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   AG Hannover, 09.02.2017 - 509 C 12714/16   

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https://dejure.org/2017,6885
AG Hannover, 09.02.2017 - 509 C 12714/16 (https://dejure.org/2017,6885)
AG Hannover, Entscheidung vom 09.02.2017 - 509 C 12714/16 (https://dejure.org/2017,6885)
AG Hannover, Entscheidung vom 09. Februar 2017 - 509 C 12714/16 (https://dejure.org/2017,6885)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    TUIfly-Flugausfälle wegen Krankmeldungen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kein Ausgleichsanspruch aufgrund Flugverspätung wegen "Wilden Streiks" - Fluggesellschaft kann sich erfolgreich auf außergewöhnlichen Umstand berufen

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 21.08.2012 - X ZR 146/11

    Keine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung für Flugannullierung

    Auszug aus AG Hannover, 09.02.2017 - 509 C 12714/16
    Außergewöhnlich sind Umstände, die nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entsprechen, sondern außerhalb dessen liegen, was üblicherweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden ist oder verbunden sein kann (BGH X ZR 146/11).

    Der Bundesgerichtshof hat bereits am 21.08.2012 (X ZR 146/11) entschieden, dass im Hinblick auf die Auswirkungen für das Luftfahrtunternehmen nicht unterschieden werden darf zwischen einem Streik dritter Personen - der Bundesgerichtshof nennt als Beispiel einen Streik von Beschäftigten des Flughafenbetreibers oder eines mit betriebswesentlichen Aufgaben wie etwa der Sicherheitskontrolle beauftragten anderen Unternehmens - oder dadurch beeinträchtigt wird, dass eigene Mitarbeiter des ausführenden Luftfahrtunternehmens wie Bodenpersonal oder fliegendes Personal in den Ausstand treten.

  • AG Düsseldorf, 14.08.2015 - 37 C 15236/14

    Anspruch eines Fluggastes auf Entschädigungsleistungen wegen eines verspäteten

    Auszug aus AG Hannover, 09.02.2017 - 509 C 12714/16
    Diesbezüglich hat z.B. das AG Düsseldorf 37 C 15236/14 ausgeführt:.

    Insoweit findet sich auch in der bereits zitierten Entscheidung des AG Düsseldorf 37 C 15236/14 folgende Aussage:.

  • BGH, 21.08.2012 - X ZR 138/11

    Keine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung für Flugannullierung

    Auszug aus AG Hannover, 09.02.2017 - 509 C 12714/16
    Ein Arbeitskampf zu diesem Zwecke ist vielmehr Mittel der unionsrechtlich geschützten Koalitionsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 und Art. 28 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union) und suspendiert die sonst bestehenden Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag (vergleiche BGH, Urt. v. 21. August 2012 - X ZR 138/11 - Rn. 19, juris).
  • EuGH, 23.10.2012 - C-581/10

    Nelson u.a. - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 5 bis 7 -

    Auszug aus AG Hannover, 09.02.2017 - 509 C 12714/16
    Dem Kläger stehen wegen der Flugverspätung des Fluges X3 4588 am 05.10.2016 von Düsseldorf (Köln/Bonn) nach Rhodos von über 3 Stunden keine Ausgleichszahlungen nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b), Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der EU-Verordnung in Verbindung mit der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 23.10.2012, RRa 2012, 272 f, Rs. C-581/10 und C-629/10, Nelson/Lufthansa) zu, wonach eine Verspätung von über 3 Stunden der in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung erfassten Annullierung gleichstehen soll.
  • EuGH, 22.12.2008 - C-549/07

    EIN LUFTFAHRTUNTERNEHMEN DARF ES IN ALLER REGEL NICHT ABLEHNEN, FLUGGÄSTEN NACH

    Auszug aus AG Hannover, 09.02.2017 - 509 C 12714/16
    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist ein technischer Defekt im Hinblick auf die restriktive Handhabung von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ausnahmsweise nur dann als ein außergewöhnlicher Umstand zu qualifizieren, wenn er auf Vorkommnisse zurückgeht, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind (EuGH, Urt. v. 22. Dezember 2008 - C-549/07).
  • AG Hannover, 05.07.2017 - 410 C 1393/17

    FluggastrechteVO - Ansprüche des Fluggastes bei wildem Streik

    aa) Ob der Personalmangel, der aus einem wilden Streik der eigenen Mitarbeiter des ausführenden Luftfahrtunternehmens resultiert, einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO darstellt, wird in der Instanzrechtsprechung (bejahend einige Abteilungen des AG Hannover, siehe Urt. v. 09.02.2017, 509 C 12714/16; Urt. v. 15.02.2017, 438 C 11301/16; Urt. v. 15.02.2017, 538 C 11921/16; ebenso AG Nürtingen, Urt. v. 02.03.2017, 12 C 2547/16, unveröffentlicht und zitiert nach Schmid in: Schmid, BeckOK FluggastrechteVO, 2. Ed. Stand 10.04.2017, Art. 5 Rn. 96; verneinend andere Abteilungen des AG Hannover, siehe Urt. v. 05.05.2017, 417 C 12359/16, und Urt. v. 20.04.2017, 533 C 12547/16; AG Bühl, Urt. v. 06.03.2017, 3 C 429/17, alle unveröffentlicht; AG Frankfurt a.M., Urt. v. 03.03.2017, 31 C 117/17) und im rechtswissenschaftlichen Schrifttum (verneinend: Schmid in: Schmid, BeckOK FluggastrechteVO, 2. Ed. Stand 10.04.2017, Art. 5 Rn. 96 ff.; unentschieden: Staudinger/Schröder, NJW 2017, 928, 930; generell gegen die Beachtlichkeit von Streiks der eigenen Mitarbeiter Bartlik, RRa 2009, 272, 278; Schmid, NJW 2006, 1841, 1843 Fn. 36; Staudinger, RRa 2006, 254, 255 f.) unterschiedlich beurteilt.
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