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AG Horb, 17.11.2016 - 1 C 202/15 WEG |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- mietrechtsiegen.de
WEG-Eigentümerbeschluss - Mängel bei Heiz- und Betriebskostenabrechnung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 17.02.2012 - V ZR 251/10
Verwalter muss in der Jahresabrechnung die Heizkosten nach Verbrauch auf die …
Auszug aus AG Horb, 17.11.2016 - 1 C 202/15
Allein eine den Anforderungen der Heizkostenverordnung entsprechende Heizkostenabrechnung entspricht indes den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung (vgl. BGH, Urteil vom 17.02.2012, V ZR 251/10).Ähnlich der Rechtslage im Mietrecht hat der BGH auch für das Wohnungseigentumsrecht aber entschieden, dass in die Jahresgesamtabrechnung alle im Abrechnungszeitraum geleisteten Zahlungen, die im Zusammenhang mit der Anschaffung von Brennstoff stehen, aufzunehmen sind (vgl. BGH, Urteil vom 17.02.2012, V ZR 251/10).
- BFH, 29.07.2010 - VI R 60/09
Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen - Auslegung des Begriffs "inländischer …
Auszug aus AG Horb, 17.11.2016 - 1 C 202/15
Das Gericht ist daher der Überzeugung, dass die Abrechnung insgesamt für ungültig zu erklären ist (vgl. LG Hamburg NZM 2011, 163). - OLG Köln, 24.08.2005 - 16 Wx 80/05
Voraussetzungen der Genehmigung einer Jahresabrechnung; Belastung des Verwalters …
Auszug aus AG Horb, 17.11.2016 - 1 C 202/15
So gehört u. a. eine fehlerhafte Erstellung der Jahresabrechnung, wie hier, zu den Tatbeständen, die eine Kostenhaftung des Verwalters gem. § 49 Abs. 2 WEG auslösen (vgl. OLG Köln NZM 2006, 66 f. ... WEG, § 49 Rz. 24). - OLG Stuttgart, 12.03.2012 - 5 W 32/11
Wohnungseigentumsverfahren: Gerichtliches Ermessen bei Bemessung des Streitwerts …
Auszug aus AG Horb, 17.11.2016 - 1 C 202/15
In Anlehnung an die Rechtsprechung des OLG Stuttgart (vgl. Beschluss vom 12.03.2012, 5 W 32/11) ist der Streitwert grundsätzlich aus einer Kombination des Einzelinteresses der anfechtenden Partei wie auch dem Gesamtinteresse in einem dreistufigen Verfahren zu bestimmen.