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AG Idar-Oberstein, 17.10.2016 - 323 C 4/16 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- captain-huk.de (Kurzinformation und Volltext)
AG Idar-Oberstein verurteilt die bei der HUK-COBURG Versicherte zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten aus § 249 I BGB mit Urteil vom 17.10.2016 - 323 C 4/16 -.
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- BGH, 11.02.2014 - VI ZR 225/13
Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Bestimmung der Höhe ersatzfähiger …
Auszug aus AG Idar-Oberstein, 17.10.2016 - 323 C 4/16
Nach der Ansicht des BGH braucht der Geschädigte bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen keine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen zu betreiben, sondern darf sich im Regelfall damit begnügen, den ihm nach seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen (BGH VersR 2014, 474).Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (BGH VI ZR 225/13).
- BGH, 30.11.2004 - VI ZR 365/03
Bagatellschadengrenze - Kfz-Sachverständige dürfen regelmäßig bei Schäden ab 700 …
Auszug aus AG Idar-Oberstein, 17.10.2016 - 323 C 4/16
Für die Frage der Erforderlichkeit und der Zweckmäßigkeit ist hierbei auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen (BGH VersR 2005, 380). - BGH, 04.04.2006 - X ZR 80/05
Vergütung von Kraftfahrzeug-Sachverständigen
Auszug aus AG Idar-Oberstein, 17.10.2016 - 323 C 4/16
Zudem kann die Honorarabrechnung in der Weise erfolgen, dass der Sachverständige neben einem Grundhonorar für seine eigentliche Sachverständigentätigkeit Pauschalen für Nebenkosten wie Schreibkosten, Porti, Telefon, Fotografien und Fahrten bei der Bemessung seines Gesamthonorars berücksichtigt (BGH X ZR 80/05).