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   AG Jülich, 02.11.2018 - 12 OWi 122/16   

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https://dejure.org/2018,50279
AG Jülich, 02.11.2018 - 12 OWi 122/16 (https://dejure.org/2018,50279)
AG Jülich, Entscheidung vom 02.11.2018 - 12 OWi 122/16 (https://dejure.org/2018,50279)
AG Jülich, Entscheidung vom 02. November 2018 - 12 OWi 122/16 (https://dejure.org/2018,50279)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Feststehen der Fahrereigenschaft des Betroffenen zum Tatzeitpunkt aufgrund der Übereinstimmung mit dem Beweisfoto des Fallprotokolls hinsichtlich Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit

  • Wolters Kluwer

    Feststehen der Fahrereigenschaft des Betroffenen zum Tatzeitpunkt aufgrund der Übereinstimmung mit dem Beweisfoto des Fallprotokolls hinsichtlich Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit

  • bussgeldsiegen.de

    Geschwindigkeitsüberschreitung - Fahrereigenschaft - Übereinstimmung mit Beweisfoto

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Bamberg, 22.10.2015 - 2 Ss OWi 641/15

    Beweisbedürftigkeit der Ergebnisse standardisierter Messverfahren

    Auszug aus AG Jülich, 02.11.2018 - 12 OWi 122/16
    Von der PTB als Bundesoberbehörde zugelassene Systeme zur Geschwindigkeitsmessung sind grundsätzlich als standardisierte Messverfahren anzuerkennen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Juli 2014 - IV-1 RBs 50/14, zitiert aus juris; OLG Bamberg DAR 2016, 146f).

    Der Senat schließt sich in diesem Zusammenhang - wie zuvor bereits andere Oberlandesgerichte - ausdrücklich der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt an, nach der der Bauartzulassung durch die PTB die Funktion eines Behördengutachtens im Sinne eines "antizipierten Sachverständigengutachtens" zukommt (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.12.2014,Az. 2 ss-Owi 1041/14, zitiert nach juris, insbesondere Rn. 15; OLG Bamberg, Beschluss vom 22.10.2015,Az. 2 Ss Owi 641/15, zitiert nach juris, insbesondere Rn. 14; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.07.2015, Az. 2 SsBs 212/15, zitiert nach juris, insbesondere Rn. 6; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 21.04.2017, Az. 1 OWi 2 Ss Bs 18/17, zitiert nach juris, insbesondere Rn. 7).

  • OLG Celle, 28.10.2013 - 322 SsRs 280/13

    Wahrnehmung von ordnungsgemäß aufgestellten Vorschriftszeichen von

    Auszug aus AG Jülich, 02.11.2018 - 12 OWi 122/16
    Bei der Messung mit dem Gerät Leivtec XV3 handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren (vgl. OLG Celle NZV 2014, 232 m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 14.07.2014 - 1 RBs 50/14

    Standardisiertes Messverfahren mit PoliScan Speed von Vitronic

    Auszug aus AG Jülich, 02.11.2018 - 12 OWi 122/16
    Von der PTB als Bundesoberbehörde zugelassene Systeme zur Geschwindigkeitsmessung sind grundsätzlich als standardisierte Messverfahren anzuerkennen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Juli 2014 - IV-1 RBs 50/14, zitiert aus juris; OLG Bamberg DAR 2016, 146f).
  • OLG Frankfurt, 04.12.2014 - 2 Ss OWi 1041/14

    PoliScanSpeed und Auswertesoftware TUFF-Viewer

    Auszug aus AG Jülich, 02.11.2018 - 12 OWi 122/16
    Der Senat schließt sich in diesem Zusammenhang - wie zuvor bereits andere Oberlandesgerichte - ausdrücklich der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt an, nach der der Bauartzulassung durch die PTB die Funktion eines Behördengutachtens im Sinne eines "antizipierten Sachverständigengutachtens" zukommt (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.12.2014,Az. 2 ss-Owi 1041/14, zitiert nach juris, insbesondere Rn. 15; OLG Bamberg, Beschluss vom 22.10.2015,Az. 2 Ss Owi 641/15, zitiert nach juris, insbesondere Rn. 14; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.07.2015, Az. 2 SsBs 212/15, zitiert nach juris, insbesondere Rn. 6; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 21.04.2017, Az. 1 OWi 2 Ss Bs 18/17, zitiert nach juris, insbesondere Rn. 7).
  • OLG Köln, 26.02.2019 - 1 RBs 69/19

    Geschwindigkeitsmessung mit LEIVTEC XV3

    Mit Urteil vom 02.11.2018 - 12 OWi 122/16 - hat das Amtsgericht Jülich gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäß §§ 41 Abs. 1 i. v. m. Anlage 2 Nr. 49, 49 StVO, 24 StVG ein Bußgeld in Höhe von 120,- Euro verhängt (Bl. 416, 420 ff. d.A.).
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