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AG Hannover, 13.10.2017 - 418 C 4395/17 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- RA Kotz
Pauschalreisevertrag - Schadensersatzanspruch - nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit
- RA Kotz
Reisevertrag - Schadensersatzanspruch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit
- reise-recht-wiki.de
Versäumung der Anmeldefrist für den Schadensersatzanspruch
- degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
Reisevertrag
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 12.06.2007 - X ZR 87/06
Haftung eines Reiseveranstalters trotz Versäumung der Ausschlussfrist
Auszug aus AG Hannover, 13.10.2017 - 418 C 4395/17
Ein Hinweis auf Allgemeine Geschäftsbedingungen muss hinreichend deutlich und bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit des Kunden ohne weiteres erkennbar sein (BGH Urteil vom 12.06.2007, X ZR 87/06 Rn. 30;… BGH Urteil vom 21.02.2017, X ZR 49/16, Rn. 20). - BGH, 21.08.2012 - X ZR 138/11
Keine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung für Flugannullierung …
Auszug aus AG Hannover, 13.10.2017 - 418 C 4395/17
Denn der Qualifikation von Umständen als außergewöhnlich im Sinne von Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO steht es nicht entgegen, dass sie aus dem Verantwortungsbereich des Luftverkehrsunternehmens herrühren (BGH, Urteil vom 21.08.2012, X ZR 138/11, juris, Rn 14). - BGH, 21.02.2017 - X ZR 49/16
Pauschalreisevertrag: Nicht ordnungsgemäßer Hinweis des Reiseveranstalters auf …
Auszug aus AG Hannover, 13.10.2017 - 418 C 4395/17
Ein Hinweis auf Allgemeine Geschäftsbedingungen muss hinreichend deutlich und bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit des Kunden ohne weiteres erkennbar sein (…BGH Urteil vom 12.06.2007, X ZR 87/06 Rn. 30; BGH Urteil vom 21.02.2017, X ZR 49/16, Rn. 20). - BGH, 16.05.2017 - X ZR 142/15
Zur Kündigung des Reisevertrags wegen höherer Gewalt
Auszug aus AG Hannover, 13.10.2017 - 418 C 4395/17
Unter höherer Gewalt ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof im auch für § 651 j BGB maßgeblichen haftpflichtrechtlichen Sinne ein von außen kommendes, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes und auch durch die äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis zu verstehen (BGH Urteil vom 16.05.2017, X ZR 142/15, Rn. 8, juris).