Rechtsprechung
AG Hersbruck, 01.10.2015 - 2 C 531/15 |
Verfahrensgang
- AG Hersbruck, 01.10.2015 - 2 C 531/15
- LG Nürnberg-Fürth, 27.04.2018 - 16 S 8299/16
- VerfGH Bayern, 04.02.2019 - 39-VI-18
- LG Nürnberg-Fürth, 10.11.2020 - 16 S 6608/19
- VerfGH Bayern, 09.08.2021 - 111-VI-20
Wird zitiert von ... (2)
- VerfGH Bayern, 09.08.2021 - 111-VI-20
Unzulässige Verfassungsbeschwerde mangels Substantiierung
Das Amtsgericht Hersbruck wies die Klage am 1. Oktober 2015 Az. 2 C 531/15 durch Versäumnisurteil ab und erhielt dieses Versäumnisurteil mit Endurteil vom 21. Oktober 2016 aufrecht.Mit Schreiben vom 15. Juli 2019 erhob die Beschwerdeführerin beim Amtsgericht Hersbruck "Restitutionsklage [...] aufgrund des § 580 ZPO", welche vom Amtsgericht mit Beschluss vom 14. Oktober 2019 Az. 2 C 531/15 an das Landgericht Nürnberg-Fürth verwiesen wurde.
Im Verfahren Az. 2 C 531/15 seien Beweise verlangt worden, die es bei Grunddienstbarkeiten in Bayern unmöglich gebe.
Es seien im Verfahren Az. 2 C 531/15 vorsätzlich Beweismittel nicht anerkannt worden, die zur Lösung des Problems geeignet gewesen wären.
Es werde also ein bewusst gesetzeswidriges Verhalten durch das Gerichtsurteil Az. 2 C 531/15 erzwungen.
Sie wendet sich in der Art einer Rechtsmittelbegründung oder Verfassungsbeschwerde in erster Linie gegen die Entscheidungen aus dem ursprünglichen Verfahren Az. 2 C 531/15 bzw. Az. 16 S 8299/16, die sie für grob falsch hält.
Insbesondere vermag weder das behauptete Bestehen eines Wegerechts noch eine (selbst grobe) Fehlerhaftigkeit der Entscheidungen im Verfahren Az. 2 C 531/15 bzw. Az. 16 S 8299/16 der Restitutionsklage für sich genommen zum Erfolg zu verhelfen.
- VerfGH Bayern, 04.02.2019 - 39-VI-18
Unzulässige Verfassungsbeschwerde - Unterlassung der Erhebung einer Anhörungsrüge
- das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Hersbruck vom 1. Oktober 2015 Az. 2 C 531/15, durch das die Klage der Beschwerdeführerin abgewiesen wurde,.- das Urteil des Amtsgerichts Hersbruck vom 21. Oktober 2016 Az. 2 C 531/15, mit dem das Versäumnisurteil aufrechterhalten wurde, und.