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   AG Horb, 04.10.2021 - 1 C 175/21   

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AG Horb, 04.10.2021 - 1 C 175/21 (https://dejure.org/2021,42778)
AG Horb, Entscheidung vom 04.10.2021 - 1 C 175/21 (https://dejure.org/2021,42778)
AG Horb, Entscheidung vom 04. Oktober 2021 - 1 C 175/21 (https://dejure.org/2021,42778)
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  • BGH, 22.07.2014 - VI ZR 357/13

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Anforderungen an die tatrichterliche Schätzung

    Auszug aus AG Horb, 04.10.2021 - 1 C 175/21
    Der Geschädigte kann vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen (vgl. BGH, Urteil vom 26.04.2016, Az. VI ZR 50/15 BGH, Urteil vom 22.07.2014, Az. VI ZR 357/13).

    Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 26.04.2016, Az. VI ZR 50/15 BGH, Urteil vom 22.07.2014, Az. VI ZR 357/13).

  • BGH, 26.04.2016 - VI ZR 50/15

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Prüfungspflichten des Geschädigten

    Auszug aus AG Horb, 04.10.2021 - 1 C 175/21
    Der Geschädigte kann vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen (vgl. BGH, Urteil vom 26.04.2016, Az. VI ZR 50/15 BGH, Urteil vom 22.07.2014, Az. VI ZR 357/13).

    Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 26.04.2016, Az. VI ZR 50/15 BGH, Urteil vom 22.07.2014, Az. VI ZR 357/13).

  • BGH, 29.10.1974 - VI ZR 42/73

    Überhöhte Reparaturkosten oder zu lange Reparaturdauer - schuldhafte Verletzung

    Auszug aus AG Horb, 04.10.2021 - 1 C 175/21
    Es würde dem Sinn und Zweck des § 249 BGB widersprechen, wenn der Geschädigte bei Ausübung der ihm durch das Gesetz eingeräumten Ersetzungsbefugnis im Verhältnis zu dem ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen ist und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten, wohl auch nicht vom Schädiger kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss (vgl. BGHZ 63, 182).
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