des begünstigten Ehegatten gerechtfertigt wird (BGH FamRZ 2004, 601; 2004, 608).

    Der Zugewinnausgleich wird vom Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts nicht umfasst; er erweist sich - auch wegen der vom Gesetz ausdrücklich zur Verfügung gestellten verschiedenen Güterstände - ehevertraglicher Gestaltung am weitesten zugänglich (BGH FamRZ 2004, 601; 2004, 608).

  • BGH, 25.05.2005 - XII ZR 296/01

    Wirksamkeit eines ehevertraglichen Unterhaltsverzichts bei Schwangerschaft der

    Auszug aus AG Hanau, 18.04.2019 - 64 F 1304/17
    Im Übrigen wird man eine Rangabstufung vornehmen können, die sich vor allem danach bemisst, welche Bedeutung die einzelnen Scheidungsfolgenregelungen für den Berechtigten in seiner jeweiligen Lage und vor dem Hintergrund der damaligen gemeinsamen Lebensplanung der Ehegatten haben (BGH FamRZ 2004, 605; 2005, 1444).

    Schon im Hinblick auf diese nachrangige Bedeutung des Zugewinnausgleichs im System des Scheidungsfolgenrechts wird ein Ausschluss dieses Güterstandes regelmäßig nicht sittenwidrig sein (BGH FamRZ 2005, 1444).

  • BGH, 26.03.1997 - XII ZR 250/95

    Herausnahme des Betriebsvermögens des Unternehmer-Ehegatten im Zugewinnausgleich

    Auszug aus AG Hanau, 18.04.2019 - 64 F 1304/17
    Nach der Rechtsprechung des BGH ist die Herausnahme von Unternehmensvermögen aus dem Zugewinnausgleich gerechtfertigt und begründet für sich genommen nicht den Vorwurf der Sittenwidrigkeit (BGH NJW 1997, 2239).
  • BGH, 06.10.2004 - XII ZB 57/03

    Anpassung des ehevertraglichen Ausschlusses des Versorgungsausgleichs

    Auszug aus AG Hanau, 18.04.2019 - 64 F 1304/17
    Ein zunächst wirksam vereinbarter völliger oder teilweiser Ausschluss des Versorgungsausgleichs hält nach diesen Maßstäben einer Ausübungskontrolle nicht stand, wenn er dazu führt, dass ein Ehegatte aufgrund einvernehmlicher Änderung der gemeinsamen Lebensumstände über keine hinreichende Alterssicherung verfügt und dieses Ergebnis mit dem Gebot ehelicher Solidarität schlechthin unvereinbar erscheint (BGH FamRZ 2013, 770 und FamRZ 2005, 185).
  • BGH, 11.12.2013 - XII ZR 58/12

    Fristversäumnis für eine Vaterschaftsanfechtungsklage: Kenntnis der Kindesmutter

    Auszug aus AG Hanau, 18.04.2019 - 64 F 1304/17
    Selbst für den Fall, dass bei einer Gesamtwürdigung von einer einseitigen Benachteiligung der Antragsgegnerin auszugehen wäre, wäre der Vorwurf der Sittenwidrigkeit erst dann begründet, wenn sich in dem unausgewogenen Vertragsinhalt eine auf ungleichen Verhandlungspositionen basierende einseitige Dominanz eines Ehegatten und damit eine Störung der subjektiven Vertragsparität widerspiegelt (BGH NJW 2014, 629).
  • BGH, 27.02.2013 - XII ZB 90/11

    Anpassung eines ehevertraglichen Verzichts auf den Versorgungsausgleich an

    Auszug aus AG Hanau, 18.04.2019 - 64 F 1304/17
    Ein zunächst wirksam vereinbarter völliger oder teilweiser Ausschluss des Versorgungsausgleichs hält nach diesen Maßstäben einer Ausübungskontrolle nicht stand, wenn er dazu führt, dass ein Ehegatte aufgrund einvernehmlicher Änderung der gemeinsamen Lebensumstände über keine hinreichende Alterssicherung verfügt und dieses Ergebnis mit dem Gebot ehelicher Solidarität schlechthin unvereinbar erscheint (BGH FamRZ 2013, 770 und FamRZ 2005, 185).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht