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AG Hattingen, 21.11.2016 - 6 C 53/16 |
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- BGH, 02.02.2010 - VI ZR 7/09
Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Schätzung der Mietwagenkosten
Auszug aus AG Hattingen, 21.11.2016 - 6 C 53/16
Der Geschädigte kann nach & 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. BGH VersR 2010, 683 ff.;… Palandt/Grüneberg, 69. Auflage, § 249 BGB, Rdnr. 32 ff.). - BGH, 29.10.1974 - VI ZR 42/73
Überhöhte Reparaturkosten oder zu lange Reparaturdauer - schuldhafte Verletzung …
Auszug aus AG Hattingen, 21.11.2016 - 6 C 53/16
Bei der Instandsetzung eines beschädigten Kraftfahrzeuges schuldet der Schädiger als Herstellungsaufwand nach 8 249 S. 2 BGB grundsätzlich auch die Mehrkosten, die ohne eigene Schuld des Geschädigten die von ihm beauftragte Werkstatt infolge unwirtschaftlicher oder unsachgemäfßer Maßnahmen verursacht hat; die Werkstatt ist nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten (BGH, Urteil vom 29.10.1974, VI ZR 42/73).