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AG Köln, 05.07.2018 - 271 C 72/18 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Ersatz der Mietwagenkosten durch Anmietung eines Ersatzfahrzeugs während der Reparaturdauer als erforderlicher Herstellungsaufwand i.R.e. Schadensersatzanspruchs aufgrund eines Verkehrsunfalls
- urteilsdatenbank.bav.de(kostenpflichtig) (Kurzinformation, ggf. mit Volltext)
Direktvermittlung; Schwacke-Automietpreisspiegel; Fraunhofer-Marktpreisspiegel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Köln, 05.07.2018 - 271 C 72/18
- LG Köln, 24.03.2020 - 11 S 275/18
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 26.04.2016 - VI ZR 563/15
Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Verletzung der Schadensminderungspflicht bei …
Auszug aus AG Köln, 05.07.2018 - 271 C 72/18
Zwar kann dem Geschädigten, wenn fest steht, dass ihm ein günstigerer Normaltarif in der konkreten Situation "ohne Weiteres" zugänglich war, eine kostengünstigere Anmietung gemäß § 254 BGB grundsätzlich zugemutet werden (BGH, Urteil vom 26.04.2015 VI ZR 563/15; LG Köln, Urteil vom 01.08.2017, 11 S 473/15). - OLG Köln, 02.03.2007 - 19 U 181/06
Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall - pauschaler Aufschlag auf Normaltarif - …
Auszug aus AG Köln, 05.07.2018 - 271 C 72/18
Bei der Zustellung und Abholung des Mietfahrzeuges handelt es sich um dem Grunde nach erstattungsfähige Zusatzleistungen, die - soweit sie erbracht worden sind - zu erstatten sind, da ein Unfallbeteiligter grundsätzlich diesen besonderen Service in Anspruch nehmen darf (vgl. OLG Köln, NZV 2007, 199). - BGH, 09.03.2010 - VI ZR 6/09
Mietwagenkostenersatz nach Verkehrsunfall: Ausschluss einer Erkundigungspflicht …
Auszug aus AG Köln, 05.07.2018 - 271 C 72/18
Bei der Anwendung der Schwacke-Liste für die Schätzung nach § 287 ZPO ist abzustellen auf die am Anmietort für den Zeitraum der Anmietung günstigste Tarif-Kombination unter Berücksichtigung des sogenannten Modus-Wertes (früher: gewichtetes Mittel), d.h. den Wert, der im maßgeblichen Bereich am häufigsten genannt wurde (vgl. auch BGH, VersR 2010, 1053).