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   AG Köln, 04.01.2017 - 72 IN 310/16   

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https://dejure.org/2017,3026
AG Köln, 04.01.2017 - 72 IN 310/16 (https://dejure.org/2017,3026)
AG Köln, Entscheidung vom 04.01.2017 - 72 IN 310/16 (https://dejure.org/2017,3026)
AG Köln, Entscheidung vom 04. Januar 2017 - 72 IN 310/16 (https://dejure.org/2017,3026)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Mindestvergütung; vorläufiger Insolvenzverwalter; Abschlag bei kurzer Amtsdauer

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Mindestvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters von 1.000,00 EUR; Kürzung der Mindestregelvergütung in besonderen Ausnahmefällen; Enden des Amtes des vorläufigen Insolvenzverwalters nach einer Dauer von nur 17 Tagen aufgrund der Erledigungserklärung des ...

  • zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bei kurzer Dauer des Eröffnungsverfahrens

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Kürzung der Mindestvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters wegen kurzer Amtsdauer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Abschläge von Mindestregelvergütung möglich

Papierfundstellen

  • ZIP 2017, 834
  • NZI 2017, 324
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • LG Gera, 04.01.2006 - 5 T 166/05

    Ausgestaltung der Berechnung der Vergütung eines vorläufigen Verwalters

    Auszug aus AG Köln, 04.01.2017 - 72 IN 310/16
    So hat das Landgericht Gera in einem Fall, in dem die vorläufige Verwaltung nur 18 Tage gedauert hat, einen Abschlag von 300, 00 EUR von der Mindestregelvergütung vorgenommen (Beschl. v. 04.01.2006 - 5 T 166/05, Rn. 18, zitiert nach juris).
  • LG Göttingen, 25.11.2002 - 10 T 62/02

    Streit über die angemessene Vergütung eines Insolvenzverwalters; Kriterien für

    Auszug aus AG Köln, 04.01.2017 - 72 IN 310/16
    Eine besonders kurze Dauer des Amtes ist ein Grund für einen Abschlag von der Vergütung (vgl. Keller, in: Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 8. Aufl. 2016, § 11 InsVV Rn. 34; Büttner, in: Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 5 Aufl. 2015, § 11 InsVV Rn. 49; Haarmeyer/Mock, InsVV, 5. Aufl. 2014, § 11 Rn. 141; OLG Celle, Beschl. v. 25.09.2001 - 2 W 92/01, Rn. 13, zitiert nach juris: Kürzung der Regelvergütung von 25 % auf 15 % bei fünftägiger Dauer; LG Göttingen, Beschl. v. 25.11.2002 - 10 T 62/02, ZInsO 2003, 25: Kürzung der Regelvergütung von 25 % auf 10 % bei zweieinhalbwöchiger Dauer und fehlender Inbesitznahme oder Inventarisierung und Bewertung des Schuldnervermögens).
  • BGH, 13.07.2006 - IX ZB 104/05

    Berücksichtigung von Gegenständen mit Aus- und Absonderungsrechten bei der

    Auszug aus AG Köln, 04.01.2017 - 72 IN 310/16
    Diese gilt unabhängig von der Regelung des § 63 Abs. 2 S. 2 InsO auch für den vorläufigen Insolvenzverwalter (BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05, zitiert nach juris, Rn. 42).
  • OLG Celle, 25.09.2001 - 2 W 92/01

    Anforderungen an die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

    Auszug aus AG Köln, 04.01.2017 - 72 IN 310/16
    Eine besonders kurze Dauer des Amtes ist ein Grund für einen Abschlag von der Vergütung (vgl. Keller, in: Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 8. Aufl. 2016, § 11 InsVV Rn. 34; Büttner, in: Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 5 Aufl. 2015, § 11 InsVV Rn. 49; Haarmeyer/Mock, InsVV, 5. Aufl. 2014, § 11 Rn. 141; OLG Celle, Beschl. v. 25.09.2001 - 2 W 92/01, Rn. 13, zitiert nach juris: Kürzung der Regelvergütung von 25 % auf 15 % bei fünftägiger Dauer; LG Göttingen, Beschl. v. 25.11.2002 - 10 T 62/02, ZInsO 2003, 25: Kürzung der Regelvergütung von 25 % auf 10 % bei zweieinhalbwöchiger Dauer und fehlender Inbesitznahme oder Inventarisierung und Bewertung des Schuldnervermögens).
  • AG Göttingen, 03.01.2018 - 74 IN 160/16

    1. Der Stundensatz für die Tätigkeit als Sachverständiger im Eröffnungsverfahren

    a) Gem. §§ 10, 2 Abs. 2 InsVV beläuft sich die Mindestvergütung für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter auf 1.000 EUR netto (vgl. AG Köln ZInsO 2017, 516 ).

    Auf die Mindestvergütung gem. § 2 Abs. 2 InsVV ist grundsätzlich kein Abschlag vorzunehmen (BGH ZInsO 2006, 811, 816; FK-InsO/Schmerbach § 21 Rn. 169, a. A. AG Köln ZInsO 2017, 516 für eine kurze Dauer von 17 Tagen und ohne besondere Maßnahmen zur Sicherung noch sonstige verwaltende oder gestaltende Tätigkeiten).

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