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   AG Heinsberg, 09.09.2012 - 31 F 246/11   

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https://dejure.org/2012,84743
AG Heinsberg, 09.09.2012 - 31 F 246/11 (https://dejure.org/2012,84743)
AG Heinsberg, Entscheidung vom 09.09.2012 - 31 F 246/11 (https://dejure.org/2012,84743)
AG Heinsberg, Entscheidung vom 09. September 2012 - 31 F 246/11 (https://dejure.org/2012,84743)
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Wird zitiert von ... (2)

  • VG Aachen, 03.02.2023 - 8 K 2355/21
    31 F 331/10 vom 6. Dezember 2010 des AG J. (beantragt am 21. Juni 2021) in die NRWE-Datenbank zu stellen, hilfsweise zu übermitteln, gemäß des Beschlusses des VG Aachen unter dem Aktenzeichen 8 K 276/16 vom 11. Februar 2020 unter Aufhebung des Verwaltungsvorgang 154 des Amtsgerichts J. unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 2 IFG NRW "Die Ablehnung eines Antrages nach Absatz 1 oder die Beschränkung des beantragte Zugangs" und in der kostengünstigen Variante neu zu bescheiden, 31 F 288/09 vom 2. März 2010 des AG J. (beantragt am 21. Juni 2021) in die NRWE-Datenbank zu stellen, hilfsweise zu übermitteln, gemäß des Beschlusses des VG Aachen unter dem Aktenzeichen 8 K 276/16 vom 11. Februar 2020 unter Aufhebung des Verwaltungsvorgang 154 des Amtsgerichts J. unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 2 IFG NRW "Die Ablehnung eines Antrages nach Absatz 1 oder die Beschränkung des beantragte Zugangs" und in der kostengünstigen Variante neu zu bescheiden, 7 F 186/04 vom 5. Oktober 2004 des AG J. (beantragt am 21. Juni 2021) in die NRWE-Datenbank zu stellen, hilfsweise zu übermitteln, gemäß des Beschlusses des VG Aachen unter dem Aktenzeichen 8 K 276/16 vom 11. Februar 2020 unter Aufhebung des Verwaltungsvorgang 154 des Amtsgerichts J. unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 2 IFG NRW "Die Ablehnung eines Antrages nach Absatz 1 oder die Beschränkung des beantragte Zugangs" und in der kostengünstigen Variante neu zu bescheiden, 7 F 193/04 (Entscheidungsdatum unbekannt) des AG J. (beantragt am 21. Juni 2021) in die NRWE-Datenbank zu stellen, hilfsweise zu übermitteln, gemäß des Beschlusses des VG Aachen unter dem Aktenzeichen 8 K 276/16 vom 11. Februar 2020 unter Aufhebung des Verwaltungsvorgang 154 des Amtsgerichts J. unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 2 IFG NRW "Die Ablehnung eines Antrages nach Absatz 1 oder die Beschränkung des beantragte Zugangs" und in der kostengünstigen Variante neu zu bescheiden, 7 F 856/01 vom 13. Februar 2002 des AG J. (beantragt am 21. Juni 2021) in die NRWE-Datenbank zu stellen, hilfsweise zu übermitteln, gemäß des Beschlusses des VG Aachen unter dem Aktenzeichen 8 K 276/16 vom 11. Februar 2020 unter Aufhebung des Verwaltungsvorgang 154 des Amtsgerichts J. unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 2 IFG NRW "Die Ablehnung eines Antrages nach Absatz 1 oder die Beschränkung des beantragte Zugangs" und in der kostengünstigen Variante neu zu bescheiden, 31 F 46/12 vom 8. März 2012 des AG J. (beantragt am 27. Juni 2021) in die NRWE-Datenbank zu stellen, hilfsweise zu übermitteln, gemäß des Beschlusses des VG Aachen unter dem Aktenzeichen 8 K 276/16 vom 11. Februar 2020 unter Aufhebung des Verwaltungsvorgang 154 des Amtsgerichts J. unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 2 IFG NRW "Die Ablehnung eines Antrages nach Absatz 1 oder die Beschränkung des beantragte Zugangs" und in der kostengünstigen Variante neu zu bescheiden, 30 F 336/09 vom 3. November 2009 des AG J. (beantragt am 19. Juli 2021 - in die NRWE-Datenbank zu stellen, hilfsweise zu übermitteln, gemäß des Beschlusses des VG Aachen unter dem Aktenzeichen 8 K 276/16 vom 11. Februar 2020 unter Aufhebung des Verwaltungsvorgang 154 des Amtsgerichts J. unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 2 IFG NRW "Die Ablehnung eines Antrages nach Absatz 1 oder die Beschränkung des beantragte Zugangs" und in der kostengünstigen Variante neu zu bescheiden, 31 F 13/18 vom 17. Januar 2018 des AG J. (beantragt am 25. Juli 2021 - in die NRWE-Datenbank zu stellen, hilfsweise zu übermitteln, gemäß des Beschlusses des VG Aachen unter dem Aktenzeichen 8 K 276/16 vom 11. Februar 2020 unter Aufhebung des Verwaltungsvorgang 154 des Amtsgerichts J. unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 2 IFG NRW "Die Ablehnung eines Antrages nach Absatz 1 oder die Beschränkung des beantragte Zugangs" und in der kostengünstigen Variante neu zu bescheiden, 31 F 246/11 vom 3. September 2012 des AG J. (beantragt am 25. Juli 2021 - in die NRWE-Datenbank zu stellen, hilfsweise zu übermitteln, gemäß des Beschlusses des VG Aachen unter dem Aktenzeichen 8 K 276/16 vom 11. Februar 2020 unter Aufhebung des Verwaltungsvorgang 154 des Amtsgerichts J. unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 2 IFG NRW "Die Ablehnung eines Antrages nach Absatz 1 oder die Beschränkung des beantragte Zugangs" und in der kostengünstigen Variante neu zu bescheiden, 7 F 279/05 vom 28. Februar 2008 des AG J. (beantragt am 25. Juli 2021 - in die NRWE-Datenbank zu stellen, hilfsweise zu übermitteln, gemäß des Beschlusses des VG Aachen unter dem Aktenzeichen 8 K 276/16 vom 11. Februar 2020 unter Aufhebung des Verwaltungsvorgang 154 des Amtsgerichts J. unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 2 IFG NRW "Die Ablehnung eines Antrages nach Absatz 1 oder die Beschränkung des beantragte Zugangs" und in der kostengünstigen Variante neu zu bescheiden, Strafbefehl vom 20. März 2013 - 22 Cs 96/13 / 501 Js 239/13 des AG J. (beantragt am 24. Januar 2021, wiederholt am 3. August 2021) in die NRWE-Datenbank zu stellen, hilfsweise zu übermitteln, gemäß des Beschlusses des VG Aachen unter dem Aktenzeichen 8 K 276/16 vom 11. Februar 2020 unter Aufhebung des Verwaltungsvorgang 154 des Amtsgerichts J. unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 2 IFG NRW "Die Ablehnung eines Antrages nach Absatz 1 oder die Beschränkung des beantragte Zugangs" und in der kostengünstigen Variante neu zu bescheiden, 2. Feststellung der Rechtswidrigkeit des "Bescheides" vom - vom 19. Oktober 2021 (formloses Schreiben der Direktorin des Amtsgerichts J. - richtig: Bescheid vom 29. Oktober 2021).

    vom 6. Dezember 2010 - 31 F 331/10 - vom 2. März 2010 - 31 F 288/09 - vom 5. Oktober 2004 - 7 F 186/04 - Datum unbekannt - 7 F 193/04 - vom 13. Februar 2002 - 7 F 856/01 - vom 8. März 2012 - 31 F 46/12 - vom 3. November 2009 - 30 F 336/09 - vom 17. Januar 2018 - 31 F 13/18 - vom 3. September 2012 - 31 F 246/11 - vom 20. März 2013 - 22 Cs 96/13 / 501 Js 239/13 - vom 2. März 2021 - 31 F 288/08 - kostenfrei in die Rechtsprechungsdatenbank NRWE einzustellen, b) hilfsweise ihm eine anonymisierte Abschrift der unter 1.a) genannten Beschlüsse zu übermitteln, 2. und festzustellen, dass.

  • OLG Köln, 20.12.2012 - 27 WF 245/12

    Verfahrenswert für den VersorgungsausgleichVerfahrenswert für den

    Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners vom 17.09.2012 wird der am 03.09.2012 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heinsberg betreffend den Verfahrenswert - 31 F 246/11 - teilweise abgeändert und dahin neu gefasst, dass der Verfahrenswert insgesamt auf 5.155 EUR festgesetzt wird, davon 4.155 EUR für das Scheidungsverfahren und 1.000 EUR für das Versorgungsausgleichsverfahren.
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