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   AG Herne, 17.08.2017 - 28 C 52/16   

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https://dejure.org/2017,50530
AG Herne, 17.08.2017 - 28 C 52/16 (https://dejure.org/2017,50530)
AG Herne, Entscheidung vom 17.08.2017 - 28 C 52/16 (https://dejure.org/2017,50530)
AG Herne, Entscheidung vom 17. August 2017 - 28 C 52/16 (https://dejure.org/2017,50530)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Wirksamkeit von Beschlüssen einer Wohnungseigentümergemeinschaft bei Geltendmachung fehlender Beschlusskompetenz wegen Stimmabgabe nicht stimmberechtigter Personen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Was muss die Eigentümerversammlung selbst entscheiden?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • ZMR 2017, 1014
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • LG Dortmund, 21.04.2015 - 1 S 445/14

    Keine Instandsetzung ohne Bestandsaufnahme!

    Auszug aus AG Herne, 17.08.2017 - 28 C 52/16
    Denn der Eigentümerversammlung fehlt die Beschlusskompetenz, wenn ein Beschluss auf eine unzulässige Kompetenzverlagerung hinausläuft (vgl. LG Dortmund, Urteil vom 21. April 2015 - 1 S 445/14 - zitiert nach juris).
  • BGH, 11.11.2011 - V ZR 45/11

    Wohnungseigentumsverfahren: Passivlegitimation im Beschlussanfechtungsprozess

    Auszug aus AG Herne, 17.08.2017 - 28 C 52/16
    Passivlegitimiert sind im Rahmen von § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG sämtliche übrige Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft (vgl. nur BGH, Urteil vom 11. November 2011 - V ZR 45/11 - zitiert nach juris).
  • BGH, 21.01.2011 - V ZR 140/10

    Wohnungseigentumsverfahren: Fristwahrende Klage auf Ungültigerklärung eines

    Auszug aus AG Herne, 17.08.2017 - 28 C 52/16
    Die in § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG geregelte Klagefrist wird auch durch eine innerhalb dieser Frist gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft erhobene Klage gewahrt, sofern die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 WEG erfüllt sind und der Übergang zu einer Klage gegen die übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft vor Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgt, vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2011 - V ZR 140/10 - zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 17. September 2010 - V ZR 5/10 - zitiert nach juris.
  • BGH, 17.09.2010 - V ZR 5/10

    Parteiwechsel durch Prozesserklärung in der mündlichen Verhandlung

    Auszug aus AG Herne, 17.08.2017 - 28 C 52/16
    Die in § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG geregelte Klagefrist wird auch durch eine innerhalb dieser Frist gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft erhobene Klage gewahrt, sofern die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 WEG erfüllt sind und der Übergang zu einer Klage gegen die übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft vor Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgt, vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2011 - V ZR 140/10 - zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 17. September 2010 - V ZR 5/10 - zitiert nach juris.
  • AG Hannover, 21.10.2003 - 71 II 348/03

    Beurteilung der Gültigkeit des Beschlusses einer Wohnungseigentümergemeinschaft

    Auszug aus AG Herne, 17.08.2017 - 28 C 52/16
    Selbst bei wirksamer Beschlussfassung über eine Instandhaltungsmaßnahme kann die Auswahl eines Fachunternehmens nicht einem aus dem Verwalter und drei Wohnungseigentümern bestehenden Personenkreis übertragen werden (vgl. AG Hannover, Beschluss vom 21. Oktober 2003 - 71 II 348/03 - zitiert nach juris).
  • BGH, 27.03.2009 - V ZR 196/08

    Gültigkeit von Beschlüssen einer Wohnungserbbauberechtigtengemeinschaft;

    Auszug aus AG Herne, 17.08.2017 - 28 C 52/16
    Diese Fristen können nur gewahrt werden, wenn der Wohnungseigentümer, der einen Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung anfechten will, die Anfechtungsklage selbst rechtzeitig erhebt (so ausdrücklich BGH, Urteil vom 27. März 2009 - V ZR 196/08 Randziffer 21 - zitiert nach juris).
  • OLG Düsseldorf, 30.07.1997 - 3 Wx 61/97

    Übertragung der Entscheidung über die Durchführung von Instandhaltungs- und

    Auszug aus AG Herne, 17.08.2017 - 28 C 52/16
    Es ist grundsätzlich der Eigentümerversammlung vorbehalten die Entscheidung über Art und Umfang von Maßnahmen zur Instandsetzung und Instandhaltung sowie baulichen Maßnahmen zu treffen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30. Juli - 3 Wx 61/97 - zitiert nach juris).
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