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   AG Heidelberg, 22.10.2014 - 45 C 52/14   

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https://dejure.org/2014,39194
AG Heidelberg, 22.10.2014 - 45 C 52/14 (https://dejure.org/2014,39194)
AG Heidelberg, Entscheidung vom 22.10.2014 - 45 C 52/14 (https://dejure.org/2014,39194)
AG Heidelberg, Entscheidung vom 22. Oktober 2014 - 45 C 52/14 (https://dejure.org/2014,39194)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Anschaffung von Rauchmeldern durch den WEG-Verband zulässig; §§ 10 Abs. 6 S. 3 WEG; § 15 Abs. 7 BauO BW

  • mietrechtsiegen.de

    WEG - Ausstattung von Aufenthaltsräumen mit Rauchwarnmeldern

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 10 Abs 6 S 3 WoEigG, § 21 WoEigG
    Wohnungseigentum: Wahrnehmungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft für die Ausstattung von Aufenthaltsräumen mit Rauchwarnmeldern; Beschlusskompetenz für den Abschluss eines Wartungsvertrages; Wartung durch einzelne Wohnungseigentümer

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Eigentümergemeinschaft muss Rauchmelder einbauen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 08.02.2013 - V ZR 238/11

    Wohnungseigentum: Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer für den Einbau eines

    Auszug aus AG Heidelberg, 22.10.2014 - 45 C 52/14
    Auch wenn die Rauchmelder im räumlichen Bereich des Sondereigentums (jedoch an den nach § 5 Abs. 2 WEG zwingend im Gemeinschaftseigentum stehenden Zimmerdecken, BGH, Urteil vom 08. Februar 2013 - V ZR 238/11 -, juris) angebracht werden und keine Instandhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahme im engeren Sinne darstellen, war durch die Beifügung des ausführlichen Informationsblatts, auf das auch unten rechts in der Einladung Bezug genommen wird, hinreichend klar, mit welchem Beschluss zu rechnen war.

    Damit liegt die zweite von drei Fallgruppen geborener Wahrnehmungsbefugnis des Verbandes (vgl. § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG) vor, die der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 08. Februar 2013 - V ZR 238/11 - juris) wie folgt beschrieben hat:.

    Von einzelnen Eigentümern angeschaffte Rauchmelder gehören diesen selbst, da sich das Gericht der Auffassung anschließt, dass Rauchwarnmelder Zubehör und nicht wesentliche Bestandteile des Gebäudes sind (LG Hamburg, U. v. 02.03.2011 - 318 S 193/10, juris; offen gelassen von BGH, Urteil vom 08. Februar 2013 - V ZR 238/11 - juris).

    Deshalb entspricht es ordnungsgemäßer Verwaltung, alle Rauchwarnmelder durch die Gemeinschaft anzuschaffen, wodurch sie in jedem Fall Eigentum des Verbandes werden (BGH, Urteil vom 08. Februar 2013 - V ZR 238/11 - juris).

    Denn die gekorene Wahrnehmungsbefugnis setzt nicht zwingend das Bestehen gleichgerichteter Pflichten sämtlicher Mitglieder der Gemeinschaft voraus; die für das Bestehen der gekorenen Wahrnehmungsbefugnis notwendige weitere Voraussetzung, dass die Pflichtenerfüllung durch den Verband förderlich ist (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2010 - V ZR 125/10, juris; BGH, Urteil vom 08. Februar 2013 - V ZR 238/11 -, juris), ist nicht nur für den Einbau, sondern auch für die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft aus den für den Einbau geltenden Gründen (siehe BGH vom 08.02.2013, a. a. O.) gegeben.

    Rauchwarnmelder in Wohnungen dienen nämlich nicht nur dem Schutz des jeweiligen Sondereigentümers, sondern aller Bewohner und Besucher der Wohnanlage; zugleich wird durch die rasche Entdeckung eines Wohnungsbrandes das Gemeinschaftseigentum ebenfalls geschützt, mag dies auch eher als Reflex der Einbauverpflichtung anzusehen sein (BGH, Urteil vom 08. Februar 2013 - V ZR 238/11 -, juris).

  • BGH, 09.03.2012 - V ZR 161/11

    Wohnungseigentum: Ermessen der Eigentümergemeinschaft hinsichtlich der Sanierung

    Auszug aus AG Heidelberg, 22.10.2014 - 45 C 52/14
    Das ist beispielsweise bei der Wahrnehmung von Verkehrssicherungspflichten der Fall (Senat, Urteil vom 9. März 2012 - V ZR 161/11, NJW 2012, 1724, 1725 Rn. 12).

    Es gelten ähnliche Erwägungen wie für die Sicherstellung der Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht durch Vergabe des Räum- und Streudienstes an Dritte (vgl. BGH, U. v. 09.03.2012 - V ZR 161/11, juris).

  • BGH, 17.12.2010 - V ZR 125/10

    Grunddienstbarkeit: Halten einer Anlage

    Auszug aus AG Heidelberg, 22.10.2014 - 45 C 52/14
    Diese sogenannte geborene Wahrnehmungsberechtigung des Verbandes ist gegeben, wenn eine Verpflichtung, die im Außenverhältnis alle Wohnungseigentümer gleichermaßen trifft, nach der Interessenlage ein gemeinschaftliches Vorgehen erfordert (vgl. Senat, Urteil vom 17. Dezember 2010 - V ZR 125/10, NJW 2011, 1351 Rn. 9).

    Denn die gekorene Wahrnehmungsbefugnis setzt nicht zwingend das Bestehen gleichgerichteter Pflichten sämtlicher Mitglieder der Gemeinschaft voraus; die für das Bestehen der gekorenen Wahrnehmungsbefugnis notwendige weitere Voraussetzung, dass die Pflichtenerfüllung durch den Verband förderlich ist (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2010 - V ZR 125/10, juris; BGH, Urteil vom 08. Februar 2013 - V ZR 238/11 -, juris), ist nicht nur für den Einbau, sondern auch für die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft aus den für den Einbau geltenden Gründen (siehe BGH vom 08.02.2013, a. a. O.) gegeben.

  • BGH, 17.11.2011 - V ZB 134/11

    Kostenfestsetzung im Wohnungseigentumsverfahren: Erstattungsfähigkeit einer

    Auszug aus AG Heidelberg, 22.10.2014 - 45 C 52/14
    Die Führung eines Rechtsstreits ist nur dann nicht schon mit der allgemeinen Verwaltervergütung abgegolten, wenn der Verwalter den Einziehungsprozess der Gemeinschaft selbst führt und sich nicht anwaltlich vertreten lässt (BGH, Beschluss vom 17. November 2011 V ZB 134/11 juris).
  • AG Hamburg-Blankenese, 17.07.2007 - 506 II 23/07
    Auszug aus AG Heidelberg, 22.10.2014 - 45 C 52/14
    Demgegenüber kann eine Verwalterin grundsätzlich eine Sondervergütung verlangen, wenn sie Aufgaben übernimmt, die nicht zur eigentlichen Verwaltertätigkeit gehören und einen besonderen Zeit- und Arbeitsaufwand verursachen wie z. B. Ausschreibung und Bauleitung (AG Hamburg-Blankenese, Beschluss vom 17. Juli 2007 - 506 II 23/07, juris, mwN).
  • LG Hamburg, 02.03.2011 - 318 S 193/10

    Einbau von Rauchwarnmeldern

    Auszug aus AG Heidelberg, 22.10.2014 - 45 C 52/14
    Von einzelnen Eigentümern angeschaffte Rauchmelder gehören diesen selbst, da sich das Gericht der Auffassung anschließt, dass Rauchwarnmelder Zubehör und nicht wesentliche Bestandteile des Gebäudes sind (LG Hamburg, U. v. 02.03.2011 - 318 S 193/10, juris; offen gelassen von BGH, Urteil vom 08. Februar 2013 - V ZR 238/11 - juris).
  • AG Rendsburg, 30.10.2008 - 18 C 545/08

    Rauchwarnmelder sind Gemeinschaftseigentum!

    Auszug aus AG Heidelberg, 22.10.2014 - 45 C 52/14
    Anders als in Baden-Württemberg richtet sich etwa die NBauO, die den Entscheidungen des BGH, a. a. O., und des LG Braunschweig, Urteil vom 07. Februar 2014 - 6 S 449/13, juris, zu Grunde liegt, in § 44 Abs. 5 an die Wohnungseigentümer ( In Wohnungen , die bis zum 31. Oktober 2012 errichtet oder genehmigt sind, hat die Eigentümerin oder der Eigentümer die Räume und Flure bis zum 31. Dezember 2015 entsprechend den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 auszustatten) , ebenso z. B. die hessische HBO in § 13 Abs. 5 (Die Eigentümerinnen und Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten) und fast wortgleich § 49 Abs. 4 LBO Schleswig-Holstein, vgl. AG Rendsburg, Urteil vom 30. Oktober 2008 - 18 C 545/08 -, juris (Die Eigentümerinnen oder Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, ... ).
  • BGH, 18.06.2010 - V ZR 193/09

    Wohnungseigentümergemeinschaft: Beschlussfassungskompetenz über besondere

    Auszug aus AG Heidelberg, 22.10.2014 - 45 C 52/14
    Aus der Kompetenz, den Gebrauch (§ 15 WEG), die Verwaltung (§ 21 WEG) und die Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums (§ 22 WEG) durch Mehrheitsbeschluss zu regeln, folgt nicht die Befugnis, den Wohnungseigentümern außerhalb der gemeinschaftlichen Kosten und Lasten Leistungspflichten aufzuerlegen (BGH, U. v. 18.06.2010 - V ZR 193/09, juris; BGH, U. v. 18.06.2010 - V ZR 193/09, juris).
  • AG Bad Homburg, 29.01.2014 - 2 C 1749/13

    "Vergemeinschaftung" durch WEG-Beschluss: Folgen für den einzelnen Eigentümer?

    Auszug aus AG Heidelberg, 22.10.2014 - 45 C 52/14
    Danach entspricht es ordnungsgemäßer Verwaltung, die Ausstattung mit Rauchmeldern nicht den einzelnen Wohnungseigentümern zu überlassen und Räume mit schon individuell angeschafften Rauchwarnmeldern (welche die betreffenden Eigentümer ohnehin in der Versammlung konkret hätten benennen müssen, vgl. AG Bad Homburg, Urteil vom 29. Januar 2014 - 2 C 1749/13 (22) -, juris) nicht von der gemeinschaftlichen Anschaffung von Rauchwarnmeldern auszunehmen.
  • LG Braunschweig, 07.02.2014 - 6 S 449/13

    Anfechtungsklage eines Wohnungseigentümers gegen den Beschluss der Gemeinschaft

    Auszug aus AG Heidelberg, 22.10.2014 - 45 C 52/14
    Anders als in Baden-Württemberg richtet sich etwa die NBauO, die den Entscheidungen des BGH, a. a. O., und des LG Braunschweig, Urteil vom 07. Februar 2014 - 6 S 449/13, juris, zu Grunde liegt, in § 44 Abs. 5 an die Wohnungseigentümer ( In Wohnungen , die bis zum 31. Oktober 2012 errichtet oder genehmigt sind, hat die Eigentümerin oder der Eigentümer die Räume und Flure bis zum 31. Dezember 2015 entsprechend den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 auszustatten) , ebenso z. B. die hessische HBO in § 13 Abs. 5 (Die Eigentümerinnen und Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten) und fast wortgleich § 49 Abs. 4 LBO Schleswig-Holstein, vgl. AG Rendsburg, Urteil vom 30. Oktober 2008 - 18 C 545/08 -, juris (Die Eigentümerinnen oder Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, ... ).
  • LG Karlsruhe, 30.06.2015 - 11 S 109/14

    Wohnungseigentum: Adressat der Verpflichtung nach Landesbaurecht zur Ausstattung

    In Übereinstimmung mit der Auffassung des Amtsgerichts Heidelberg (Urteil vom 22.10.2014 - 45 C 52/14 -, Rn. 22 bis 28, juris) ist damit in Baden-Württemberg von einer sämtliche Bruchteilseigentümer verpflichtenden öffentlich-rechtlichen Bestimmung und damit einer geborenen Wahrnehmungsbefugnis, die auf der Passivseite zur Wahrnehmungsverpflichtung erstarkt (vgl. Timme/Dötsch WEG 2. Auflage § 10 Rn. 519; Bärmann/Klein WEG 12. Auflage § 10 Rn. 261), auszugehen.
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