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AG Hann. Münden, 14.12.2015 - 6 F 1/15 GÜ |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- RA Kotz
Zugewinnausgleich - Stichtag für die Berechnung des Endvermögens
- familienrechtsiegen.de
Zugewinnausgleich - Berechnung des Endvermögens nach Ruhen des Scheidungsverfahrens
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Hann. Münden, 14.12.2015 - 6 F 1/15 GÜ
- OLG Braunschweig, 11.11.2016 - 1 UF 38/16
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- OLG Bremen, 29.10.1997 - 4 WF 75/97
Voraussetzungen für die Durchführung eines Scheidungsverfahrens; Voraussetzungen …
Auszug aus AG Hann. Münden, 14.12.2015 - 6 F 1/15
Die spätere Aufnahme des Verfahrens (§ 250 ZPO) wäre dann als neuer Scheidungsantrag zu werten (OLG Bremen FamRZ 1998, 1516). - OLG Karlsruhe, 12.06.1980 - 16 UF 52/80
Auskunftsanspruch; Vorlage von Belegen; Wertermittlung; Antragstellung; …
Auszug aus AG Hann. Münden, 14.12.2015 - 6 F 1/15
Ausnahmen sind aber in den vom OLG Karlsruhe FamRZ 1976, 152 und FamRZ 1980, 1119 angesprochenen, aber nicht entschiedenen Grenzfällen anzuerkennen, so zum Beispiel bei vorbehaltloser Versöhnung und Einigung über die Nichtfortsetzung des Verfahrens. - BGH, 07.12.2005 - XII ZB 34/01
Ende der Ehezeit bei mehreren Scheidungsanträgen
Auszug aus AG Hann. Münden, 14.12.2015 - 6 F 1/15
Allerdings kommt es bei mehreren Scheidungsverfahren auf die Rechtshängigkeit des Verfahrens an, das zur Scheidung der Ehe geführt hat, ob der Scheidungsantrag in dem anderen Verfahren zurückgenommen worden ist, ist unerheblich (BGH, FamRZ 79, 905), auch wenn grundsätzlich ein späterer Scheidungsantrag als weiterer Antrag im schon und noch anhängigen Scheidungsverfahren aufzufassen wäre (BGH FamRZ 06, 260). - BGH, 11.07.1979 - IV ZR 159/77
Ermittlung des Endvermögens bei mehreren Scheidungsanträgen
Auszug aus AG Hann. Münden, 14.12.2015 - 6 F 1/15
Allerdings kommt es bei mehreren Scheidungsverfahren auf die Rechtshängigkeit des Verfahrens an, das zur Scheidung der Ehe geführt hat, ob der Scheidungsantrag in dem anderen Verfahren zurückgenommen worden ist, ist unerheblich (BGH, FamRZ 79, 905), auch wenn grundsätzlich ein späterer Scheidungsantrag als weiterer Antrag im schon und noch anhängigen Scheidungsverfahren aufzufassen wäre (BGH FamRZ 06, 260).