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   AG Köln, 09.05.2011 - 71 IN 57/11   

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AG Köln, 09.05.2011 - 71 IN 57/11 (https://dejure.org/2011,15672)
AG Köln, Entscheidung vom 09.05.2011 - 71 IN 57/11 (https://dejure.org/2011,15672)
AG Köln, Entscheidung vom 09. Mai 2011 - 71 IN 57/11 (https://dejure.org/2011,15672)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Normen: InsO §§ 5, 14 I S. 2
    Erledigungserklärung; sekundäre Darlegungs- und Beweislast

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antragsteller hat fortbestehenden Insolvenzgrund bei Aufrechterhaltung seines Insolvenzantrages nach Erfüllung der Forderung glaubhaft zu machen; Erfordernis einer Glaubhaftmachung des fortbestehenden Insolvenzgrundes im Falle der Aufrechterhaltung des Insolvenzantrages ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • wzr-inso.com (Auszüge)

    Zu den Voraussetzungen der Aufrechterhaltung eines Insolvenzantrages gem. § 14 Abs. 1 S. 2 InsO nach Erfüllung der Forderung

Papierfundstellen

  • ZIP 2011, 1379
  • NZI 2011, 593
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 07.12.1998 - II ZR 266/97

    Zulässigkeit pauschalierten Bestreitens; Wirksamkeit der Neufestsetzung der

    Auszug aus AG Köln, 09.05.2011 - 71 IN 57/11
    Eine solche kommt nach höchstrichterliche Rechtsprechung nur in Betracht, wenn einer nicht darlegungsbelasteten Partei zuzumuten ist, ihrem Prozessgegner die Darlegung durch nähere Angaben über die zu ihrem Wahrnehmungsbereich gehörenden Verhältnisse zu ermöglichen, weil sie, anders als der außerhalb des maßgeblichen Geschehensablaufs stehende Darlegungsbelastete, die wesentlichen Tatsachen kennt (BGHZ 86, 23, 29; 140, 156, 158, jeweils m.w.Nachw.).
  • BGH, 01.12.1982 - VIII ZR 279/81

    Ergänzung oder Berichtigung der Drittschuldnererklärung

    Auszug aus AG Köln, 09.05.2011 - 71 IN 57/11
    Eine solche kommt nach höchstrichterliche Rechtsprechung nur in Betracht, wenn einer nicht darlegungsbelasteten Partei zuzumuten ist, ihrem Prozessgegner die Darlegung durch nähere Angaben über die zu ihrem Wahrnehmungsbereich gehörenden Verhältnisse zu ermöglichen, weil sie, anders als der außerhalb des maßgeblichen Geschehensablaufs stehende Darlegungsbelastete, die wesentlichen Tatsachen kennt (BGHZ 86, 23, 29; 140, 156, 158, jeweils m.w.Nachw.).
  • BGH, 11.04.2013 - IX ZB 256/11

    Insolvenzeröffnung: Glaubhaftmachung des Eröffnungsgrundes als Voraussetzung der

    aa) Bereits die einschränkende Formulierung, der Antrag werde "nicht allein" durch den Ausgleich der ihn stützenden Forderung unzulässig, sowie die gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 InsO "auch" erforderliche Glaubhaftmachung des vorangegangenen Antrags auf Insolvenzeröffnung legen das Verständnis nahe, dass § 14 Abs. 1 Satz 2 InsO nur auf das Erfordernis einer bestehenden Forderung des Antragstellers verzichtet, die in § 14 Abs. 1 Satz 1 InsO bestimmten Zulässigkeitserfordernisse des Rechtsschutzinteresses sowie des Insolvenzgrundes im Übrigen aber unberührt lässt (vgl. AG Köln, ZInsO 2011, 1517, 1518; Beth, NZI 2012, 1, 2; Harder, NJW-Spezial 2012, 277 f), zumal das Haushaltsbegleitgesetz 2011 § 14 Abs. 1 Satz 1 InsO lediglich ergänzt, inhaltlich aber nicht verändert hat.

    ee) Die auch im Fall des § 14 Abs. 1 Satz 2 InsO erforderliche Glaubhaftmachung eines Insolvenzgrundes kann nicht auf eine (nicht erfüllte) sekundäre Darlegungslast des Schuldners für seine Behauptung gestützt werden, der zunächst glaubhaft gemacht gewesene Eröffnungsgrund bestehe nicht (so aber AG Köln, ZInsO 2011, 1517; Kadenbach in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, § 14 Rn. 16).

  • LG Berlin, 10.01.2012 - 85 T 386/11

    Aufrechterhaltung des Insolvenzantrags nach Erfüllung der Forderung:

    Auch im Falle der Zahlung der Forderung und Glaubhaftmachung eines relevanten Vorantrags hat das Gericht seine Ermittlungen davon abhängig zu machen, dass weiterhin die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Insolvenzantrags vorliegen (ebenso AG Köln, Beschluss vom 9. Mai 2011, 71 IN 57/11, NZI 2011, 593; Wimmer , jurisPR-InsR 23/2010 Anm. 1; wohl auch Gundlach/Rautmann NZI 2011, 615, 317; a.A. Kübler/Prütting/Bork/Pape, InsO, § 14 Rn. 136; Frind ZInsO 2011, 412, 416 ohne Begründung, offen gelassen Frankfurter Kommentar/Schmerbach, InsO, 6. Aufl. § 14 Rn. 175).

    Die Fortführung des Eröffnungsverfahrens ohne eine erneute Prüfung der Zulässigkeit des Antrags, ggf. unter Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung und sonstiger Sicherungsmaßnahmen nach § 21 Absatz 1, 2 InsO könnte für ein Unternehmen, welches nach vorübergehender Zahlungsunfähigkeit seine Zahlungsfähigkeit wiedererlangt hat, gravierende Folgen haben (ebenso AG Köln, Beschluss vom 9. Mai 2011, 71 IN 57/11, NZI 2011, 593).

  • AG Göttingen, 26.08.2011 - 74 IN 86/11

    Nach Erfüllung einer Forderung muss Gläubiger eine fortbestehende

    Nach Erfüllung der Forderung muss der Gläubiger eine fortbestehende Zahlungsunfähigkeit nicht glaubhaft machen (a. A. AG Köln NZI 2011, 593 = ZInsO 2011, 1517).

    Das AG Köln (Beschluss vom 09.05.2011 - 71 IN 57/11, NZI 2011, 593 = ZInsO 2011, 1517) verlangt hingegen die Glaubhaftmachung des Weiterbestehens des Insolvenzgrundes.

  • LG Düsseldorf, 25.09.2012 - 25 T 490/12

    Fortführung des Insolvenzverfahrens trotz Erfüllung der Forderung des

    Hieraus folgt, dass der Antragsteller ggf. auch das Fortbestehen eines Eröffnungsgrundes glaubhaft machen muss (so auch LG Berlin, Az: 85 T 386/11; AG Köln, Az: 71 IN 57/11; AG Wuppertal, Az: 145 IN 1070/11).

    Nach zutreffender Rechtsansicht, der sich auch die Kammer anschließt, hat das Gericht auch im Falle der Zahlung der Forderung und Glaubhaftmachung eines relevanten Vorantrages seine Ermittlungen davon abhängig zu machen, dass weiterhin die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Insolvenzantrags vorliegen (so auch: LG Berlin, NZI 2012, Seite 248; AG Wuppertal, ZIP 2012, Seite 1090; AG Wuppertal, ZIP 2012, Seite 1363; AG Köln, ZIP 2011, Seite 1379).

  • AG Wuppertal, 16.04.2012 - 145 IN 1070/11

    Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners wegen

    Ein gewichtiger und überwiegender Teil der Literatur und Rechtsprechung vertritt hingegen die Auffassung, dass auch im Falle der Zahlung der Forderung und Glaubhaftmachung eines relevanten Vorantrags das Gericht seine Ermittlungen davon abhängig zu machen hat, dass auch die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 14 Abs. 1 S. 1 InsO - regelmäßig die Zahlungsunfähigkeit - gegeben sind, ohne dass eine neue eigene Forderung glaubhaft zu machen wäre (vgl. LG Berlin, Beschluss vom 10.01.2012 - 85 T 836/11, NZI 2012, 248; Beth, NZI 2012, 1 ff., AG Köln, Beschluss vom 09.05.2011 - 71 IN 57/11, NZI 2011, 593, allerdings dem Schuldner eine sekundäre Darlegungslast auferlegend).
  • LG Dessau-Roßlau, 16.07.2012 - 1 T 141/12

    Erfüllung der Forderung des Insolvenzantragstellers: Zulässigkeit des

    a) Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist § 14 Abs. 1 S. 2 InsO n. F. nach Art. 103e EGInsO in allen Insolvenzverfahren anzuwenden, die seit dem 01.01.2011 beantragt wurden (LG Leipzig, NZI 2012, 274; AG Göttingen, NZI 2011, 862; so auch vorausgesetzt vom AG Hamburg, NZI 2011, 859, 860; so wohl auch AG Köln, NZI 2011, 593; Landfermann in: HK-InsO, 6. Aufl., Art. 103e EGInsO, Rn. 1; davon ebenfalls ausgehend Pape in: Kübler/Prütting/Bork, Lfg.
  • AG Düsseldorf, 13.08.2012 - 502 IN 51/12

    Zulässigkeit eines Insolvenzeröffnungsantrags bei fehlender Glaubhaftmachung der

    Hieraus folgt, dass der Antragsteller ggf. auch das Fortbestehen eines Eröffnungsgrundes glaubhaft machen muss (so auch LG Berlin, Az. 85 T 386/11; AG Köln, Az. 71 IN 57/11; AG Wuppertal, Az. 145 IN 1070/11).
  • AG Ludwigshafen, 16.02.2012 - 3a IN 203/11

    Zulässigkeit des Insolvenzantrags: Glaubhaftmachung des Eröffnungsgrundes auch

    (vgl. AG Köln, Beschl. v. 9.5. 2011 - 71 IN 57/11, NZI 2011, 593; Beth, NZI 2012, 1).
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