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   AG Köln, 04.06.2019 - 74 IN 7/15   

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AG Köln, 04.06.2019 - 74 IN 7/15 (https://dejure.org/2019,60275)
AG Köln, Entscheidung vom 04.06.2019 - 74 IN 7/15 (https://dejure.org/2019,60275)
AG Köln, Entscheidung vom 04. Juni 2019 - 74 IN 7/15 (https://dejure.org/2019,60275)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • AG Düsseldorf, 01.07.2014 - 510 IK 125/06

    Vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand;

    Auszug aus AG Köln, 04.06.2019 - 74 IN 7/15
    Hat ein Schuldner im Prüfungsverfahren dem Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung nicht widersprochen, weil er nicht ordnungsgemäß nach § 175 Abs. 2 InsO belehrt wurde, ist ihm (nur) bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §§ 186 InsO, 233 ff. ZPO zu gewähren (entgegen AG Düsseldorf, Beschl. v. 01.07.2014, 510 IK 125/06: Widerspruch jederzeit möglich, weil es sich um einen die Säumnisfolgen ausschließenden Ladungsmangel handele).

    Die Schuldnerin vertritt die Ansicht, dass entsprechend der Entscheidung des AG Düsseldorf vom 01.07.2014, 510 IK 125/06, in Fällen der unterbliebenen Rechtsbehelfsbelehrung die Erhebung des Widerspruchs jederzeit, demnach auch vorliegend möglich sei.

    Denn entgegen der Entscheidung des AG Düsseldorf (Beschl. v. 01.07.2014, 510 IK 125/06; s. auch HK-Depré, § 186 InsO, Rn. 1), wonach in einem solchen Fall ein Ladungsmangel vorliege, weshalb Säumnisfolgen nicht einträten und es auf die tatbestandlichen Voraussetzungen der Wiedereinsetzungsvoraussetzungen nicht mehr ankommen könne, ist die Säumnis nach § 186 Abs. 1 S. 1 InsO ausschließlich objektiv nach dem Versäumen eines Termins oder einer Frist zu bestimmen, ohne dass nach dem Grund für die Säumnis zu differenzieren ist.

  • BGH, 10.02.2011 - IX ZB 237/09

    Restschuldbefreiung: Zurückweisung von nach dem Schlusstermin gehaltenem Vortrag

    Auszug aus AG Köln, 04.06.2019 - 74 IN 7/15
    Erst der Hinweis auf die Rechtsfolge einer nach § 302 InsO von der Restschuldbefreiung ausgenommenen deliktischen Forderung im Falle eines unterlassenen Widerspruchs aber stellt eine ordnungsgemäße Belehrung dar, um den rechtsunkundigen Schuldner vor Rechtsverlust zu schützen (BGH, Beschl. v. 10.02.2011, IX ZB 237/09).
  • BVerwG, 13.11.1984 - 9 C 23.84

    Ersatzzustellung - Niederlegung - Zusteller - Empfänger - Übung - Maßstab -

    Auszug aus AG Köln, 04.06.2019 - 74 IN 7/15
    Diesbezüglich kann allerdings dahinstehen, ob der Beweisantritt der Schuldnerin durch Benennung des Postzustellers unter Bestreiten des ordnungsgemäßen Einlegens des Schriftstücks in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten dem Gebot der hinreichenden Substantiierung genügt, wonach nähere Umstände darzulegen sind, die ein Fehlverhalten des Postzustellers bei der Zustellung, mithin eine Falschbeurkundung in der Postzustellungsurkunde und damit eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen zu belegen geeignet sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.11.1984, 9 C 23.84).
  • AG Duisburg, 26.07.2008 - 62 IN 36/02

    Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unverschuldeter

    Auszug aus AG Köln, 04.06.2019 - 74 IN 7/15
    Dies gilt auch für den Fall, dass ein Schuldner, der Restschuldbefreiung beantragt hat, anlässlich der Anmeldung einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung nicht ordnungsgemäß nach § 175 Abs. 2 InsO belehrt worden ist und er im Prüfungsverfahren dem deliktischen Rechtsgrund nicht widersprochen hat (AG Duisburg, Beschl. v. 26.07.2008, 62 IN 36/02; MünchKomm-Schumacher, § 186 InsO, Rn. 1; MünchKomm-Stephan, § 302 InsO, Rn. 14; Graf-Schlicker, § 186 InsO, Rn. 1; Uhlenbruck-Sinz, § 186 InsO, Rn. 2; Kübler/Prütting/Bork-Pape/Schaltke, § 186 InsO, Rn. 5; Jaeger-Gerhardt, § 186 InsO, Rn. 6; Hess, § 186 InsO, Rn. 8).
  • BGH, 03.07.2014 - IX ZB 2/14

    Insolvenzverfahren: Rechtsbehelf gegen die Ablehnung eines

    Auszug aus AG Köln, 04.06.2019 - 74 IN 7/15
    Zwar bezieht sich § 186 Abs. 1 S. 1 InsO nur auf den Fall des Versäumnisses des Prüfungstermins, die Wiedereinsetzungsmöglichkeit gemäß §§ 186 InsO, 233 ff. ZPO besteht jedoch auch dann, wenn das Gericht das schriftliche Verfahren angeordnet hat und der Schuldner die vom Gericht bestimmte Frist versäumt (BGH, Beschl. v. 03.07.2014, IX ZB 2/14, dem ebenfalls ein Versäumnis der Frist zur Erhebung eines Widerspruchs gegen die Anmeldung von Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung nach seitens des Insolvenzgerichts durchgeführter Belehrung gemäß § 175 Abs. 2 InsO zugrunde lag).
  • AG Düsseldorf, 09.01.2023 - 513 IK 191/15

    Restschuldbefreiung; vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung; Widerspruch;

    Entgegen AG Köln, B. v. 04.06.2019, 74 IN 7/15, ZInsO 2021, 394 ff.

    Soweit hiergegen das Amtsgericht Köln (B. v. 04.06.2019, 74 IN 7/15, ZInsO 2021, 394-396) dahingehend judiziert, die Säumnis sei nach § 186 Abs. 1 S. 1 InsO ausschließlich objektiv nach dem Versäumen eines Termins oder einer Frist zu bestimmen, ohne dass nach dem Grund für die Säumnis zu differenzieren sei, und "eine unterschiedliche Behandlung von Widerspruchsfristen für den allgemeinen Prüfungstermin und für in diesem Termin zu prüfende Deliktsforderungen, wie es das Amtsgericht Düsseldorf vornehmen will, scheide daher aus", ist zu kurz gegriffen.

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