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AG Idar-Oberstein, 05.03.2014 - 821 F 812/13 |
Zitiervorschläge
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Verfahrensgang
- AG Idar-Oberstein, 05.03.2014 - 821 F 812/13
- AG Idar-Oberstein, 05.03.2014 - 821 F 813/13
- OLG Koblenz, 17.07.2014 - 7 WF 355/14
Wird zitiert von ...
- OLG Koblenz, 17.07.2014 - 7 WF 355/14
Verfahrenskostenhilfe: Umfang der Bewilligung; Einwand der unnötigen …
Die Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Amtsgerichts - Familiengericht - Idar-Oberstein vom 16.1.2014 in den Verfahren 821 F 812/13 und 821 F 813/13 werden aufgehoben und die Vergütung von Rechtsanwalt ...[A] für beide Verfahren auf insgesamt 1.135,86 EUR festgesetzt.Rechtsanwalt ...[A] hat die Antragstellerin in den Verfahren 821 F 812/13 (elterliche Sorge) und 821 F 813/13 (Umgang) vertreten und ist ihr vom Amtsgericht in beiden Verfahren im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe beigeordnet worden.