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   AG Ibbenbüren, 27.11.2020 - 3 C 300/20   

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https://dejure.org/2020,44248
AG Ibbenbüren, 27.11.2020 - 3 C 300/20 (https://dejure.org/2020,44248)
AG Ibbenbüren, Entscheidung vom 27.11.2020 - 3 C 300/20 (https://dejure.org/2020,44248)
AG Ibbenbüren, Entscheidung vom 27. November 2020 - 3 C 300/20 (https://dejure.org/2020,44248)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rewis.io
  • rabüro.de

    Zur außerordentlichen Kündigung eines Fitnessstudiovertrages wegen eines im Zuge der Covid-19-Pandemie verhängten Lockdowns

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • LG Würzburg, 23.10.2020 - 1 HKO 1250/20

    Keine wettbewerbswidrige Täuschung bei Vertragsänderungen wegen behördlicher

    Auszug aus AG Ibbenbüren, 27.11.2020 - 3 C 300/20
    Zur weiteren Begründung nimmt das Gericht Bezug auf die klägerseits genannten Entscheidungen des Amtsgerichts Torgau und des Landgerichts Würzburg.

    Soweit die Beklagte hinsichtlich der Entscheidung des Landgerichts Würzburg darauf verweist, im dortigen Fall habe es sich um eine kostenlose Vertragsverlängerung aufgrund der Corona-Pandemie gehandelt, übersieht sie, dass - anders als hier der Kläger - der dortige Fitnessstudiobetreiber während der coronabedingten Schließungszeit die Mitgliedsbeiträge eingezogen hatte.

  • BGH, 30.09.2011 - V ZR 17/11

    Störung der Geschäftsgrundlage: Verweigerung der Mitwirkung an der

    Auszug aus AG Ibbenbüren, 27.11.2020 - 3 C 300/20
    Erforderlich ist eine umfassende Interessenabwägung und anzustreben ist ein optimaler Interessenausgleich bei einem möglichst geringen Eingriff in die ursprüngliche Regelung (BGH NJW 2012, 373).
  • BGH, 01.02.2012 - VIII ZR 307/10

    Vertragsübernahme: Pflicht des Übernehmers zur Übernahme der Verbindlichkeiten

    Auszug aus AG Ibbenbüren, 27.11.2020 - 3 C 300/20
    Dies würde nämlich zu einem mit Recht und Gerechtigkeit nicht zu vereinbarenden Ergebnis führen (BGHZ 133, 321; BGH NJW 2012, 1718).
  • AG Torgau, 20.08.2020 - 2 C 382/19

    Coronapandemie und Fitnessstudios: Studiobetreiber hat

    Auszug aus AG Ibbenbüren, 27.11.2020 - 3 C 300/20
    Zur weiteren Begründung nimmt das Gericht Bezug auf die klägerseits genannten Entscheidungen des Amtsgerichts Torgau und des Landgerichts Würzburg.
  • AG Dortmund, 07.05.2021 - 427 C 7391/20

    Fristlose Kündigung eines Fitnessstudiovertrages wegen Covid-19-Pandemie

    Vielmehr werden die gegenseitigen Interessen und Leistungsverpflichtungen in einem angemessenen Verhältnis ausgeglichen (so im Ergebnis auch AG Torgau, Urteil vom 2. September 2020, 2 C 382/19; AG Ibbenbüren, Urteil vom 27. November 2020, 3 C 300/20; AG Zeitz, Urteil vom 01.12.2020, 4 C 112/20).
  • AG Bremen, 22.07.2021 - 5 C 106/21

    Zahlungsanspruch aus einem Nutzungsvertrag

    Somit bildete der Nichteintritt einer Pandemie die Geschäftsgrundlage ihres Vertrages (vgl. AG Ibbenbüren Urt. v. 27.11.2020 - 3 C 300/20, BeckRS 2020, 37981, Rn. 5; LG Mönchengladbach, Urt. v. 02.11.2020 - 12 O 154/20, BeckRS 2020, 30731, Rn. 43; Weller/Lieberknecht/Habrich, NJW 2020, 1017 [1021]).

    Im Ergebnis hat die Beklagte damit während der gesamten Vertragslaufzeit bis zum 25.07.2020 genau diejenigen Beträge zu zahlen, die sie gezahlt hätte, wenn es die Corona-Pandemie nicht gäbe (vgl. hierzu insgesamt: AG Ibbenbüren, Urt. v. 27.11.2020 - 3 C 300/20, BeckRS 2020, 37981, Rn. 6).

  • AG Gütersloh, 09.08.2021 - 10 C 667/20

    Coronapandemie: Fitnessstudiovertrag, Äquivalenzstörung, Vertragsanpassung

    Vielmehr werden die gegenseitigen Interessen und Leistungsverpflichtungen in einem angemessenen Verhältnis ausgeglichen (so im Ergebnis auch AG Torgau, Urteil vom 2. September 2020, 2 C 382/19; AG Ibbenbüren, Urteil vom 27. November 2020, 3 C 300/20; AG Zeitz, Urteil vom 01.12.2020, 4 C 112/20, AG Dortmund, Urteil vom 07. Mai 2021 - 427 C 7391/20 -, Rn. 13 - 31, juris).
  • AG Minden, 16.04.2021 - 2 C 17/21
    Vielmehr stellt sich die Corona Pandemie als ein Fall der höheren Gewalt dar, welche keinem Risikobereich der Parteien zugeordnet werden kann (vgl. AG Seitz, Urt. v. 01.12.2020, Az. 4 C 112/20; AG Ibbenbüren, Urt. v. 27.11.2020, Az. 3 C 300/20, AG Minden, Urteile vom 08.02.201, 21 C 403/20 und 404/20).
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