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   AG Hildesheim, 23.12.1998 - 18 C 1/97   

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https://dejure.org/1998,25621
AG Hildesheim, 23.12.1998 - 18 C 1/97 (https://dejure.org/1998,25621)
AG Hildesheim, Entscheidung vom 23.12.1998 - 18 C 1/97 (https://dejure.org/1998,25621)
AG Hildesheim, Entscheidung vom 23. Dezember 1998 - 18 C 1/97 (https://dejure.org/1998,25621)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 10 Abs. 2 AMG; § 11 AMG; § 12 AMG; § 36 AMG; § 28 AMG
    Zahlung von Schmerzensgeld; Kennzeichnung von Arzneimitteln; Verätzungen durch Anlegen eines Verbandes in Verbindung mit einem Gel

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zahlung von Schmerzensgeld; Kennzeichnung von Arzneimitteln; Verätzungen durch Anlegen eines Verbandes in Verbindung mit einem Gel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 24.01.1989 - VI ZR 112/88

    Warnhinweise in Gebrauchsinformation eines Arzneimittels

    Auszug aus AG Hildesheim, 23.12.1998 - 18 C 1/97
    Der Bundesgerichtshof hat jedoch wiederholt ausgeführt, dass der Hersteller eines Arzneimittels sich nicht auf die Gefahrenhinweise und Gefahrenkennzeichnungen beschränken darf, die Gesetze oder Rechtsverordnungen von ihm verlangen (vgl. BGH NJW 1989, 1542, 1544 [BGH 24.01.1989 - VI ZR 112/88] ; BGH NJW 1987, 372).

    Ein Arzneimittelhersteller habe auch die deliktische Pflicht, über mögliche Gefahren, die von seinem Arzneimittel ausgehen, die Verbraucher zu warnen (BGH NJW 1989, 1542, 1544) [BGH 24.01.1989 - VI ZR 112/88] .

    1989 (NJW 1989, 1542) ausgeführt, dass eine Gebrauchsinformation für ein Dosier-Erosol gegen Asthma auch deutliche Hinweise auf etwaige lebensbedrohende Risiken einer Überdosierung enthalten müsse.

    (BGH NJW 1989, 1542, 1544) [BGH 24.01.1989 - VI ZR 112/88] .

  • BGH, 07.10.1986 - VI ZR 187/85

    Sorgfaltspflichten des Herstellers gefährlicher Produkte; Konkretisierung durch

    Auszug aus AG Hildesheim, 23.12.1998 - 18 C 1/97
    Der Bundesgerichtshof hat jedoch wiederholt ausgeführt, dass der Hersteller eines Arzneimittels sich nicht auf die Gefahrenhinweise und Gefahrenkennzeichnungen beschränken darf, die Gesetze oder Rechtsverordnungen von ihm verlangen (vgl. BGH NJW 1989, 1542, 1544 [BGH 24.01.1989 - VI ZR 112/88] ; BGH NJW 1987, 372).
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