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   AG Homburg, 09.08.2018 - 9 C 273/16 (11)   

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https://dejure.org/2018,45089
AG Homburg, 09.08.2018 - 9 C 273/16 (11) (https://dejure.org/2018,45089)
AG Homburg, Entscheidung vom 09.08.2018 - 9 C 273/16 (11) (https://dejure.org/2018,45089)
AG Homburg, Entscheidung vom 09. August 2018 - 9 C 273/16 (11) (https://dejure.org/2018,45089)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • mietrechtsiegen.de

    Mieterhaftung - Verschlechterung der Mietsache bei Gebrauchsschäden an Einbauküche

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Lackabsplitterungen an der Einbauküche - muss der Mieter zahlen?

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    An der Küche war der Lack ab

  • vermieter-ratgeber.de (Kurzinformation/Auszüge)

    Kleine Lackschäden: Mieter haftet nicht

  • promietrecht.de (Kurzinformation)

    Einbauküche hat Lackschäden - Vermieter fordert Schadenersatz

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Wohnungsmieter haftet nicht für Lackabsplitterungen an lackierter Einbauküche aufgrund leichter Stöße - Leichte Stöße an Küchenfront im Alltag nicht vermeidbar

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • LG Saarbrücken, 07.11.2014 - 10 S 48/14

    Betriebskostenabrechnung -Lücke im Mietvertrag hinsichtlich des

    Auszug aus AG Homburg, 09.08.2018 - 9 C 273/16
    Erforderlich ist daher, dass der Vermieter nach den Gesamtumständen davon ausgehen kann, dass der Mieter einer Änderung des Umlageschlüssel zustimmt, wofür es grundsätzlich nicht ausreichend ist, dass der Mieter Betriebskostenabrechnungen, in denen nach einem nicht vereinbarten Umlageschlüssel abgerechnet wurde, lediglich nicht beanstandet oder daraufhin eine Zahlung erbringt, da in der Zahlung allein die Vorstellung des Mieters zum Ausdruck komme, hierzu verpflichtet zu sein (LG Saarbrücken, Urt. v. 07.11.2014 - 10 S 48/14, juris Rn. 19).
  • BGH, 20.07.2016 - VIII ZR 263/14

    Beendeter Wohnraummietvertrag: Fälligkeit des Mieteranspruchs auf Rückgabe der

    Auszug aus AG Homburg, 09.08.2018 - 9 C 273/16
    Der Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution wird frühestens nach dem Ablauf einer angemessenen Überlegungs- und Abrechnungsfrist im Anschluss an die Beendigung des Mietverhältnisses fällig und dies auch nur, soweit das Sicherungsbedürfnis des Vermieters entfallen ist, mithin zu dem Zeitpunkt, in welchem dem Vermieter keine Forderungen mehr aus dem Mietverhältnis zustehen, wegen derer er sich aus der Sicherheit befriedigen kann (BGH, Versäumnisurteil v. 20.07.20 16 - VIII ZR 263/14 -" juris Rn. 12 m.w.N.).
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