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AG Helmstedt, 17.12.2019 - 15 OWi 912 Js 57459/19 |
Zitiervorschläge
AG Helmstedt, Entscheidung vom 17. Dezember 2019 - 15 OWi 912 Js 57459/19 (https://dejure.org/2019,53952)
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Volltextveröffentlichungen (2)
- bussgeldsiegen.de
Feststellung Nichteinhaltung Sicherheitsabstand auf Autobahn
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3)
- AG Landstuhl, 20.04.2021 - 2 OWi 4211 Js 1233/21
Bußgeldsache wegen Verkehrsordnungswidrigkeit: Vorsätzliches Unterschreiten des …
Ohne Vorliegen konkreter dagegen sprechender Anhaltspunkte muss jedoch - wie hier - davon ausgegangen werden, dass einem Fahrzeugführer das Unterschreiten des Sicherheitsabstandes jedenfalls dann bewusst gewesen ist und er dies zumindest billigend in Kauf genommen hat, wenn er über einen Zeitraum, in dem er den Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug bei gehöriger Aufmerksamkeit wahrnehmen, mittels der in der Fahrschülerausbildung üblicherweise gelehrten Methoden (2-Sekunden-Test für Außerortsverkehr, Anzahl der Fahrzeuglängen oder Anzahl der zwischen den Fahrzeugen befindlichen Leitpfosten) überprüfen und korrigieren konnte, bei nicht abnehmender Geschwindigkeit des vorausfahrenden Fahrzeugs lediglich einen Abstand von weniger als 3/10 des Tachowertes einhält, so dass ein Schätzfehler fernliegt und die Begründung von Fahrlässigkeit gleichsam rechtsfehlerfrei nicht mehr möglich wäre (OLG Karlsruhe BeckRS 2019, 24494; AG Helmstedt Urt. v. 17.12.2019 - 15 OWi 912 Js 57459/19). - AG Landstuhl, 05.02.2022 - 2 OWi 4211 Js 8338/21
1. Das Messsystem Provida 2000 modular gilt für Geschwindigkeitsmessungen als …
Das Gericht hat den Betroffenen darauf hingewiesen, dass bei diesem Abstand auch eine Prüfung einer vorsätzlichen Begehung in Betracht gekommen wäre (vgl. AG Landstuhl BeckRS 2021, 8826; OLG Karlsruhe BeckRS 2019, 24494; AG Helmstedt Urt. v. 17.12.2019 - 15 OWi 912 Js 57459/19). - AG Landstuhl, 20.04.2021 - 2 OWi 1233/21
Abstandsverstoß, Länge der Messstrecke, Vorsatz
Ohne Vorliegen konkreter dagegen sprechender Anhaltspunkte muss jedoch - wie hier - davon ausgegangen werden, dass einem Fahrzeugführer das Unterschreiten des Sicherheitsabstandes jedenfalls dann bewusst gewesen ist und er dies zumindest billigend in Kauf genommen hat, wenn er über einen Zeitraum, in dem er den Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug bei gehöriger Aufmerksamkeit wahrnehmen, mittels der in der Fahrschülerausbildung üblicherweise gelehrten Methoden (2-Sekunden-Test für Außerortsverkehr, Anzahl der Fahrzeuglängen oder Anzahl der zwischen den Fahrzeugen befindlichen Leitpfosten) überprüfen und korrigieren konnte, bei nicht abnehmender Geschwindigkeit des vorausfahrenden Fahrzeugs lediglich einen Abstand von weniger als 3/10 des Tachowertes einhält, so dass ein Schätzfehler fernliegt und die Begründung von Fahrlässigkeit gleichsam rechtsfehlerfrei nicht mehr möglich wäre (OLG Karlsruhe BeckRS 2019, 24494; AG Helmstedt Urt. v. 17.12.2019 - 15 OWi 912 Js 57459/19).