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   AG Köln, 01.04.2020 - 70k IN 23/20   

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https://dejure.org/2020,24144
AG Köln, 01.04.2020 - 70k IN 23/20 (https://dejure.org/2020,24144)
AG Köln, Entscheidung vom 01.04.2020 - 70k IN 23/20 (https://dejure.org/2020,24144)
AG Köln, Entscheidung vom 01. April 2020 - 70k IN 23/20 (https://dejure.org/2020,24144)
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Düsseldorf, 08.07.2020 - Verg 17/16

    Bieter insolvent: Insolvenzverwalter muss Erfüllungsbereitschaft anzeigen!

    Der Antragsteller ist mit Beschluss des Amtsgerichts Köln - Insolvenzgericht - vom 1. April 2020 (70k IN 23/20) zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der ursprünglichen Antragstellerin (im Folgenden Schuldnerin) bestellt worden.

    Antragsteller des Nachprüfungsverfahrens ist, nachdem über das Vermögen der ursprünglichen Antragstellerin durch Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 1. April 2020 (70k IN 23/20) das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, der zum Insolvenzverwalter bestimmte Rechtsanwalt N. L. 2. Er ist seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Rechtsnachfolger der Schuldnerin Verfahrensbeteiligter kraft Amtes (OLG Celle, Beschluss vom 18. Februar 2013, 13 Verg 1/13; OLG Naumburg, Beschluss vom 22. April 2010, 1 Verg 11/09; Graf-Schlicker, InsO, 5. Auflage 2020, § 80 Rn. 9).

    Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Beschluss des Amtsgerichts Köln - Insolvenzgericht - vom 1. April 2020 (70k IN 23/20) hätte der Antragsteller als Rechtsnachfolger der Schuldnerin kraft Amtes indes darlegen müssen, dass die Schuldnerin ihr operatives Geschäft trotz Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung fortführen wird und er, der Antragsteller, bereit ist, sich an der mit dem Nachprüfungsantrag angestrebten Ausschreibung der Busverkehrsdienste im Wettbewerb zu beteiligen und Interesse an der Erbringung der Busverkehrsdienste im Kreisgebiet des Antragsgegners hat.

  • OLG Düsseldorf, 19.03.2020 - Verg 17/16

    Anhörungsrüge nur bei unanfechtbarer Endentscheidung!

    Durch Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 24.01.2020 - 70k IN 23/20 - ist in dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Antragstellerin ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und angeordnet worden, dass Verfügungen der Schuldnerin nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO) wirksam sind.

    Einer Entscheidung steht nicht entgegen, dass mit Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 24.01.2020 - 70k IN 23/20 - in dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Antragstellerin ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist, der Verfügungen der Antragstellerin zustimmen muss.

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