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   AG Heidelberg, 19.04.2023 - 45 C 103/22   

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https://dejure.org/2023,10990
AG Heidelberg, 19.04.2023 - 45 C 103/22 (https://dejure.org/2023,10990)
AG Heidelberg, Entscheidung vom 19.04.2023 - 45 C 103/22 (https://dejure.org/2023,10990)
AG Heidelberg, Entscheidung vom 19. April 2023 - 45 C 103/22 (https://dejure.org/2023,10990)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW

    § 93 ZPO
    Wohnungseigentum

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 18 Abs 4 WoEigG, § 23 Abs 4 WoEigG, § 44 Abs 1 S 2 WoEigG, § 269 Abs 1 BGB
    Beschlussersetzungsklage und Ungültigerklärung eines WEG-Beschlusses; Erfüllungsort für Einsicht in Verwaltungsunterlagen

  • mietrechtsiegen.de

    WEG - Erfüllungsort für Einsicht in Verwaltungsunterlagen

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Einsicht in Verwaltungsunterlagen muss am Ort der Verwaltung erfolgen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Erfüllungsort für Einsicht in Verwaltungsunterlagen?

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Einsicht in die Verwaltungsunterlagen im Geschäftsraum des Verwalters

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Einsicht in Verwaltungsunterlagen stets in Geschäftsräumen des Verwalters - Auf Zumutbarkeit der Entfernung kommt es nicht an

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Erfüllungsort für Einsicht in Verwaltungsunterlagen ist der Geschäftsraum des Verwalters (IMR 2023, 290)

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 16.12.2022 - V ZR 263/21

    Nach dem seit dem 1. Dezember 2020 geltenden Wohnungseigentumsrecht trifft die

    Auszug aus AG Heidelberg, 19.04.2023 - 45 C 103/22
    Bezüglich unzureichender Beschlussumsetzung ist auf die Entscheidung des BGH vom 16.12.2022 - V ZR 263/21 hingewiesen, wonach es Sache der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist Beschlüsse umzusetzen und nicht Sache des WEG Verwalters.

    Davon zu unterscheiden ist die vom BGH beantwortete Frage der Passivlegitimation der Wohnungseigentümergemeinschaft, wenn ein \WVohnurgseigentümer wegen nicht umgesetzter Beschlüsse klagt (vgl.. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2022 - V ZR 263/21 -, Rn. 26, juris).

    Dafür kommt es auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung und damit auf das neue materielle Recht an (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2022 - V ZR 263/21 -, Rn: 20, juris).

  • LG Karlsruhe, 23.06.2010 - 11 S 60/09

    Bestellung eines Mehrheitseigentümers zum Verwalter

    Auszug aus AG Heidelberg, 19.04.2023 - 45 C 103/22
    Ein wichtiger gegen die Bestellung sprechender Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn unter Berücksichtigung aller, nicht notwendig vom Verwalter verschuldeter Umstände nach Treu und Glauben eine Zusammenarbeit mit dem gewählten Verwalter unzumutbar und das erforderliche Vertrauensverhältnis von vornherein nicht zu erwarten ist, was insbesondere dann der Fall ist, wenn der Gewählte aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte als unfähig oder ungeeignet für das Amt erscheint (LG Karlsruhe, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 11 S 60/09 -, juris, mwN).

    Allerdings ist zu beachten, dass der Verwalter neben der Versammlung der Wohnungseigentümer das wichtigste Organ der Wohnungseigentümergemeinschaft ist, dem schon durch § 27 WEG essentiell wichtige Mindestaufgaben und Befugnisse übertragen waren (LG Karlsruhe, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 11 S 60/09 -, juris) und dem nach aktuellem Recht im Außenverhältnis nahezu unbeschränkte Vertretungsmacht zukommt, § 9b Abs. 1 WEG.

  • LG Berlin, 26.11.2013 - 55 S 69/11
    Auszug aus AG Heidelberg, 19.04.2023 - 45 C 103/22
    Eine Vermischung der für die Instandhaltung bestimmten Gelder mit den für die Begleichung der laufenden Verbindlichkeiten gezahlten Wohngelder zieht eine unübersichtliche Finanzlage nach sich (LG Berlin, Beschluss vom 26. November 2013 - 55 S 69/11 WEG -, Rn. 45, juris).

    Gleichzeitig wird auf diese Weise gegen die Verpflichtung verstoßen, die Instandhaltungsrückläge verzinslich anzulegen (LG Berlin, Beschluss vom 26. November 2013 - 55 S 69/11 WEG -, Rn. 45, juris).

  • BGH, 24.05.2013 - V ZR 182/12

    Wohnungseigentum: DIN-gerechte Sanierung gravierender Mängel der Bausubstanz als

    Auszug aus AG Heidelberg, 19.04.2023 - 45 C 103/22
    Bei der Beschlussersetzung wird das grundsätzlich den Wohnungseigentümern zustehende Ermessen von dem Richter ausgeübt (BGH, Urteil vom 24. Mai 2013 - V ZR 182/12 -, juris), was auch unter der Geltung des neuen WEG gilt.

    Grundsätzlich soll das Gericht nur die Richtung vorgeben und dem Selbstorganisationsrecht der Wohnungseigentümer so viel Raum wie möglich lassen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2013 - V ZR 182/12 -, juris).

  • BGH, 22.06.2012 - V ZR 190/11

    Wohnungseigentumsverwaltung: Beurteilungsspielraum der Wohnungseigentümer und

    Auszug aus AG Heidelberg, 19.04.2023 - 45 C 103/22
    Die Bestellung des Verwalters widerspricht den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung deshalb erst, wenn die Wohnungseigentümer ihren Beurteilungsspielraum überschreiten, das heißt, wenn es objektiv nicht mehr vertretbar erscheint, dass sie den Verwalter ungeachtet der gegen ihn sprechenden Umstände bestellen (zum Ganzen unter der Geltung des damaligen WEG BGH, Urteil vom 22. Juni 2012 - V ZR 190/11 -, juris, mwN).
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