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   AG Herne, 20.08.2015 - 34 C 255/14   

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AG Herne, 20.08.2015 - 34 C 255/14 (https://dejure.org/2015,37067)
AG Herne, Entscheidung vom 20.08.2015 - 34 C 255/14 (https://dejure.org/2015,37067)
AG Herne, Entscheidung vom 20. August 2015 - 34 C 255/14 (https://dejure.org/2015,37067)
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Volltextveröffentlichung

  • captain-huk.de (Kurzinformation und Volltext)

    AG Herne verurteilt HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse und deren Versicherungsnehmer als Gesamtschuldner zur Frestellung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 20.8.2015 - 34 C 255/14 -.

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 23.01.2007 - VI ZR 67/06

    Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall

    Auszug aus AG Herne, 20.08.2015 - 34 C 255/14
    Ebenso können die Sachverständigenkosten zu dem nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Herstellungsaufwands gehören, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (BGH, NZV 2007, 455).

    Darüber hinaus ist der Geschädigte nicht verpflichtet, eine Preiskontrolle durchzuführen, wenn er den Rahmen des zur Herstellung Erforderlichen einhält (BGH, NJW 2004, 3326; BGH, NZV 2007, 455).

    Maßgeblich ist, ob die Höhe der geltend gemachten Sachverständigenkosten den erforderlichen Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB überschreitet, weil das mit sachverständiger Hilfe oder im Wege der Schadensschätzung festzustellen ist (BGH, NZV 2007, 455).

    Eine Marktsituation vergleichbar derjenigen, dass ein "Unfallersatztarif" erheblich über einem "Normaltarif" liegt, ist bei der Erstellung von Kfz-Gutachten nicht ersichtlich (BGH, NZV 2007, 455).

  • BGH, 22.07.2014 - VI ZR 357/13

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Anforderungen an die tatrichterliche Schätzung

    Auszug aus AG Herne, 20.08.2015 - 34 C 255/14
    Deshalb ist etwa auch der Entscheidung des OLG Dresden (Schaden-Praxis 2014, 201; siehe auch LG Köln, Beschluss vom 21.07.2014, Az. 9 S 160/14) nicht zu folgen, die Nebenkosten pauschal bei 25% zu kappen (weil es sich dann nicht mehr um "Nebenkosten" handeln würde), sie als unangemessen anzusehen, wenn sie mehr als die Hälfte des Grundhonorars ausmachen (vgl. AG Düsseldorf, SP 2014, 171), sie pauschal auf 100, 00 EUR zu begrenzen (AG Saarlouis, SP 2013, 156; LG Saarbrücken, NJW 2012, 3658, aufgehoben durch BGH, NJW 2014, 3151), oder ein erkennbares Missverhältnis im Regelfall anzunehmen, wenn die Gutachterkosten über 25% der Reparaturkosten betragen (vgl. AG Hamburg-Harburg, Der Verkehrsanwalt 2012, 37).

    Diesbezüglich unterscheidet sich der Fall auch erheblich von der dem BGH-Urteil vom 22.7.2014, Az. VI ZR 357/13 zugrunde liegenden Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken.

  • AG Dortmund, 26.08.2013 - 419 C 1978/13

    Ermittlung der Gebührenforderung des Sachverständigen nach billigem Ermessen;

    Auszug aus AG Herne, 20.08.2015 - 34 C 255/14
    Auch ist es deshalb nicht veranlasst, Nebenkosten grundsätzlich wertmäßig zu begrenzen (vgl. hierzu AG Halle [Saale], NJW 2012, 2290), eine Bagatellgrenze (zwischen 500, 00 und 750, 00 EUR) anzunehmen (vgl. AG Ludwigshafen, DV 2012, 78), oder davon auszugehen, dass mit dem Grundhonorar die Schreibgebühren (vgl. AG Bonn, Urteil vom 25.01.2013, Az. 101 C 416/12), Porto-und Telefongebühren sowie die Kosten für die Restwertrecherche in der Regel abgegolten seien (so AG Dortmund, Urteil vom 26.08.2013, Az. 419 C 1978/13).
  • LG Köln, 21.07.2014 - 9 S 160/14
    Auszug aus AG Herne, 20.08.2015 - 34 C 255/14
    Deshalb ist etwa auch der Entscheidung des OLG Dresden (Schaden-Praxis 2014, 201; siehe auch LG Köln, Beschluss vom 21.07.2014, Az. 9 S 160/14) nicht zu folgen, die Nebenkosten pauschal bei 25% zu kappen (weil es sich dann nicht mehr um "Nebenkosten" handeln würde), sie als unangemessen anzusehen, wenn sie mehr als die Hälfte des Grundhonorars ausmachen (vgl. AG Düsseldorf, SP 2014, 171), sie pauschal auf 100, 00 EUR zu begrenzen (AG Saarlouis, SP 2013, 156; LG Saarbrücken, NJW 2012, 3658, aufgehoben durch BGH, NJW 2014, 3151), oder ein erkennbares Missverhältnis im Regelfall anzunehmen, wenn die Gutachterkosten über 25% der Reparaturkosten betragen (vgl. AG Hamburg-Harburg, Der Verkehrsanwalt 2012, 37).
  • AG Bonn, 25.01.2013 - 101 C 416/12

    Sachverständiger, Gutachtenkosten, Schreibgebühr

    Auszug aus AG Herne, 20.08.2015 - 34 C 255/14
    Auch ist es deshalb nicht veranlasst, Nebenkosten grundsätzlich wertmäßig zu begrenzen (vgl. hierzu AG Halle [Saale], NJW 2012, 2290), eine Bagatellgrenze (zwischen 500, 00 und 750, 00 EUR) anzunehmen (vgl. AG Ludwigshafen, DV 2012, 78), oder davon auszugehen, dass mit dem Grundhonorar die Schreibgebühren (vgl. AG Bonn, Urteil vom 25.01.2013, Az. 101 C 416/12), Porto-und Telefongebühren sowie die Kosten für die Restwertrecherche in der Regel abgegolten seien (so AG Dortmund, Urteil vom 26.08.2013, Az. 419 C 1978/13).
  • BGH, 11.02.2014 - VI ZR 225/13

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Bestimmung der Höhe ersatzfähiger

    Auszug aus AG Herne, 20.08.2015 - 34 C 255/14
    Wie das Urteil des BGH vom 11.02.2014 (NJW 2014, 1947) zeigt, rechtfertigt selbst ein Sachverständigenhonorar, das die Hälfte der ausgewiesenen Reparaturkosten ausmacht und Nebenkosten, die die Hälfte des Gesamthonorars betragen, nicht in jedem Fall, die Erforderlichkeit von Sachverständigenkosten zu verneinen.
  • LG Saarbrücken, 22.06.2012 - 13 S 37/12

    Schadensersatz wegen Verkehrsunfall: Erstattung von Sachverständigenkosten

    Auszug aus AG Herne, 20.08.2015 - 34 C 255/14
    Deshalb ist etwa auch der Entscheidung des OLG Dresden (Schaden-Praxis 2014, 201; siehe auch LG Köln, Beschluss vom 21.07.2014, Az. 9 S 160/14) nicht zu folgen, die Nebenkosten pauschal bei 25% zu kappen (weil es sich dann nicht mehr um "Nebenkosten" handeln würde), sie als unangemessen anzusehen, wenn sie mehr als die Hälfte des Grundhonorars ausmachen (vgl. AG Düsseldorf, SP 2014, 171), sie pauschal auf 100, 00 EUR zu begrenzen (AG Saarlouis, SP 2013, 156; LG Saarbrücken, NJW 2012, 3658, aufgehoben durch BGH, NJW 2014, 3151), oder ein erkennbares Missverhältnis im Regelfall anzunehmen, wenn die Gutachterkosten über 25% der Reparaturkosten betragen (vgl. AG Hamburg-Harburg, Der Verkehrsanwalt 2012, 37).
  • AG Halle/Saale, 19.12.2011 - 104 C 2173/11

    Was sind übliche Nebenkosten?

    Auszug aus AG Herne, 20.08.2015 - 34 C 255/14
    Auch ist es deshalb nicht veranlasst, Nebenkosten grundsätzlich wertmäßig zu begrenzen (vgl. hierzu AG Halle [Saale], NJW 2012, 2290), eine Bagatellgrenze (zwischen 500, 00 und 750, 00 EUR) anzunehmen (vgl. AG Ludwigshafen, DV 2012, 78), oder davon auszugehen, dass mit dem Grundhonorar die Schreibgebühren (vgl. AG Bonn, Urteil vom 25.01.2013, Az. 101 C 416/12), Porto-und Telefongebühren sowie die Kosten für die Restwertrecherche in der Regel abgegolten seien (so AG Dortmund, Urteil vom 26.08.2013, Az. 419 C 1978/13).
  • BGH, 06.11.1973 - VI ZR 27/73

    Ersatzfähigkeit von Finanzierungskosten

    Auszug aus AG Herne, 20.08.2015 - 34 C 255/14
    Dabei kann die Berechnung des Schadens nicht von etwaigen rechtlichen Mängeln der Begutachtung abhängig gemacht werden (BGH, NJW 1974, 34).
  • BGH, 29.11.1988 - X ZR 112/87

    Ladung des Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung - Sorgfaltspflichten einer

    Auszug aus AG Herne, 20.08.2015 - 34 C 255/14
    Dabei sind die Kosten der Schadensfeststellung Teil des zu ersetzenden Schadens (BGH-NJW-RR 1989, 953; Palandt, BGB, § 249, Rn. 40).
  • BGH, 04.04.2006 - X ZR 122/05

    Vergütung von Kraftfahrzeug-Sachverständigen

  • BGH, 15.02.2005 - VI ZR 70/04

    Ohne Reperatur nur Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands bei Schäden an

  • BGH, 12.07.2005 - VI ZR 132/04

    Schadensberechnung bei Realisierung des Restwerts eines Kfz durch Verkauf

  • BGH, 18.01.2005 - VI ZR 73/04

    Umfang der Erstattungspflicht von Anwaltskosten für die Inanspruchnahme der

  • BGH, 29.06.2004 - VI ZR 211/03

    Zulässigkeit des Aushandelns personenbezogener Tarife für die Beförderung von

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