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   AG Homburg, 03.11.2017 - 8 VI 505/13   

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AG Homburg, 03.11.2017 - 8 VI 505/13 (https://dejure.org/2017,66445)
AG Homburg, Entscheidung vom 03.11.2017 - 8 VI 505/13 (https://dejure.org/2017,66445)
AG Homburg, Entscheidung vom 03. November 2017 - 8 VI 505/13 (https://dejure.org/2017,66445)
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Saarbrücken, 26.07.2023 - 5 U 98/22

    Höhe der Vergütung des Testamentsvollstreckers bei vorzeitiger Beendigung des

    Er wurde mit Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Homburg vom 19. Juli 2019 - 8 VI 505/13 - gemäß § 2227 Abs. 1 BGB aus wichtigem Grunde entlassen, zugleich wurde der Beklagte zum neuen Testamentsvollstrecker über den Nachlass bestellt.

    Der Kläger, der seit dem Tage der Testamentserrichtung auch über eine widerrufliche Generalvollmacht/Vorsorgevollmacht der Erblasserin verfügte, die auch für den Fall des Eintritts einer Geschäftsunfähigkeit fortgelten sollte (Bl. 457 d.A. 8 VI 505/13), hatte das Amt des Testamentsvollstreckers durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht am 10. November 2011 angenommen (Bl. 15 GA) und sodann mit der Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten begonnen.

    Eine durch das Testament von der Erbfolge ausgeschlossene Nichte der Erblasserin, Frau R., erklärte die Anfechtung des notariellen Testaments; mit notarieller Urkunde vom 20. Juni 2013 (UR 1199 Ri/2013 des Notars D., Speyer (Bl. 3 ff. d.A. 8 VI 505/13) beantragte sie die Erteilung eines Erbscheines, der sie neben dem Neffen und den beiden Großnichten der Erblasserin zu 1 / 3 als Miterbin ausweisen sollte.

    Mit Beschluss vom 22. März 2016 (Bl. 168 ff. d.A. 8 VI 505/13) kündigte das Nachlassgericht die Erteilung eines dem Antrag des Klägers entsprechenden Erbscheines an.

    Eine dagegen erhobene Beschwerde der - zwischenzeitlich durch den Ehemann der von der Erbfolge ausgeschlossenen Nichte vertretenen - beiden Großnichten der Erblasserin nahm dieser später zurück (Bl. 274 d.A. 8 VI 505/13), woraufhin der vom Kläger beantragte Erbschein am 23. Februar 2017 erteilt wurde (Bl. 319 d.A. 8 VI 505/13).

    Mit Schreiben vom 31. März 2017 (Bl. 323 ff. d.A. 8 VI 505/13) baten die - durch den Ehemann der von der Erbfolge ausgeschlossenen Nichte vertretenen - Miterbinnen um Entlassung des Klägers und dessen Tochter als Testamentsvollstrecker bzw. Ersatztestamentsvollstrecker mit der Begründung, diese hätten ihnen hartnäckig die - u.a. mit Schreiben vom 8. Juni 2016, Bl. 322 d.A. 8 VI 505/13 - erbetenen Auskünfte zur Grundstücksveräußerung an die Ehefrau des Klägers verweigert, und es bestehe der Verdacht, dass die Familie des Klägers sich des für den Immobilienerwerb gezahlten Betrages bemächtigt habe.

    Das Amtsgericht Homburg wies den Antrag mit Beschluss vom 3. November 2017 (Bl 401 ff. d.A. 8 VI 505/13) zurück; auf die dagegen eingelegte Beschwerde zum Senat wurde das Nachlassgericht mit Beschluss vom 6. August 2018 - 5 W 2/18 (Bl. 635 ff. d.A. 8 VI 505/13; veröff. u.a. in ZEV 2019, 29) angewiesen, den Kläger als Testamentsvollstrecker zu entlassen, weil zahlreiche objektive Hinweise vorlägen, die geeignet seien, bei den Erben massives Misstrauen hervorzurufen, und die den Verdacht nahelegten, dass der Kläger sowohl in seiner Eigenschaft als Generalbevollmächtigter der Erblasserin, als auch bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben als Testamentsvollstrecker in hohem Maße die Interessen seiner eigenen Familie im Auge habe und Belange der Erblasserin bzw. der Erbengemeinschaft hintanstellte und sogar ignoriere.

    Nach der Entlassung des Klägers (Bl. 775 ff. d.A. 8 VI 505/13) und der Übernahme des Amtes durch den Beklagten gab der Kläger den Nachlass an den Beklagten heraus, im Mai 2020 erstattete er aufforderungsgemäß einen "Rechnungs- und Tätigkeitsbericht" für die Dauer seines Amtes (Anlage K4 = Bl. 22 ff. GA).

    Der Senat hat die Akten des Amtsgerichts (Nachlassgericht) Homburg - 8 VI 505/13 mit den Beiakten 8 IV 570/04 und 8 VI 452/11 - sowie des Landgerichts Saarbrücken - 16 O 227/19 - zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

  • OLG Saarbrücken, 06.08.2018 - 5 W 2/18

    Entlassung des Testamentsvollstreckers bei grober Pflichtverletzung

    Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Homburg vom 3.11.2017 - 8 VI 505/13 - aufgehoben.
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