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   AG Köln, 02.03.2018 - 213 C 136/17   

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AG Köln, 02.03.2018 - 213 C 136/17 (https://dejure.org/2018,15961)
AG Köln, Entscheidung vom 02.03.2018 - 213 C 136/17 (https://dejure.org/2018,15961)
AG Köln, Entscheidung vom 02. März 2018 - 213 C 136/17 (https://dejure.org/2018,15961)
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  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Kosten für Gutachten über die Miethöhe sind von Mieter und Vermieter hälftig zu tragen! (IMR 2018, 1066)

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 17.01.2013 - III ZR 10/12

    Schiedsgutachtervertrag: Werkvertragliche Schadensersatzansprüche der nicht am

    Auszug aus AG Köln, 02.03.2018 - 213 C 136/17
    Es handelt sich im Ergebnis um eine sog. "Schiedsgutachtenabrede im engeren Sinne", da sie lediglich auf eine tatbestandliche Feststellung gerichtet ist, nämlich eine Wertfeststellung (hier: die marktübliche und angemessene Miete) und nicht auf eine rechtsfolgenorientierte Gestaltung eines Rechtsverhältnisses - mit entsprechendem Gestaltungs- und Entscheidungsspielraum des Dritten (Staudinger/Rieble (2015) BGB § 317, Rn. 19) (vgl. Staudinger/Rieble, BGB, Neub. 2015, § 317 Rn. 19 mit weiteren Nachweisen); auf eine solche Vereinbarung sind die Regelungen der §§ 317 ff. BGB analog anwendbar (BGH, Urteil vom 17.01.2013 - III ZR 10/12 -, zitiert bei juris; LG Hamburg, Urteil vom 04.03.2016 - 404 HKO 6/14 -, zitiert bei juris; Würdinger in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage, § 317 Rn. 31 mit weiteren Nachweisen).

    Folgerichtig können bei einer Schlechtleistung des Schiedsgutachters auch den nicht am Schiedsgutachtervertrag beteiligten Partnern der Schiedsgutachtenabrede unmittelbare vertragliche Schadensersatzansprüche zustehen (BGH, Urteil vom 17.01.2013 - III ZR 10/12 -, zitiert bei juris), die auch auf Freistellung von dem Honoraranspruch gerichtet sein können.

    Sie verlangt mehr als bloße Unrichtigkeit, so dass ein Gutachten offenbar unrichtig erst dann ist, wenn es den Grundsatz von Treu und Glauben in grober Weise verletzt und sich seine Unrichtigkeit dem Blick eines sachkundigen und unbefangenen Beurteilers sofort aufdrängen muss (BGH, Urteil vom 17.01.2013 - III ZR 10/12 -, zitiert bei juris mit weiteren Nachweisen).

  • BGH, 04.06.1975 - VIII ZR 243/72

    Erhöhung eines Mietzinses infolge eines sachverständigen Schiedsgutachtens -

    Auszug aus AG Köln, 02.03.2018 - 213 C 136/17
    Ist das Drittbestimmungsrecht - wie hier, worauf die Beklagte im Ergebnis zu Recht hingewiesen hat - in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart, so unterfällt eine solche Klausel der Inhaltskontrolle der §§ 307 ff. BGB, gegen die vorliegend jedoch keine Bedenken bestehen: Insbesondere ist die Regelung nicht unangemessen, sondern beinhaltet einen fairen Interessenausgleich, falls den Parteien keine Einigung über die Höhe des Mietzinses gelingt; demgemäß ist die hier verwendete Klausel durchaus üblich (vgl. z.B. BGH, NJW 1975, 1557; OLG Frankfurt, NJW-RR 1999, 379; Gößl in: Hannemann/Wiegner, Münchener Anwaltshandbuch Mietrecht, 4. Auflage 2014, 14. Abschnitt. Verfahrensfragen § 74 Außergerichtliche Konfliktlösung/Schiedsverfahren Rn. 8 ff.).

    Denn nach § 10 des Mietvertrags ist die "marktübliche" und "angemessene Miete" für die Dauer der Vertragsverlängerung nach Ausübung des Optionsrechts festzustellen, was dahin auszulegen ist, dass der ortsübliche und marktübliche Mietzins maßgeblich sein soll (OLG Hamburg, Urteil vom 22.06.1994 - 4 U 89/93 -, zitiert bei juris unter Hinweis auf BGH NJW 1975, 1557f.); es handelt sich mithin um eine objektiv feststehende Leistung.

  • OLG Frankfurt, 26.01.2006 - 26 U 24/05

    Vergütungsanspruch des Schiedsgutachters: Leistungsverweigerungsrecht bei

    Auszug aus AG Köln, 02.03.2018 - 213 C 136/17
    Diesen Maßstäben hat auch die Haftung des Schiedsgutachters zu folgen, so dass Ansprüche gegen ihn, seien sie nun auf Schadensersatz oder Befreiung von der Vergütungspflicht gerichtet, nur erhoben werden können, wenn eine Pflichtverletzung des Gutachters dazu führt, dass sein Gutachten wegen offenbarer Unrichtigkeit nicht verbindlich und damit zweck- und wertlos ist (OLG Frankfurt, Urteil vom 26.01.2006 - 26 U 24/05 -, zitiert bei juris unter Hinweis auf BGHZ 43, 374 ff. und Bayerlein, Praxishandbuch Sachverständigenrecht, 3. Aufl., § 36 Rn. 3).

    Solche Mängel führen schon als solche zur offensichtlichen Unrichtigkeit des Gutachtens, ohne dass es darauf ankommt, ob das Ergebnis auch ohne den schwerwiegenden Mangel das gleiche gewesen wäre (OLG Frankfurt, Urteil vom 26.01.2006 - 26 U 24/05 -, zitiert bei juris mit weiteren Nachweisen).

  • OLG Hamburg, 22.06.1994 - 4 U 89/93

    Anspruch auf Rückerstattung von unter Vorbehalt geleisteter Mietzinszahlungen;

    Auszug aus AG Köln, 02.03.2018 - 213 C 136/17
    Denn nach § 10 des Mietvertrags ist die "marktübliche" und "angemessene Miete" für die Dauer der Vertragsverlängerung nach Ausübung des Optionsrechts festzustellen, was dahin auszulegen ist, dass der ortsübliche und marktübliche Mietzins maßgeblich sein soll (OLG Hamburg, Urteil vom 22.06.1994 - 4 U 89/93 -, zitiert bei juris unter Hinweis auf BGH NJW 1975, 1557f.); es handelt sich mithin um eine objektiv feststehende Leistung.
  • BGH, 21.09.1983 - VIII ZR 233/82

    Geltendmachung einer Mietzinserhöhung für angemietete Praxisräume - Bestellung

    Auszug aus AG Köln, 02.03.2018 - 213 C 136/17
    Deshalb kann es im Rahmen von § 319 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht auf Unbilligkeit, sondern nur auf Unrichtigkeit ankommen (BGH NJW 1984, 43, 44).
  • LG Hamburg, 04.03.2016 - 404 HKO 6/14

    Schiedsgutachtenvereinbarung: Offenbare Unrichtigkeit eines Schiedsgutachtens;

    Auszug aus AG Köln, 02.03.2018 - 213 C 136/17
    Es handelt sich im Ergebnis um eine sog. "Schiedsgutachtenabrede im engeren Sinne", da sie lediglich auf eine tatbestandliche Feststellung gerichtet ist, nämlich eine Wertfeststellung (hier: die marktübliche und angemessene Miete) und nicht auf eine rechtsfolgenorientierte Gestaltung eines Rechtsverhältnisses - mit entsprechendem Gestaltungs- und Entscheidungsspielraum des Dritten (Staudinger/Rieble (2015) BGB § 317, Rn. 19) (vgl. Staudinger/Rieble, BGB, Neub. 2015, § 317 Rn. 19 mit weiteren Nachweisen); auf eine solche Vereinbarung sind die Regelungen der §§ 317 ff. BGB analog anwendbar (BGH, Urteil vom 17.01.2013 - III ZR 10/12 -, zitiert bei juris; LG Hamburg, Urteil vom 04.03.2016 - 404 HKO 6/14 -, zitiert bei juris; Würdinger in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage, § 317 Rn. 31 mit weiteren Nachweisen).
  • LG Hamburg, 27.09.1974 - 11 S 69/74
    Auszug aus AG Köln, 02.03.2018 - 213 C 136/17
    Das Landgericht Hamburg hat hierzu in dem von Klägerseite zitierten Urteil vom 27. September 1974 - 11 S 69/74 - (MDR 1975, 143) folgendes ausgeführt:.
  • OLG Hamm, 21.07.2004 - 21 U 20/03

    Abgrenzung zwischen Schieds- und Parteigutachten

    Auszug aus AG Köln, 02.03.2018 - 213 C 136/17
    Es ist jedoch auch möglich und zulässig, dass nur eine Partei den Gutachter beauftragt (OLG Hamm, Urteil vom 21.07.2004 - 21 U 20/03 -, zitiert bei juris; Würdinger in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage, § 317 Rn. 51 mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 22.04.1965 - VII ZR 15/65

    Haftung des Schiedsgutachters

    Auszug aus AG Köln, 02.03.2018 - 213 C 136/17
    Diesen Maßstäben hat auch die Haftung des Schiedsgutachters zu folgen, so dass Ansprüche gegen ihn, seien sie nun auf Schadensersatz oder Befreiung von der Vergütungspflicht gerichtet, nur erhoben werden können, wenn eine Pflichtverletzung des Gutachters dazu führt, dass sein Gutachten wegen offenbarer Unrichtigkeit nicht verbindlich und damit zweck- und wertlos ist (OLG Frankfurt, Urteil vom 26.01.2006 - 26 U 24/05 -, zitiert bei juris unter Hinweis auf BGHZ 43, 374 ff. und Bayerlein, Praxishandbuch Sachverständigenrecht, 3. Aufl., § 36 Rn. 3).
  • OLG Brandenburg, 04.12.2008 - 5 U 67/05

    Erbbaurechtsvertrag: Bestimmung einer Entschädigung in Höhe des gemeinen Wertes

    Auszug aus AG Köln, 02.03.2018 - 213 C 136/17
    Ferner ist durch hier verwendete Klausel auch die Neutralität des Dritten gesichert: Bestimmt eine Schiedsgutachterabrede in einem Mietvertrag, dass die Höhe der Miete von einem Sachverständigen zu ermitteln ist, den die zuständige Industrie- und Handelskammer zuvor benannt hat, wird damit der Zweck der vertraglichen Regelung erreicht, eine neutrale Person für die Erstattung des Gutachtens zu gewinnen (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 04.12.2008 - 5 U 67/05 -, zitiert bei juris).
  • OLG Frankfurt, 03.12.1998 - 3 U 257/97

    Räumung einer Wohnung; Verzug mit dem vertraglich geschuldeten Mietzins;

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