Rechtsprechung
AG Köln, 06.11.2008 - 71 IN 487/07 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Mitteilungspflicht des Gläubigers über bestehende Sicherungsrechte am Vermögen des Schuldners gem. § 28 Abs. 2 Insolvenzordnung (InsO); Zustimmungserteilung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters bei Beschlussunfähigkeit einer ...
- unalex.eu
Art. 3, allgemeine Grundsätze EuInsVO
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Köln, 23.06.2008 - 71 IN 487/07
- LG Köln, 06.10.2008 - 1 T 321/08
- AG Köln, 06.11.2008 - 71 IN 487/07
- AG Köln, 11.02.2009 - 71 IN 487/07
- BGH, 16.07.2009 - IX ZB 260/08
- AG Köln, 16.09.2020 - 71 IN 487/07
- AG Köln, 02.10.2020 - 71 IN 487/07
- LG Köln, 23.01.2021 - 1 T 340/20
- BGH, 19.05.2022 - IX ZB 6/21
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- EuGH, 02.05.2006 - C-341/04
DAS FÜR DIE ERÖFFNUNG DES HAUPTINSOLVENZVERFAHRENS ZUSTÄNDIGE GERICHT IST, WENN …
Auszug aus AG Köln, 06.11.2008 - 71 IN 487/07
Damit wurde der Vermögensbeschlag gegen den Schuldner verfügt, der als ein entscheidendes Kriterium vom EuGH in der Euro-food-Entscheidung (ZIP 2006, 907) dafür genannt wurde, dass der sogen. "starken" vorläufigen Insolvenzverwaltung die Qualität einer Eröffnungsentscheidung im Sinne der EuInsVO beizumessen ist (so auch OLG Innsbruck ZIP 2008, 1648).In seinem vorgenannten Urteil vom 02.05.2006 - Rs C-341/04 - hat der EuGH ausgeführt (…Rn. 54), dass unter gewissen (im Vornhinein dargelegten) Voraussetzungen "als Eröffnung eines Insolvenzverfahrens" iSd EuInsVO nicht nur eine Entscheidung zu verstehen sei, die in dem für das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, geltenden Recht des Mitgliedsstaats förmlich als Eröffnungsentscheidung bezeichnet wird, sondern auch die Entscheidung, die infolge eines auf die Insolvenz des Schuldners gestützten Antrags auf Eröffnung eines in Anhang A der VO genannten Verfahren ergeht, wenn die Entscheidung den Vermögensbeschlag gegen den Schuldner zur Folge hat und durch sie ein in Anhang C der VO genannter Verwalter bestellt wird.
- LG Göttingen, 04.12.2007 - 10 T 146/07
Bestimmung des zuständigen Insolvenzgerichts im Fall eines Wohnsitzwechsels des …
Auszug aus AG Köln, 06.11.2008 - 71 IN 487/07
Bei Verbrauchern ist auf den gewöhnlichen Aufenthalt und nicht auf den Wohnsitz abzustellen (LG Göttingen, ZInsO 2007, 1358; Carstens, Die internationale Zuständigkeit im europäischen Insolvenzrecht, S. 53 ff.;… KP- Kemper Art. 3 Rn. 5;… Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht/ Undritz, Art. 3 EuInsVO Rn. 8; ähnlich Knof, ZInsO 2005, 1017). - BGH, 24.07.2003 - IX ZB 4/03
Rechtsstellung des vom Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen bestellten …
Auszug aus AG Köln, 06.11.2008 - 71 IN 487/07
Anders als bei privatrechtlichen Forderungen hat das Insolvenzgericht von der Rechtmäßigkeit des der Forderung zugrunde liegenden Bescheides auszugehen, solange dieser nicht durch die zuständige Behörde oder das zuständige Fachgericht (BGH ZInsO 2003, 848, 849) außer Vollzug gesetzt ist. - BGH, 11.11.1998 - 3 StR 181/98
Abhörung des nicht öffentlich gesprochenen Wortes mit technischen Mitteln; …
Auszug aus AG Köln, 06.11.2008 - 71 IN 487/07
Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass ein Beweisverwertungsverbot eine Ausnahme darstellt, die nur nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift oder aus übergeordneten wichtigen Gründen im Einzelfall anzuerkennen ist (BGHSt 44, 243, 249). - BGH, 17.12.1998 - IX ZR 196/97
Anwendung deutschen Rechts auf die Anfechtung eines Erwerbs von Grundschulden an …
Auszug aus AG Köln, 06.11.2008 - 71 IN 487/07
Das angerufene Gericht hat seine internationale Zuständigkeit in jedem Verfahrensstadium von Amts wegen zu prüfen (BGH NZI 1999, 114).
- AG Köln, 19.01.2012 - 74 IN 108/10
Insolvenzantrag eines Gläubigers: Darlegungs- und Beweislast bei behauptetem …
Bei nicht unternehmerisch tätigen natürlichen Personen ist der Interessenmittelpunkt - insbesondere aufgrund der schwierigen Wohnsitzbestimmung (…vgl. HK-Undritz, Insolvenzrecht, Art. 3 EuInsVO, Rn. 19; vgl. auch AG Köln, Beschl. v. 06.11.2008, 71 IN 487/07, NZI 2009, 133) - in der Regel der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts, der zugleich den Lebensmittelpunkt und das Zentrum der Aktivitäten des Schuldners darstellt.Das Gericht hat sich hierbei an den tatsächlichen Verhältnissen zu orientieren, wie sie im Zeitpunkt der Antragstellung bestehen (AG Köln, Beschl. v. 06.11.2008, 71 IN 487/07, NZI 2009, 133, Rn. 5;… Uhlenbruck-Pape, InsO, § 3, Rn. 3 m.w.N.).