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   AG Hildesheim, 06.10.2009 - 43 C 80/09   

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https://dejure.org/2009,28154
AG Hildesheim, 06.10.2009 - 43 C 80/09 (https://dejure.org/2009,28154)
AG Hildesheim, Entscheidung vom 06.10.2009 - 43 C 80/09 (https://dejure.org/2009,28154)
AG Hildesheim, Entscheidung vom 06. Oktober 2009 - 43 C 80/09 (https://dejure.org/2009,28154)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • NZI 2009, 897
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 10.06.2008 - XI ZR 283/07

    Genehmigung eines Lastschrifteinzugs durch vorläufigen Insolvenzverwalter

    Auszug aus AG Hildesheim, 06.10.2009 - 43 C 80/09
    Die Klägerin begehrt nunmehr unter Berufung auf die Entscheidung des 11. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 10.06.2008 (BGH NJW 2008, Seite 3348ff.) von dem Beklagten Schadensersatz gemäß § 826 BGB.

    23 Zwar wird alleine durch die Beantragung eines Insolvenzverfahrens nicht "sittenwidriges plötzlich zu anständigem Verhalten" (so BGH NJW 2008, 3348).

    Die gerichtliche Einsetzung des vorläufigen Verwalters nach § 21 InsO mit dem Ziel der Sicherung des Schuldnervermögens rechtfertigt deshalb auch den Widerspruch gegen Belastungsbuchungen im Lastschriftverfahren (ebenso: Palandt/Sprau, Kommentar zum BGB, 68. Aufl., § 826 RN 31; Berger, NJW 2009, Seite 473; Nassall, NJW 2008, Seite 3354 f (Anmerkung zum Urteil BGH NJW 2008, 3348); Ries, NZI 2008, Seite 675).

  • BGH, 07.05.2009 - IX ZR 61/08

    Gläubigeransprüche gegen die Insolvenzmasse bei Rückbuchung von Lastschriften vor

    Auszug aus AG Hildesheim, 06.10.2009 - 43 C 80/09
    Der Beklagte beruft sich auf die Rechtsprechung des 9. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, insbesondere auf die Grundsatzentscheidung vom 04.11.2004 (BGHZ 161, 49) und das Urteil vom 07.05.2009 (BGH, Az.: IX ZR 61/08).

    Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des 9. Zivilsenats (seit BGHZ 161, 49), die dieser ausweislich des Urteils vom 07.05.2009 (IX ZR 61/08) auch nach obiger Entscheidung des 11. Zivilsenats nicht aufgegeben hat.

    Im Hinblick auf die gefestigte Rechtsprechung des 9. Zivilsenats, an die dieser auch in Kenntnis der Entscheidung des 11. Zivilsenats vom 10.06.2008 festhält (vergl. Urteil vom 07.05.2009, IX ZR 61/08), durfte der Beklagte davon ausgehen, dass sein Verhalten weiterhin als "insolvenzzweckgerecht" behandelt wird.

  • BGH, 04.11.2004 - IX ZR 22/03

    Zum Widerruf von Kontobelastungen durch Insolvenzverwalter

    Auszug aus AG Hildesheim, 06.10.2009 - 43 C 80/09
    Der Beklagte beruft sich auf die Rechtsprechung des 9. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, insbesondere auf die Grundsatzentscheidung vom 04.11.2004 (BGHZ 161, 49) und das Urteil vom 07.05.2009 (BGH, Az.: IX ZR 61/08).

    Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des 9. Zivilsenats (seit BGHZ 161, 49), die dieser ausweislich des Urteils vom 07.05.2009 (IX ZR 61/08) auch nach obiger Entscheidung des 11. Zivilsenats nicht aufgegeben hat.

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