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   AG Köln, 09.04.2010 - 124 C 407/09   

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https://dejure.org/2010,27825
AG Köln, 09.04.2010 - 124 C 407/09 (https://dejure.org/2010,27825)
AG Köln, Entscheidung vom 09.04.2010 - 124 C 407/09 (https://dejure.org/2010,27825)
AG Köln, Entscheidung vom 09. April 2010 - 124 C 407/09 (https://dejure.org/2010,27825)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausschluss der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen und Ausgleichsansprüchen im Zuge der Annullierung eines einheitlichen Fluges nur im Falle eines außergewöhnlichen Umstands im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung der Europäischen Union Nr. 2004/261; Einstufung ...

  • reise-recht-wiki.de

    Flugumbuchung wegen technischen Defekt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 12.11.2009 - Xa ZR 76/07

    Außergewöhnliche Umstände als Befreiungsgrund für die i.R.e. Annullierung

    Auszug aus AG Köln, 09.04.2010 - 124 C 407/09
    Technische Probleme können grundsätzlich außergewöhnliche Umstände darstellen, jedoch nur dann, wenn sie ein Vorkommnis betreffen, das wie die im 14. Erwägungsgrund der EG Verordnung Nr. 261/2004 aufgezählten nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens ist und auf Grund seiner Natur oder Ursache von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen (EuGH, a.a.O., Rn. 23; BGH Urteil vom 12.11.2009, Az.: Xa ZR 76/07, Rn. 13).

    Sie sind deshalb Teil des betrieblichen Alltags, auch wenn die Flugzeuge regelmäßig gewartet worden sind (BGH Urteil vom 12.11.2009, Az.: Xa ZR 76/07, Rn. 14).

  • EuGH, 22.12.2008 - C-549/07

    EIN LUFTFAHRTUNTERNEHMEN DARF ES IN ALLER REGEL NICHT ABLEHNEN, FLUGGÄSTEN NACH

    Auszug aus AG Köln, 09.04.2010 - 124 C 407/09
    Für die Annahme eines befreienden außergewöhnlichen Umstandes i.S.d. Art. 5 Abs. 3 EG Verordnung Nr. 261/2004 hat das Luftfahrtunternehmen darzutun und zu beweisen, dass es unter Einsatz aller ihm zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel offensichtlich nicht möglich gewesen wäre, ohne angesichts der Kapazitäten des Unternehmens zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht tragbare Opfer, die außergewöhnlichen Umstände zu vermeiden, mit denen es konfrontiert war und die zur Annullierung des Fluges geführt haben (EuGH, Rechtssache C-549/07, Wallentin-Herman./.Alitalia - Linee Aeree Italiana SpA, NZV 2009, 435, Rn. 41).
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