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   AG Ingolstadt, 25.02.2016 - 10 C 2557/15   

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AG Ingolstadt, 25.02.2016 - 10 C 2557/15 (https://dejure.org/2016,27568)
AG Ingolstadt, Entscheidung vom 25.02.2016 - 10 C 2557/15 (https://dejure.org/2016,27568)
AG Ingolstadt, Entscheidung vom 25. Februar 2016 - 10 C 2557/15 (https://dejure.org/2016,27568)
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Volltextveröffentlichung

  • captain-huk.de (Kurzanmerkung und Volltext)

    AG Ingolstadt verurteilt mit bedenklicher Begründung die HUK 24 AG zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 25.2.2016 - 10 C 2557/15 -.

Besprechungen u.ä.

  • captain-huk.de (Kurzanmerkung und Volltext)

    AG Ingolstadt verurteilt mit bedenklicher Begründung die HUK 24 AG zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 25.2.2016 - 10 C 2557/15 -.

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 23.01.2007 - VI ZR 67/06

    Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall

    Auszug aus AG Ingolstadt, 25.02.2016 - 10 C 2557/15
    Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint (vgl. BGH VersR 2005, 558, 559), so dass er im Regelfall berechtig ist, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (BGH Urteil vom 23.01.2007, VI ZR 67/06).

    Dem Geschädigten ist außerdem keine Marktforschung auf dem ihm zugänglichen Markt zuzumuten, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung möglichst kostengünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, wobei für ihn dann allerdings das Risiko verbleibt, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (BGH Urteil vom 23.01.2007, VI ZR 67/06, NJW 2007, 1450).

    Die im Rahmen des § 632 Abs. 1 BGB an den Sachverständigen geschuldete Vergütung musste sich dabei unter Anwendung der schadensrechtlichen Gesichtspunkte im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen bewegen gem. § 249 Abs. 2 BGB (BGH Urteil vom 23.01.2007, VI ZR 67/06, NJW 2007, 1450).

    Umgekehrt bedeutet dies, dass eine Ersatzpflicht dort ihre Grenze findet, wo die dem Geschädigten berechneten Preise einem verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen augenscheinlich als unzweckmäßig und unangemessen erscheinen müssen (BGH Urteil vom 23.01.2007, VI ZR 67/06, NJW 2007, 1450).

    Deshalb trägt eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars dem nach der Rechtsprechung entscheidend ins Gewicht fallenden Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist (BGH Urteil vom 23.01.2007, VI ZR 67/06, NJW 2007, 1450).

  • OLG München, 12.03.2015 - 10 U 579/15

    Erstattungsfähigkeit von KFZ-Sachverständigenkosten nach Verkehrsunfall

    Auszug aus AG Ingolstadt, 25.02.2016 - 10 C 2557/15
    Bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen (vgl. Beschluss des OLG München vom 12.03.2015, Az. 10 U 579/15 mit weiteren Nachweisen).

    Dies hat dann der Schädiger/dessen Versicherung zu widerlegen, wenn sie weiter auf ihrem Vortrag beharren (vgl. Beschluss des OLG München vom 12.03.2015, Az. 10 U 579/15).

    Dies wurde auch mit Beschluss des OLG München vom 14.12.2015, Az. 10 U 579/15, bestätigt.

    Wie bereits ausführlich dargestellt, sind die Voraussetzungen für diesen Verweis, dass die Versicherung mehrere vergleichbare Fälle darstellt, in denen wegen der Kombination aus einer bestimmten Werkstätte, eines bestimmten Anwalts, eines bestimmten Sachverständigen, bestimmter gleicher Geschehensabläufe eine auffällige Indizienkette besteht, die darauf hinweist, dass in diesen Fällen der Sachverständige regelmäßig nicht vom Geschädigten ausgewählt wurde (siehe oben, Beschluss des OLG München vom 12.03.2015, Az. 10 U 579/15).

  • BGH, 15.02.2005 - VI ZR 70/04

    Ohne Reperatur nur Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands bei Schäden an

    Auszug aus AG Ingolstadt, 25.02.2016 - 10 C 2557/15
    Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen damit in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei (vgl. BGHZ 154, 395, 398; 155, 1, 4; 162, 161, 165).

    Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (BGHZ 115, 364, 369; 160, 377, 383; 162, 161, 165).

  • BGH, 29.04.2003 - VI ZR 398/02

    Zur Schadensberechnung auf der Grundlage fiktiver Reparaturkosten

    Auszug aus AG Ingolstadt, 25.02.2016 - 10 C 2557/15
    Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen damit in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei (vgl. BGHZ 154, 395, 398; 155, 1, 4; 162, 161, 165).

    Dabei ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die individuelle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine speziellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (BGHZ 115, 364, 368 f.; 132, 373, 376 f.; 155, 1, 4 f. 162, 161, 164 f. 163, 362, 365).

  • BGH, 15.10.1991 - VI ZR 314/90

    Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs als Form der Naturalrestitution

    Auszug aus AG Ingolstadt, 25.02.2016 - 10 C 2557/15
    Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (BGHZ 115, 364, 369; 160, 377, 383; 162, 161, 165).

    Dabei ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die individuelle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine speziellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (BGHZ 115, 364, 368 f.; 132, 373, 376 f.; 155, 1, 4 f. 162, 161, 164 f. 163, 362, 365).

  • LG München II, 12.03.2013 - 8 S 4628/12
    Auszug aus AG Ingolstadt, 25.02.2016 - 10 C 2557/15
    Das Gerichts hält die BVSK Befragung 2015 vorliegend für eine geeignete Schätzgrundlage im Sinne des § 287 ZPO zur Ermittlung der üblichen Vergütung des Sachverständigen (vgl. LG München II, Entscheidung vom 12.03.2013, AZ. 8 S 4628/12).
  • BGH, 24.01.1990 - VIII ZR 296/88

    Schriftform für Nachträge zum Mietvertrag - Anfall des Hilfsantrages bei Revision

    Auszug aus AG Ingolstadt, 25.02.2016 - 10 C 2557/15
    Dabei ist auf den auf die Zustellung der Klageschrift folgenden Tag abzustellen (§ 187 Abs. 1 BGB analog; vgl. BGH NJW NJW-RR 1990, 518, 519).
  • BGH, 13.01.2004 - XI ZR 355/02

    Beratungspflichten der Bank bei Empfehlung eines Bauherrenmodells; Rechtsnatur

    Auszug aus AG Ingolstadt, 25.02.2016 - 10 C 2557/15
    Eine Ablehnungsandrohung und auch die ausdrückliche Fristsetzung waren vorliegend entbehrlich, da die Beklagte die Begleichung der Sachverständigenkosten konkludent sowohl als Natural-Freistellungsanspruch als auch als Schadensersatzanspruch mit Schreiben vom 24.08.2015 (vorgelegt als Anlage K 3) ernsthaft und endgültig verweigerte, was sich bei einer Auslegung des Schreibens ergibt (BGH NJW 2004, 1868; 2012, 1573; Grüneberg, in: Palandt, BGB, 72. Auflage 2013,§ 250 Rn.2).
  • BGH, 26.01.2012 - VII ZR 154/10

    Großer Schadensersatz bei Rückabwicklung eines Immobilienerwerbs:

    Auszug aus AG Ingolstadt, 25.02.2016 - 10 C 2557/15
    Eine Ablehnungsandrohung und auch die ausdrückliche Fristsetzung waren vorliegend entbehrlich, da die Beklagte die Begleichung der Sachverständigenkosten konkludent sowohl als Natural-Freistellungsanspruch als auch als Schadensersatzanspruch mit Schreiben vom 24.08.2015 (vorgelegt als Anlage K 3) ernsthaft und endgültig verweigerte, was sich bei einer Auslegung des Schreibens ergibt (BGH NJW 2004, 1868; 2012, 1573; Grüneberg, in: Palandt, BGB, 72. Auflage 2013,§ 250 Rn.2).
  • BGH, 07.05.1996 - VI ZR 138/95

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

    Auszug aus AG Ingolstadt, 25.02.2016 - 10 C 2557/15
    Dabei ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die individuelle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine speziellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (BGHZ 115, 364, 368 f.; 132, 373, 376 f.; 155, 1, 4 f. 162, 161, 164 f. 163, 362, 365).
  • BGH, 18.01.2005 - VI ZR 73/04

    Umfang der Erstattungspflicht von Anwaltskosten für die Inanspruchnahme der

  • BGH, 12.10.2004 - VI ZR 151/03

    Unfallersatztarife auf dem Prüfstand

  • LG München I, 13.01.2012 - 17 S 24136/10
  • BGH, 29.04.2003 - VI ZR 393/02

    Ersatz von Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes

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