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AG Hersbruck, 10.08.2015 - 2 Ds 212 Js 19460/14 |
Verfahrensgang
- AG Hersbruck, 10.08.2015 - 2 Ds 212 Js 19460/14
- OLG Nürnberg, 30.11.2015 - 2 VAs 11/15
Wird zitiert von ...
- OLG Nürnberg, 30.11.2015 - 2 VAs 11/15
Körperverletzung - Betäubungsmittelabhängigkeit
Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth wird verpflichtet, über den Antrag des Verurteilten vom 11.08.2015, die Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgericht Hersbruck vom 10.08.2015 (Az. 2 Ds 212 Js 19460/14) nach §§ 35, 36 BtMG zurückzustellen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.Das Amtsgericht Hersbruck hat den Antragsteller mit Urteil vom 10.08.2015 (Az. 2 Ds 212 Js 19460/14), rechtskräftig seit 10.08.2015, wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen sowie Beleidigung in zwei tateinheitlichen Fällen (Tatzeit 05.07.2014 gegen 23.15 bis 06.07.2014 gegen kurz nach 00:10 Uhr) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, die nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Der Verurteilte hat mit Anwaltsschreiben vom 11.08.2015 unter Vorlage einer Therapieplatzbescheinigung der Einrichtung S. E. vom 13.07.2015 und einer Kostenzusage der D. R. N. vom 30.04.2015 die Zurückstellung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Hersbruck vom 10.08.2015 (Az. 2 Ds 212 Js 19460/14) gemäß § 35 BtMG beantragt.