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   AG Itzehoe, 22.07.2016 - 97 C 2/16   

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https://dejure.org/2016,45467
AG Itzehoe, 22.07.2016 - 97 C 2/16 (https://dejure.org/2016,45467)
AG Itzehoe, Entscheidung vom 22.07.2016 - 97 C 2/16 (https://dejure.org/2016,45467)
AG Itzehoe, Entscheidung vom 22. Juli 2016 - 97 C 2/16 (https://dejure.org/2016,45467)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Rechtswidrigkeit von Beschlüssen einer Wohnungseigentümergemeinschaft bzgl. einer Abrechnung über die Warmwasser- und Stromentnahme nach der Differenzmethode

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Abrechnung über die Warmwasser- und Stromentnahme nach der Differenzmethode

Papierfundstellen

  • ZMR 2016, 912
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 20.01.2016 - VIII ZR 329/14

    Heizkostenabrechnung bei Wohnraummiete: Abrechnungsgrundlage und

    Auszug aus AG Itzehoe, 22.07.2016 - 97 C 2/16
    Gibt es in dem eine Abrechnung betreffenden Objekt zwei unterschiedliche Nutzergruppen, so ist für eine ordnungsgemäße Abrechnung § 5 Abs. 2 HeizkV zunächst der Verbrauchsanteil aller Nutzergruppen vorzuerfassen, und der Verbrauch einer Nutzergruppe darf nicht durch Abzug des Verbrauchs einer anderen Nutzergruppe ermittelt und verteilt werden (vgl. BGH NJW-RR 2016, 585 f.).
  • BGH, 16.07.2008 - VIII ZR 57/07

    Anforderungen an die Vorerfassung des Verbrauchs bei zwei Benutzergruppen

    Auszug aus AG Itzehoe, 22.07.2016 - 97 C 2/16
    Auch eine Vorerfassung i.S.d. § 5 Abs. 2 Satz 1 HeizkV erfordert mindestens, daß der Anteil jeder Nutzergruppe am Gesamtverbrauch durch einen gesonderten Zähler erfasst wird; das gilt auch dann, wenn nur zwei Nutzergruppen vorhanden sind; in diesem Fall genügt es nicht, daß nur der Anteil einer Nutzergruppe am Gesamtverbrauch gemessen wird und der Anteil der anderen Nutzergruppe am Gesamtverbrauch in der Weise errechnet wird, daß vom Gesamtverbrauch der gemessene Anteil der einen Nutzergruppe abgezogen wird (vgl. BGH NJW-RR 2008, 1542 ff.).
  • AG Brandenburg, 22.06.2017 - 31 C 112/16

    Aufrechnung: Zahlungsanspruch und Mietkautionherausgabeanspruch sind nicht

    Aus diesem Grunde konnte vorliegend aber sogar dahingestellt bleiben, ob die Klägerin die Heizkosten tatsächlich gemäß den Grundsätzen der Heizkostenverordnung sowieso hätte tragen müssen (vgl. BGH , Urteil vom 20.01.2016, Az.: VIII ZR 329/14, u.a. in: NJW-RR 2016, Seiten 585 ff.; LG Potsdam , Urteil vom 17.07.2015, Az.: 13 S 72/14, u.a. in: WuM 2015, Seiten 550 f.; LG Berlin , Urteil vom 20.03.2013, Az.: 67 S 414/12, u.a. in: MM 2015, Nr. 5, Seite 30; AG Itzehoe , Urteil vom 22.07.2016, Az.: 97 C 2/16, u.a. in: ZMR 2016, Seiten 912 f. ) - selbst wenn das nunmehr hier erkennende Gericht dem grundsätzlich sogar zustimmt -, da allein schon die abgerechneten Kosten für elektrischen Strom, Trink- und Abwasser in Höhe von insgesamt 552, 52 Euro (347,75 EUR + 204, 77 EUR) den von der Beklagten hier jetzt noch zur Aufrechnung gestellten Betrag in Höhe von 175, 71 Euro übersteigen, so dass die insoweit von der Beklagten erfolgte Aufrechnung mit der Mietkaution hinsichtlich der Betriebskosten für elektrischen Strom, Trink- und Abwasser unbegründet war und der Klägerin somit weiterhin der in dieser Sache geltend gemachte Kautionsrückzahlungsanspruch gegenüber der Beklagten hier zusteht.
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