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   AG Köln, 07.08.2017 - 142 C 162/17   

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https://dejure.org/2017,35828
AG Köln, 07.08.2017 - 142 C 162/17 (https://dejure.org/2017,35828)
AG Köln, Entscheidung vom 07.08.2017 - 142 C 162/17 (https://dejure.org/2017,35828)
AG Köln, Entscheidung vom 07. August 2017 - 142 C 162/17 (https://dejure.org/2017,35828)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rückzahlung von Beiträgen für einen Versicherungsvertrag i.R.d. Insolvenzanfechtung; Verletzung schutzwürdigen Vertrauens der Versicherung bei Rückforderung von auf qualifizierte Mahnung durch den vorläufigen "starken" Insolvenzverwalter gezahlter rückständiger ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anforderungen an schutzwürdiges Vertrauen bei der Insolvenzanfechtung

Papierfundstellen

  • NZI 2018, 73
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Düsseldorf, 09.12.2005 - 4 U 133/04

    Anwendung des § 105 InsO auf einen Versicherungsvertrag

    Auszug aus AG Köln, 07.08.2017 - 142 C 162/17
    Durch die Zahlung der Altverbindlichkeiten sowie der nächsten regulär fälligen Versicherungsprämie für den Juli 2016 lebte von Gesetzes wegen auch der Versicherungsschutz wieder auf (vgl. Staudinger , in: Langheid, Wandt, Münchener Kommentar zum VVG, Band 1, 2. Auflage 2016, § 38, Rn. 3, vgl. auch OLG Düsseldorf, NZI 2006, 297).

    Dass durch eine Anfechtung einer vorangegangenen Zahlung auf Altverbindlichkeiten zur Vermeidung der Folgen des § 38 Abs. 3 VVG wieder Prämienrückstände entstehen ist für den Fortbestand des Versicherungsschutzes ohne Bedeutung, vielmehr teilt sich Versicherungsvertrag in einen erfüllten und einen nicht erfüllten Teil (OLG Düsseldorf, NZI 2006, 297).

  • BGH, 20.02.2014 - IX ZR 164/13

    Insolvenzanfechtung: Freiwerden einer Gesellschaftersicherheit infolge der

    Auszug aus AG Köln, 07.08.2017 - 142 C 162/17
    Der vorläufige Insolvenzverwalter mit Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 InsO ist befugt, solche Rechtshandlungen anzufechten, wenn mit diesen Altverbindlichkeiten beglichen werden, die nach Verfahrenseröffnung als Insolvenzforderungen im Sinne des § 38 InsO zu bewerten sind, und nicht Masseverbindlichkeiten im Sinne des § 55 Abs. 2 InsO begründet haben (BGH, NJW 2014, 1737 ff.) Nicht anfechtbare Masseverbindlichkeiten sind nach § 55 Abs. 2 Satz 1, 2 InsO Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, und Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.
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