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   AG Heinsberg, 15.03.2023 - 30 F 22/23   

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AG Heinsberg, 15.03.2023 - 30 F 22/23 (https://dejure.org/2023,11788)
AG Heinsberg, Entscheidung vom 15.03.2023 - 30 F 22/23 (https://dejure.org/2023,11788)
AG Heinsberg, Entscheidung vom 15. März 2023 - 30 F 22/23 (https://dejure.org/2023,11788)
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  • BayObLG, 14.02.1996 - 1Z BR 182/95

    Auskunftsrecht eines nichtehelichen Vaters über die persönlichen Verhältnisse des

    Auszug aus AG Heinsberg, 15.03.2023 - 30 F 22/23
    Mit der negativen Kindeswohlprüfung soll vor allem missbräuchlichen Ansprüchen entgegengetreten werden, vgl. BayOblG 14.2.1996- 1 Z BR 182/95.
  • OLG Hamm, 12.08.2011 - 8 WF 130/11

    Örtliche Zuständigkeit der Familiengerichte für eine Änderung des Sorgerechts;

    Auszug aus AG Heinsberg, 15.03.2023 - 30 F 22/23
    Ihr gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des § 152 Abs. 2 FamFG befindet sich daher im Bezirk des hiesigen Amtsgerichts." Auch wenn [...] der Elternteil mit dem neuen Aufenthalt des Kindes bei dem anderen Elternteil nicht einverstanden ist, kann an dem neuen Aufenthaltsort [...] ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet werden, weil der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts faktischer Natur, nicht rechtlich geprägt und auch nicht vom Willen des Sorgeberechtigten abhängig ist", s. OLG Hamm BeckRS 2012, 2317.Mit Antrag vom 19.01.2023 beantragt der Antragsteller Auskunft über die persönlichen Verhältnisse der o.g. Kinder.Insbesondere beansprucht der Vater die Überlassung von Kopien der Jahresabschlusszeugnisse 2020/2021, Jahresabschlusszeugnisse 2021/2022, Halbjahreszeugnisse 2022/2023 sowie darauffolgende halbjährliche Schulzeugnisse.
  • OLG Hamm, 13.05.2003 - 7 UF 98/03

    Vorlage von schulischen Leistungen bei entzogenem Sorgerecht des Vaters

    Auszug aus AG Heinsberg, 15.03.2023 - 30 F 22/23
    Das Kindeswohl wirkt aber nicht positiv als Maßstab für das Auskunftsrecht, muss dem Kindeswohl also nicht dienlich sein.Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller sein Auskunftsrecht missbraucht, wurden im gegenständlichen Verfahren weder vorgetragen noch sind solche vorliegend ersichtlich.Die angehörten Kinder und die Mutter der Kinder haben in der Anhörung mitgeteilt, dass sie der begehrten Auskunft nicht zustimmen.Die Zustimmung des Kindes zur Erteilung der begehrten Auskunft ist grundsätzlich allerdings nicht erforderlich, vgl. OLG Hamm FamRZ 2003, 1583.Gleichwohl ist der Kindeswille im Rahmen der negativen Kindeswohlprüfung zu ermitteln und in die Abwägung miteinzubeziehen.
  • OLG Bamberg, 13.04.2022 - 7 UF 52/22

    Zum Anspruch auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes (hier:

    Auszug aus AG Heinsberg, 15.03.2023 - 30 F 22/23
    Auskünfte und Auskunftspflichten nach § 1686 BGB dürfen dem Wohl des Kindes nicht widersprechen, sonst bestehen sie nicht vgl. Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020."Die Auskunft darf nur verweigert werden, wenn und soweit konkrete Umstände dafür sprechen, dass das Kindeswohl durch die Erfüllung des Auskunftsverlangens beeinträchtigt wird", s. OLG Bamberg (7. Zivilsenat), Beschluss vom 13.04.2022- 7 UF 52/22.
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