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   AG Hersbruck, 01.10.2015 - 2 C 531/15   

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https://dejure.org/2015,80175
AG Hersbruck, 01.10.2015 - 2 C 531/15 (https://dejure.org/2015,80175)
AG Hersbruck, Entscheidung vom 01.10.2015 - 2 C 531/15 (https://dejure.org/2015,80175)
AG Hersbruck, Entscheidung vom 01. Oktober 2015 - 2 C 531/15 (https://dejure.org/2015,80175)
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Wird zitiert von ... (2)

  • VerfGH Bayern, 09.08.2021 - 111-VI-20

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde mangels Substantiierung

    Das Amtsgericht Hersbruck wies die Klage am 1. Oktober 2015 Az. 2 C 531/15 durch Versäumnisurteil ab und erhielt dieses Versäumnisurteil mit Endurteil vom 21. Oktober 2016 aufrecht.

    Mit Schreiben vom 15. Juli 2019 erhob die Beschwerdeführerin beim Amtsgericht Hersbruck "Restitutionsklage [...] aufgrund des § 580 ZPO", welche vom Amtsgericht mit Beschluss vom 14. Oktober 2019 Az. 2 C 531/15 an das Landgericht Nürnberg-Fürth verwiesen wurde.

    Im Verfahren Az. 2 C 531/15 seien Beweise verlangt worden, die es bei Grunddienstbarkeiten in Bayern unmöglich gebe.

    Es seien im Verfahren Az. 2 C 531/15 vorsätzlich Beweismittel nicht anerkannt worden, die zur Lösung des Problems geeignet gewesen wären.

    Es werde also ein bewusst gesetzeswidriges Verhalten durch das Gerichtsurteil Az. 2 C 531/15 erzwungen.

    Sie wendet sich in der Art einer Rechtsmittelbegründung oder Verfassungsbeschwerde in erster Linie gegen die Entscheidungen aus dem ursprünglichen Verfahren Az. 2 C 531/15 bzw. Az. 16 S 8299/16, die sie für grob falsch hält.

    Insbesondere vermag weder das behauptete Bestehen eines Wegerechts noch eine (selbst grobe) Fehlerhaftigkeit der Entscheidungen im Verfahren Az. 2 C 531/15 bzw. Az. 16 S 8299/16 der Restitutionsklage für sich genommen zum Erfolg zu verhelfen.

  • VerfGH Bayern, 04.02.2019 - 39-VI-18

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde - Unterlassung der Erhebung einer Anhörungsrüge

    - das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Hersbruck vom 1. Oktober 2015 Az. 2 C 531/15, durch das die Klage der Beschwerdeführerin abgewiesen wurde,.

    - das Urteil des Amtsgerichts Hersbruck vom 21. Oktober 2016 Az. 2 C 531/15, mit dem das Versäumnisurteil aufrechterhalten wurde, und.

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