Rechtsprechung
AG Heidelberg, 12.07.2018 - 1 M 18/18 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2)
- AG Achim, 07.05.2021 - 11 M 101/21
Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Forderungen
a.) Einerseits wird durch das Amtsgericht Heidelberg vertreten, dass für die Durchführung der Verhaftung zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft der Gerichtsvollzieher zuständig ist, der auch bereits für den vorangegangenen Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft zuständig war (AG Heidelberg, Beschluss vom 12.07.2018, 1 M 18/18). - AG Achim, 09.12.2019 - 11 M 30/19 Die Durchführung des Haftbefehls sei gem. § 3 Abs. 1 Satz 4 GvKostG ein besonderer Auftrag, für welchen der ursprünglich zuständige Gerichtsvollzieher zuständig sei (AG Heidelberg, DGVZ 2018, 216).