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   AG Heinsberg, 06.12.2021 - 30 F 248/21   

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AG Heinsberg, 06.12.2021 - 30 F 248/21 (https://dejure.org/2021,69015)
AG Heinsberg, Entscheidung vom 06.12.2021 - 30 F 248/21 (https://dejure.org/2021,69015)
AG Heinsberg, Entscheidung vom 06. Dezember 2021 - 30 F 248/21 (https://dejure.org/2021,69015)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 14.03.2003 - IXa ZB 27/03

    Besorgnis der Befangenheit des Rechtspflegers im Zwangsversteigerungsverfahren

    Auszug aus AG Heinsberg, 06.12.2021 - 30 F 248/21
    Entscheidend ist, ob ein Verfahrensbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit eines Richters zu zweifeln (BGH, NJW-RR 2003, 1220, 1221; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 42 Rn. 9, jeweils m.w.N.).
  • AG Heinsberg, 06.02.2023 - 30 F 42/22
    Dem Vater wird jegliche Kontaktaufnahme zu seinen Kinder M4, M1 und M3 untersagt, es sei denn, die Kontakte sind durch die in den Verfahren 30 F 182/22, 30 F 248/21 und 30 F 349/21 eingesetzte Sachverständige Dr. W im Rahmen der dort durchgeführten Begutachtung angesetzt oder die Kontakte werden durch das Jugendamt oder durch einen vom Jugendamt eingesetzten Träger vorbereitet und begleitet.

    Dies ist dem Gericht aufgrund der weiteren laufenden und geführten Verfahren bekannt, insbesondere aus den Verfahren 30 F 182/22, 30 F 248/21 und 30 F 349/21.

    Nach der Einschätzung des Jugendamtes und der Verfahrensbeiständin, die bereits im Verfahren 30 F 248/21 und 30 F 264/21 im Oktober 2021 mit den Kindern gesprochen und unter dem 05.11.2021 berichtet hat, sind die Kinder durch das Verhalten des Kindesvaters stark belastet und es besteht ein dringender Handlungsbedarf, die Kinder vor dem Verhalten des Vaters zu schützen.

    Auch aktuell stellt die Durchführung von Umgangskontakten nach den bisherigen Feststellungen in den Verfahren 30 F 182/22, 30 F 248/21 und 30 F 349/21 eine Kindeswohlgefährdung dar.

    Nach Einschätzung der Verfahrensbeiständin in den o.a. Parallelverfahren, wäre ein Übergehen dieses ausgeprägten, stabilen und zielgerichteten Willens mit dem emotionalen Kindeswohl nicht zu verantworten, weil es die notwendigen Selbstwirksamkeitserfahrungen der Kinder zunichtemachen würde (s. Bericht vom 06.12.2022 in 30 F 182/22, 30 F 248/21 und 30 F 349/21).

    In den Hauptsache-Verfahren 30 F 182/22, 30 F 248/21 und 30 F 349/21 wird durch Einholung eines familienpsychologischen Gutachtens u.a. geklärt, ob und ggf. wie Umgangskontakte zwischen Vater und Kindern angebahnt und durchgeführt werden können.

  • AG Heinsberg, 03.02.2023 - 30 F 249/21
    Dies ist dem Gericht aufgrund der weiteren laufenden und geführten Verfahren bekannt, insbesondere aus den Verfahren 30 F 42/22, 30 F 182/22, 30 F 248/21 und 30 F 349/21.

    Nach der Einschätzung des Jugendamtes und der Verfahrensbeiständin, die bereits im Verfahren 30 F 248/21 und 30 F 264/21 im Oktober 2021 mit den Kindern gesprochen und unter dem 05.11.2021 berichtet hat, sind die Kinder durch das Verhalten des Kindesvaters stark belastet und es besteht ein dringender Handlungsbedarf, die Kinder vor dem Verhalten des Vaters zu schützen.

    Auch aktuell stellt die Durchführung von Umgangskontakten nach den bisherigen Feststellungen in den Verfahren 30 F 182/22, 30 F 248/21 und 30 F 349/21 eine Kindeswohlgefährdung dar.

    Nach Einschätzung der Verfahrensbeiständin in den o.a. Parallelverfahren, wäre ein Übergehen dieses ausgeprägten, stabilen und zielgerichteten Willens mit dem emotionalen Kindeswohl nicht zu verantworten, weil es die notwendigen Selbstwirksamkeitserfahrungen der Kinder zunichtemachen würde (s. Bericht vom 06.12.2022 in 30 F 182/22, 30 F 248/21 und 30 F 349/21).

    In den Verfahren 30 F 182/22, 30 F 248/21 und 30 F 349/21 wird nunmehr durch Einholung eines familienpsychologischen Gutachtens u.a. geklärt, ob und ggf. wie Umgangskontakte zwischen Vater und Kindern angebahnt und durchgeführt werden können.

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