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AG Heidelberg, 26.06.2015 - 21 C 40/15 |
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Nutzungsentschädigung und Betriebskostenvorauszahlung für Zwangsverwalter
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Nutzungsentschädigung und Betriebskostenvorauszahlung für Zwangsverwalter
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Nutzungsentschädigung und Betriebskostenvorauszahlung für Zwangsverwalter (IVR 2016, 71)
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- BGH, 14.05.1992 - IX ZR 241/91
Ansprüche des Zwangsverwalters gegen Konkursverwalter wegen unberechtigter …
Auszug aus AG Heidelberg, 26.06.2015 - 21 C 40/15
Insoweit ist der Kläger als Zwangsverwalter auch befugt, im Interesse des von ihm verwalteten Teils des Schuldnervermögens Prozesse zu führen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 1992 - IX ZR 241/91).Die Durchsetzung dieser Rechte dient dazu, eine Schmälerung der nach § 155 Abs. 2 ZVG zu verteilenden Überschüsse zu vermeiden (BGH, Urteil vom 14. Mai 1992 - IX ZR 241/91).
Insoweit ist der Zwangsverwalter verpflichtet, nicht im Rahmen des § 149 Abs. 1 ZVG zum Wohnen benötigte Räume der Beklagten nur gegen Entgelt zu überlassen (BGH, Urteil vom 14. Mai 1992 - IX ZR 241/91).
- BGH, 24.01.2008 - V ZB 99/07
Räumung einer dem Schuldner in der Zwangsversteigerung belassenen …
Auszug aus AG Heidelberg, 26.06.2015 - 21 C 40/15
Insoweit sind auch Vorschüsse zu leisten, auch wenn eine Verweigerung der Zahlung nicht zu einer Räumungsverpflichtung des Schuldners führen mag (vgl. BGH, B. v. 24.01.2008, V ZB 99/07). - AG Schorndorf, 27.01.2010 - 2 C 1214/08
Zwangsverwaltung: Verbrauchsunabhängige Nebenkosten des Schuldners bei …
Auszug aus AG Heidelberg, 26.06.2015 - 21 C 40/15
Da üblicherweise auch die Kosten für die öffentlichen Lasten nach § 2 Nr. BetrKV - und damit die Grundsteuer - und auch die Kosten für die Sach- und Haftpflichtversicherungen gemäß § 2 Nr. 10 BetrKV umgelegt werden können, ist die Beklagte grundsätzlich auch vorliegend zum Ersatz dieser Kosten verpflichtet (a.A. AG Schorndorf, U. v. 27.01.2010, 2 C 1214/08).
- AG Halle/Saale, 21.01.2010 - 93 C 2365/09
Zwangsverwaltung eines Einfamilienhausgrundstücks: Nutzungsentschädigungsanspruch …
Auszug aus AG Heidelberg, 26.06.2015 - 21 C 40/15
Hiergegen bestehen keine Bedenken, denn es ist nicht einzusehen, warum der Zwangsverwalter insoweit zugunsten des Verwaltungsschuldners in Vorausleistung treten soll (AG Halle (Saale), Urteil vom 21. Januar 2010 - 93 C 2365/09). - BGH, 11.08.2010 - XII ZR 181/08
Prozessführungsbefugnis des Zwangsverwalters: Herausgabeklage für in der Zeit vor …
Auszug aus AG Heidelberg, 26.06.2015 - 21 C 40/15
Eine Fortwirkung der Prozessführungsbefugnis des Zwangsverwalters besteht jedenfalls für solche Fälle, in denen das Zwangsverwaltungsverfahren nicht wegen Antragsrücknahme (§§ 161 IV, 29 ZVG) oder der vollständigen Befriedigung des Gläubigers (§ 161 II ZVG) aufgehoben wurde, sondern das Grundstück in der Zwangsversteigerung zugeschlagen und der die Zwangsverwaltung betreibende Gläubiger noch nicht vollständig befriedigt wurde (BGH, Urteil vom 11. August 2010 - XII ZR 181/08 -, BGHZ 187, 10-19, Rn. 13). - BGH, 23.06.2005 - IX ZR 419/00
Pflichten des Zwangsverwalters bei drohender Verwahrlosung einer Mietwohnung
Auszug aus AG Heidelberg, 26.06.2015 - 21 C 40/15
Dass ein Mitarbeiter des Klägers die meisten Tätigkeiten der Zwangsverwaltung ausführt, begegnet keinen Bedenken, da ein Zwangsverwalter sich geeigneter Hilfspersonen bei der Ausübung des Zwangsverwaltungsrechts bedienen darf (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 2005 - IX ZR 419/00).